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schließt man") aus folgender Stelle des Gregor von Tours 2). Childerich that Streite (liefert Schlachten) in Orléans. Udovacrius (nach anderer Lesart Odovacrius, wahrscheinlich der bekannte Odoaker) aber kam mit den Sahsen nach Anjou. Eine große Seuche verheerte das mals das Volk. Es starb aber Egidius und hinterließ einen Sohn, Namens Svagrius. Nachdem er gestorben, nahm Adovacrius (Odovacrius) Geiseln von Anjou und andern Orten. Die Britani wurden aus Biturica (Ber: ry) von den Gothen vertrieben, nachdem viele bei dem Dolensis vicus (dem_jeßigen Marktflecken oder Städt: chen Deols, Bourg-Deols, Bourg-Dieur am rechten Ufer des Indre) waren erschlagen worden. Der Comes Paulus aber bekriegte mit den Römern und Franken die Gothen und machte Beute. Als jedoch Adovacrius (Odovacrius) nach Anjou_kam, erschien König Childerich den folgenden Tag daselbst, und behauptete, nachdem der Comes Paulus erschlagen worden war, die Stadt. Nach dem dieses so verrichtet war, ward Krieg zwischen den Sachsen und Römern geführt; aber die Sachsen wandten den Rücken und verloren, von den Römern verfolgt, viele von den Ihrigen durch das Schwert. Die Inseln derselben (der Sachsen) wurden, nachdem viel Volk erschlagen worden, von den Franken eingenommen und verwüstet. Abovacrius (Odovacrius) schloß mit Childerich ein Bünd niß, und sie unterjochten die Alamannen, die einen Theil Italiens an sich gerissen hatten. Diese Stelle Gregor's von Tours lehrt, welche wichtige Veränderungen nach des Egidius Tode in Gallien statthatten, und dieses, daß die Franken mit den Römern verbunden waren. Über die Lodesart des Egidius gibt wahrscheinlich die Stelle uns ebenfalls Auskunft, denn es läßt sich aus dem Zusam: menhange schließen, daß Egidius ein Opfer jener großen menschenverheerenden Seuche geworden. Idacius erzählt, Einige versicherten, Egidius sei hinterlistiger Weise ermordet worden, Andere aber sagten, er sei an Gifte gestor: ben. Der genannte Geschichtschreiber seht des Egidius Tod in das dritte Jahr des Kaisers Severus, aber in welches Jahr Christi er gehört, hierüber sind die Neueren ver fchiedener Meinung, nach der einen, auch mit Beziehung auf die Angabe des Idacius, ins I. 46327), nach der andern am besten ins I. 464 28), nach noch anderer ins I. 465 29). (Ferdinand Wachter.) EGINO, EGENO, teutsche Edle. 1) Egino, ein Graf, welcher in dem Bürgerkriege, den er und Poppo, der Bruder des berühmten, die Herzogsfahne über die Rheinlande führenden, Heinrich's, zwischen den Sachsen und den Thüringern im I. 882 erregten, an der Spike

25) z. B. überf. der Allgem. Welthistorie. 14. Th. S. 578. 26) Lib. II. Cap. 18 et 19. p. 39. Ausführlich von diesen Be= gebenheiten wird in der Histoire Critique de la Monarchie Françoise. T. II. p. 107 sq. von Dubos und in der Hist. de Languedoc, T. I. P. 210 gehandelt. 27) Daniel 1. c. Préface Historique p. Civ. 28) Moreri, Le Grand Dictionnaire Historique. 11. Edit. T. III. p. 47. übersehung der Allgem. Welthistorie. 14. Th. S. 580. Sismondi, Geschichte der Franzosen. 1. Bd. (Jena 1822.) S. 215. 29) Muratori, Geschichte von Italien. (Leipzig 1746.) 3. Th. S. 221.

der ersteren stand, und zwar siegreich, denn Peppo und die Thüringer mußten nach großer Niederlage den Kürzeren ziehen. Nicht minder blutig als das J. 882 war auch das folgende Jahr; denn Zwietracht zwischen Poppo und Egino erzeugte abermals einen grausamen Krieg. Doch siegte Egino wie vorher, und Poppo fand sich wieder im Nachtheile, als es zur Entscheidungsschlacht kam, nachdem sie zuvor durch einzelne Anfälle und Gefechte einander viel Menschen erschlagen hatten. In der Entscheidungsschlacht gewann Egino so vollkommen den Sieg, daß Poppo nur mit Wenigen entkam und alle übrigen fielen '). Der fünfte Theil der fuldaischen Jahrbücher nennt Egino und Poppo blos Grafen, ohne nähere Bezeichnung, wo sie es waren, und es erhellt nur aus dem Zusammenhange, daß Egino an der Spitze der Sachsen und Poppo an der Spike der Thüringer standen. Der vierte Theil der fuldaischen Jahrbücher sagt: Poppo et Egino comites et duces Thuringorum. Das duces ist wol nicht in der allgemeinen Bedeutung von Heerführer genommen, sondern Poppo und Egino wer den nicht nur Grafen, sondern auch Herzoge der Thüringer genannt. Daher ist die wahrscheinlichste Vermuthung, daß Egino und Poppo, wie nicht selten, zugleich Gauund Markgrafen waren, mit der Herzogsfahne versehen, damit sie die Marken desto besser schüßen könnten, Poppo, Markgraf an der Grenze Südthüringens, und Egino, der die Sachsen auf seiner Seite hatte, an der Grenze Nordthüringens 2). Daraus, daß Egino an der Spige der Sachsen stand, läßt sich nicht mit Sicherheit schließen, daß Egino ein sächsischer Graf war, und die Angabe der fuldaischen Jahrbücher, daß er thüringischer Graf (Gaugraf) und Herzog gewesen, kann recht wohl bestehen, denn es ist von einem Bürgerkriege die Rede, welchen Egino und Poppo zwischen den Sachsen erregten. Dieser Zustand war also ungeseßlich, und Egino konnte die Sachsen gegen die Thüringer, mit welchen er in Zwietracht lebte, gewinnen. Nach Spangenberg's Vermuthung möchte Graf Egino vielleicht ein Statthalter Thüringens gewesen sein, den der Kaiser Karl dem Herzoge Poppo an die Seite sette. 3u gewaltsam ist von Leutsch's *) Annahme, nach welcher die eine Bearbeitung der fuldaischen Jahrbücher, wahrscheinlich durch ein Bersehen des Unnalisten, Poppo et Egino comites et duces Turingorum haben soll, indem zwar beide Grafen, aber Poppo allein dux gewesen. Daß aber Poppo dieses nicht immer allein war, und Anfangs auch Egino, bis er, wie sich vermuthen läßt, wegen des von ihm erregten Bürgerkrieges, über einen Theil Thüringens die Herzogsfahne führte, ist wahrscheinlicher, als daß der in Fulda dem Schauplage so nahe lebende Annalista ein Versehen begangen haben sollte. Noch gewaltsamer, als ihm ein folches beizumeffen, ist von Leutsch's Annahme in Be ziehung auf die andere Bearbeitung, nach welcher in der 1) Annal. Fuldens. P. IV. et V. ap. Perts. Mon. Germ. Hist. Scriptt. T. I. p. 397-399. 2) F. Wachter, Thür. Gesch. 1. Bd. S. 122. 3) weshalb auch im Register zu Pertz. Mon. Germ. Hist. p. 639 steht: „Egino comes Saxo sive Thuringus." 4) K. Chr. v. Leutsch, Markgraf Gero S. 65,

Stelle: civile bellum inter Saxones et Thuringos, scheine gelesen werden zu müssen: inter Francos et Thuringos, weil ein sächsischer Graf Egino nicht vorkomme, dagegen aber ein fränkischer. Ist der frankis sche Graf, von welchem wir sogleich handeln, mit Egino, dem Erreger des Bürgerkrieges zwischen den Sachsen und Thüringern, eins, so brauchen wir doch nicht zu der ge waltsamen Maßregel der Veränderung des Bürgerkrieges zwischen den Sachsen und Thüringern in einen zwischen den Franken und Thüringern unsere Zuflucht zu nehmen, noch auch die Angabe der andern Bearbeitung der fuldais schen Jahrbücher, nach welchen Poppo und Egino Gra fen und Herzoge der Thüringer waren, für irrthümlich zu erklären; denn nach Thüringen wurden ja häufig Frans ken aus edlem Geschlechte als Gau- und Markgrafen ge: seht. Es läßt sich daher wol vereinigen, daß Egino von Geburt ein Franke war und frånkische Besitzungen hatte, und doch eine Gaugrafschaft und eine Markgrafschaft in Thüringen besaß, und zugleich, um den Slawen desto gewachsener zu sein, die Herzogsfahne auch über einen Theil Thüringens erhielt, der zu seiner Mark geschlagen ward. Daher kann ein frånkischer Graf sehr wohl der Erreger des Bürgerkrieges zwischen den Sachsen und Thüringern gewesen sein, ohne daß wir genöthigt wåren, denselben in einen Bürgerkrieg zwischen den Franken und Thüringern zu verwandeln. Mit Egino, dem Erreger jenes Bürgerkrieges von den Jahren 882 und 883, fin: det man, als eine Person genommen ), jenen Grafen Egino, welcher an der Spise der Zeugen in derjenigen Urkunde erscheint, welche Iring im zehnten Regierungsjahre des Königs Ludwig (also im I. 887) zu,,Caragol tesbach" über seine Übergabe seiner Eigen im Dorfe ,,Wintgraben" im „Salagewe" an den heiligen Bonifacius (Abtei Fulda) ausstellt ). Mit dem Erreger des Bür gerkrieges zwischen den Sachsen und Thüringern von 882 und 883 und dem Zeugen der Urkunde vom J. 887 kann auch eine und dieselbe Person sein jener Graf Egino, der unter den Zeugen in der Urkunde erscheint, durch welche König Ludwig (das Kind) im I. 905 zu Forchheim ei nen Tausch zwischen dem Grafen Adalhard und dem Abte Huggo zu Fulda bestätigt, nach welchem Ersterer mehre (in dem Bambergischen gelegene) Güter gegen einige fuldaische im Saalgau von geringerem Werthe abgetreten hat). Mit dem Erreger des Bürgerkrieges von 882 und 883 und dem Zeugen in Iring's Urkunde von 887 findet man, als eine und dieselbe Person genommen *),

5) v. Leutsch a. a. D. 6) Urkunde bei Schannat, Trad. Fuld. No. 332. p. 212 ap. Pistorium, Scriptt., Ausgabe von Struve. T. III. Germ. Antiq. Fuldens. Lib. I. No. 79. p. 513. 7) Urkunde bei Schannat, Tradit, Fuldens. No. 545. P. 221. 8) Doch nicht von Allen, denn im Register zum ersten Theile der Mon. Germ. Hist., herausgegeben von Perk, wird S. 639 der Erreger des Bürgerkrieges nach den fuldaischen Jahrbüchern S. 397. 398 als eine von dem Egino verschiedene Person aufge= führt, der nach Regino S. 639 als Theilnehmer an der Empórung Adelbert's im 3. 906 erscheint, und der nach den Annal, Alam. p. 54 im 3. 908 gegen die einbrechenben Ungarn fållt, und nur der Egino vom 3. 906 bei Regino und der vom I. 908 in Annal. Alam. für eine und dieselbe Person genommen.

jenen Egino, von welchem Regino zum I. 906 sagt, daß er der unzertrennliche Begleiter oder Gefährte des Grafen Adalbert, der sich gegen den König Ludwig das Kind empört hatte, gewesen. Während aber der König Udelberten in dem Schlosse Terassa ringsum durch Belage= rung einschloß, fiel Egino, der, wie sich aus dem Zusammenhange schließen läßt, sich auch zu Terassa eingeschlossen fand, von Adelbert's Bundesgenossenschaft ab, und ging mit allen den Seinigen zu des Königs Lager über, wie Regino erzählt 9). Mit dem Erreger des Bürgerkrieges von 882 und 883, mit dem Zeugen in Iring's Urkunde vom J. 887, mit Adelbert's Anhänger und dann Bundesbrecher vom J. 906 findet man als eine und dieselbe Person genommen jenen Egino, der im I. 908 als Graf im Gaue Padanichowe in der Urkunde, welche Kös nig Ludwig den 8. Juni 908 zu Forchheim ausstellt. Sie ist für Egino's Geschichte sehr merkwürdigen Inhalts, aber dunkel. Es wird nämlich nicht gesagt, wer der ist, dem das im Gaue Padanichowe in der Grafschaft Egeno's an dem Orte,,Ingilinstat" gelegene Eigen oder Alod gehört hat, und dem es, weil er sich gegen den König empört hat, durch gesehliche Verordnung und Richterspruch der Völker genommen worden. Es wird nur unter Namhaftmachung bemerkt, daß das genannte Eigen nach Egino'n vom Könige zu Lehen und dann von demselben, auf Verwendung des Bischofs Erchenbold und der Grafen Burchard, Egeno und Isaak, dem Erzbischofe Hatto auf ewig zu eigen geschenkt worden. Das ei 10) oder ihm, dem das genannte Eigen durch Richterspruch genommen war, bevor es Egino zu Lehen erhielt, kann sich, wenn keine Lücke in der Urkunde vorhanden ist, auf den Bischof Erchenbold, oder auf den Grafen Burchard, oder auf den Grafen Egeno, oder auf den Grafen Isaak beziehen. Zuleht vor dem ei geht jedoch Egino voraus, da dieser, nachdem die Personen aufgeführt sind, welche sich für Hatto verwandt haben, noch ein Mat vorkommt, nämlich in der Bezeichnung der Lage jenes Eigens durch: in Comitatu Egenonis. Da wir überdies wissen, daß im I. 906 sich ein Egino gegen den König empört hatte, aber nachher Adelberten verließ und zum Könige überging, so ist unter dem, welchem das Eigen abgesprochen

9) Reginonis Chronicon ad ann. 906 ap. Pertz. Tom. I. p. 612. 10) Ludwig thut nämlich kund: quod Nos, per interventum nostrorum, Erchenboldi videlicet Venerabilis Episcopi, Comitum vero Burchardi, Egenonis et Ysaac, in Pago Padanichowe, in Comitatu Egenonis, in loco Ingilinstat dicto, quidquid adhaerere ibi proprietatis potuit, et ei per constitutionem legalem ac populorum judicio, quia Regie Majestati restitit, ablatum est; et postea praedicto Egenoni in beneficium concessimus etc. Auf den ersten Anblick scheint also die Urkunde (bei Gudenus, Codex Diplomaticus. T. I. No. 125. p. 345. 346) eine Lücke zu haben, denn es heißt erst praedicto Egenoni, da, wo von der Lehnertheilung die Rede ist, und der is, welchem das Eigen abgesprochen wird, scheint auf den ersten Blick ein anderer zu sein. Aber wahrscheinlich wollte man absichtlich denjenigen, welchem das Eigen wegen Empörung genommen war, nicht scharf an= deuten, weil er zum Gehorsam zurückgekehrt war. Wäre die Ur= kunde ausgestellt worden, während er geachtet war, so würde der, welchem das Alod durch Richterspruch entzogen ward, deutlicher bezeichnet worden sein.

worden war, am wahrscheinlichsten Egino zu verstehen, und er erhielt es, als er sich dem Könige wieder unterworfen, zwar nicht als Alod, aber doch als Lehen zu rück. Wahrscheinlich ward dann aus Schonung gegen denselben nicht stärker bezeichnet, wer derjenige war, dem das Alod wegen seiner Empörung durch Richterspruch genommen worden war. Merkwürdig in der Urkunde ist auch, daß Egino'n das Eigen judicio populorum durch Richterspruch der Völker abgesprochen ist. Unter den populis find nichts anderes als Volksstämme Teutsch lands zu verstehen. Es war gewöhnlich, daß über den, welcher geachtet ward, derjenige Volksstamm das Urtheil sprach, zu welchem der Empörer, über den Gericht ge halten ward, gehörte. Aus dem Ausdrucke judicio populorum aber läßt sich schließen, daß Egino von mehren Volksstammen zugleich verurtheilt ward, und nicht blos von einem, ähnlich wie als Ecbert II. als Empörer gegen den König in Ucht erklärt ward, das Urtheil seine LandsLeute, die Sachsen und Thüringer, fällten "). Ühnlich wie also Edbert durch Abkunft und Besitzungen zwei Volksstämme zu seinen Landsleuten, die Sachsen und Thüringer, hatte, ähnlich läßt sich schließen, daß über Egino nicht blos die Franken, denn diese sprachen nicht allein die Acht über ihn aus, sondern zugleich noch ein Volksstamm über ihn Gericht hielt. Wer war aber die fer? aller Wahrscheinlichkeit nach die Thüringer. Die Annal. Alaman. sagen nämlich zum J. 908): Die Ungarn brachen in Sachsen ein, und Burkhard, der Her: zog der Thüringer, und Bischof Rudolf und Egino und fehr viele andere wurden erschlagen und das Land verheert 3). Hier fällt also ein Egino bei einem Einbruche der Ungarn in Sachsen, der durch Thüringen ging, wie daraus hervorgeht, daß Burkhard, der Herzog der Thuringer, fiel, und daraus, daß der Fortseter des Zeitbuches Regino's zum J. 908 fagt, daß die Ungarn die Grenzen überschritten und Thüringen und Sachsen verwüstet haben 4). Egino fiel also entweder in Thüringen oder Sach fen, und nicht in Franken. Nach Ussermann) und nach von Eckhart 1), auf welchen Ersterer sich bezieht, scheint der Egino, welchen im I. 908 die Ungarn erschlugen, ein Sohn Egino's, des Grafen des Gaues Badengewe in Franken, gewesen zu sein. Aber wahrscheinlicher ist die Annahme nach dem Register bei Perk, nach welchem Egino, der Anhänger Adelbert's, im J. 906, und Egino, der im 3. 908 gegen die Ungarn fiel, eine und dieselbe Person ist. Da Egino, Adelbert's Anhänger, sich gegen den König empört, sich aber dem Könige wieder unterwarf, und Egino, der Graf im Badengau, in der Urs kunde vom I. 908 als vormaliger Empörer gegen den

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König angedeutet, der aber im J. 908 als wieder zu Gnaden angenommen erscheint, so ist die Vermuthung ") höchst_wahrscheinlich, daß Egino, Adelbert's Anhänger, und Egino, der Graf im Badengau, eine und dieselte Person sind. Dieser Annahme zufolge war es also der fränkische Gaugraf Egino, welcher gegen die Thüringen und Sachsen verwüstenden Ungarn fiel. Dieses ist nicht unwahrscheinlich, da ein Gaugraf in Beziehung auf seine Ämter nicht auf einen Gau beschränkt war, sondern nicht selten mehren Gaugrafschaften vorstand. Ein Gaugraf hatte nicht selten auch zugleich eine Markgrafschaft. Egino, der Graf vom Badenachgau oder Badengau, konnte da her recht gut eine Gaugrafschaft oder auch Markgrafschaft in Thüringen haben. Sowie wir also in den Jahren 882 oder 883 einen Egino und einen Poppo als Grafen und Herzoge der Thüringer neben einander finden, so era scheint im J. 908 neben dem Herzoge der Thüringer, Burkhard, ein Egino. Dieses Egino's Würde wird zwar nicht erwähnt, und es bleibt dunkel, ob er Gau- oder Markgraf in Thüringen war, aber soviel läßt sich_ver= muthen, daß der Egino von 882 und 883 und der Egino vom J. 908 mit einander in Verbindung stehen. Der erstere Egino kann, vom Kaiser begnadigt, sehr gut seine Würden in Thüringen wieder erhalten haben, und der Egino von 882 und 883 und der von 908 können also sehr wohl eine und dieselbe Person, doch kann der von 908 auch nur der gleichnamige Sohn des Egino's von 882 und 883 sein. Wir haben also von den Eginos von 882 bis 908 unter einer Nummier gehandelt, weil sie sich nicht mit Sicherheit trennen lassen, und sie entweder eine und dieselbe, oder auch zwei oder noch mehre Personen sind. Personen sind. Wir gehen nun aber zu Nr. 2) Egino, Egene, Egeno, jenem berüchtigten Unkläger des Herzogs Otto von Baiern, der von seinem Stammsize Otto von Nordheim genannt wird, über. Lambert von Hersfeld nennt diesen Egino hominem ingenuum, welches nach seinem Latein auch soviel als ein Mensch von edler Geburt heißt, welches um so deutlicher wird, da er weiter unten sagt, Egino habe ingenuitatem (hier edle Geburt) von seinen Ültern empfangen, aber diese schon längst durch Diebereien, Straßenräubereien und alle Laster verwischt, sowie Lambert auch das zu dem ingenuus (hier edelges boren) als Gegensah hinzuseht, aber durch aller Art Schandthaten berüchtigt. Doch war Egino nicht aus den vornehmsten edlen Häusern, denn Lambert sagt vom Her zoge Otto von Baiern, daß er mit jedem, selbst mit einem Unwürdigen, selbst mit einem, der mit ihm nicht von gleich hoher Geburt sei, kämpfen wolle. Er sagt zwar: cum quovis, etiam indigno, etiam praeter natales suos; aber das indignus braucht er doch wol in Bezie hung auf Otto's Unklåger, Egino, und das praeter natales suos im Gegensaße des Standes der Geburt Dt:

Fürsten durch homo nobilissimus bezeichnen, und fie

11) f. die Urkunde von 1086 bei Ritter, Ültest. meißn. Geschichte. S. 206. F. Wachter, Geschichte Sachsens. 2. Bd. S. 66. 67. Vgl. den Art. Eckbert II., Markgraf von Meißen. 12) Daß jene Niederlage im 3. 908 war, bestätigt das Necrolo-to's und Egino's. Otto'n läßt Lambert in der Rede der gium Fuldense bei Leibnits, Scriptt. Brunsv. T. III. p. 762, welches des Bischofs Rudolf Lod ins I. 908 feht. 13) Annal. Alaman, ap. Pertz. Mon. Germ. Hist. Scriptt. T. I. p. 54. 14) Continuator Reginonis bei demselben T. I. p. 614. Germaniae Prodromus. T. I. p. CVIII. Not, d. 16) Eccard. Franc. Or, T. II. p. 666, 672, 686, 708, 811, 814, 818.

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17) z. B. v. Leutsch (a. a. D.) nimmt Egino, Adelbert's Unhånger, mit Egino, dem Grafen im Badengewe, für eine und dieselbe Person.

dann in Beziehung auf Egino'n sagen: si quid ingenuitatis accepisset, wenn er etwas edle Geburt von seinen Ültern empfangen, so habe er es durch Schandthaten ver wischt. Herzog Otto von Baiern genoß im J. 1070 am Hofe und im Reiche das größte Ansehen; aber seine vie len Neider suchten ihn zu stürzen. Sie stifteten also als ein brauchbares Werkzeug zu solcher Schandthat Egino'n an. Dieser bezüchtigte Stto'n des Verbrechens, daß er ihn durch Bitten und viele Versprechungen gereizt, den. König zu erschlagen, zeigte als Beweis ein Schwert vor, von welchem er sagte, daß er es zu diesem schändlichen Gebrauche von Otto'n erhalten habe, und erklärte, wenn Otto es leugne, seinen Worten durch jedes Gericht (wor unter er vorzüglich Zweikampf verstand) Glauben zu ver schaffen. Als diese Anklage bekannt ward, erschienen alle, welche gegen Otto'n feindlich gesinnt waren, und reizten des Königs Zorn. Dieser berief daher Otto'n und die übrigen Fürsten zu einer Unterredung nach Mainz, sehte aus einander, was Egino hinterbracht habe. Otto leugnete es, und der König gab ihm sechs Wochen Frist, dann sollte Otto den 1. Aug. nach Goßlar kommen und sich von dem ihm vorgeworfenen Verbrechen mit eigener Hand reinigen, indem er mit dem Unkläger kämpfte. Nach diesem Bescheid ging die Versammlung aus einan der; aber die Fürsten misbilligten, daß einem Manne von edelster Geburt und von unbescholtenstem Rufe be fohlen würde, mit Einem zu kämpfen, der, wenn er et was edle Geburt von den Ültern empfangen, dieses durch Diebstahle, Straßenraub und aller Art Laster verwischt habe. Otto jedoch war über den Vorfall so erbittert und vertraute so auf Gott, als Zeugen seiner Unschuld, daß er lieber mit jedem, auch selbst mit einem Unwürdigen, selbst mit einem, über den er durch höhere Geburt stehe, kämpfen, als den Verdacht eines so großen Verbrechens tragen wollte. Er kam daher am festgesetten Tage mit bewaffneter Heerschar ganz in die Nähe Goßlars und ver langte durch einen Gesandten vom Könige sicheres Geleit, und dieses, daß er sich von der Beschuldigung auf die Weise reinigen dürfe, welche die Fürsten für billig fän den. Aber der König bestand auf Otto's unbedingtem Zweikampfe mit seinem Gegner Egino, sonst sollte er als des ihm angeschuldigten Verbrechens überwiesen angesehen werden. Man rieth Otto'n, sich nicht in die Gewalt des erzürnten Königs zu begeben. Er erschien also nicht, und der König ließ durch die Fürsten Sachsens, da er aus einem sächsischen Fürstengeschlechte stammte, die Ucht über ihn aussprechen. So ward Otto auf Egino's Beschuldi gung gestürzt, und dieser machte dadurch, daß sein Name in Aller Munde lebte 1). Aber auch ihn erreichte sein Schicksal. Als der Erzbischof Anno von Cóln im J. 1072 wieder an die Spiße der Reichsregierung trat und der König Heinrich IV. alle Untersuchung der Rechtshåndel an ihn zu überweisen pflegte, so erhielt der Erzbischof

18) Lambert von Hersfeld sagt: illum nostra aetate nominatissimum Egenen, qui duci Baioariorum Ottoni calamitatis tantae causa extiterat, bei Krause, Corp. Praec. med. aevi Scriptt. p. 80. Lambert braucht das nominatissimus in übler Bedeutung, sowie auch S. 117 famosissimus ille Egen.

die erwünschteste Gelegenheit, seinem Hange zu Hårte und Strenge nachzuleben. Er züchtigte daher die Reichen, wenn sie als solche angegeben wurden, die durch ihre Macht die Urmen unterdrückt, mit der strengsten Strafe, ließ ihre Schlösser, wenn sie Übelthåtern zur Zuflucht gedient hatten, von Grund aus zerstören und sehr viele durch Abkunft und Geschlecht ausgezeichnete Männer in Bande werfen, und unter ihnen ließ er auch jenen Egino 19), da sehr Viele gegen ihn wegen Privatbeleidi= gungen und Beraubungen den König angerufen hatten, in Haft nehmen und mit Ketten beladen zum Schauspiele des Volkes hinführen, um die königliche Strenge den Gemüthern der Landsleute Egino's (worunter Lambert von Hersfeld wahrscheinlich die Sachsen versteht) angenehm zu machen. Doch war Egino nicht lange in Haft, denn im I. 1073 übte er wieder einen Straßenraub aus, ward von seinen Landsleuten dabei ergriffen und geblendet, und wurde zu solcher Armuth herabge= bracht, daß er nachher von Thür zu Thür betteln ging 2). Wie man vermuthet, scheint Egino, der Unklåger des Herz zogs Otto von Baiern, mit Egino II. von Konradesburg, welcher Adelberten von Ballenstedt, den Stammvater des Hauses Anhalt, erschlug, eine und dieselbe Person zu fein 2). Egino, der Anklåger Otto's, der auch viele an= dere Schandthaten begangen, wåre allerdings zu jenem Überfalle eine passende Person gewesen; doch in den Quellenschriftstellern finden wir nichts davon ausgesagt, daß Egino, der Anklager Otto's von Nordheim, und Egino von Konradesburg eine und dieselbe Person gewesen. Lambert von Hersfeld gibt nicht an, aus welchem Hause Egino, der Gegner Otto's von Nordheim, stammte, und der Unnalista Saro sagt von Egino von Konradesburg nur S. 493: Adelheid (die Tochter des Markgrafen Otto von Meißen, von Orlamunda geheißen, und Ädela's_von dem Schlosse Löwen in Brabant) ward mit dem Grafen Adelbert von Ballenstådt verbunden, welchen Egino der Jüngere von Konradesburg, der Sohn Burkhard's, der Enkel Egeno's des Ülteren, durch den Klang der Glocke verrathen, überfiel und tödtete, und S. 640: Egino der Ültere von Konradesburg erzeugte Burkhard den Älteren, Burkhard erzeugte Egeno'n, der den Grafen Adelbert von Ballenstädt erschlug. (Ferdinand Wachter.)

EGOLISMENSIS MONACHUS, der Mönch von Angoulême, nach welchem ein Geschichtswerk über Karl den Großen genannt ist '). Zuerst hat es Pithoeus in seiner Sammlung: Annalium et historiae Francorum ab anno Christi DCCVIII ad ann. DCCCXC scriptores coaetanei XII. S. 230-282 unter dem Titel herausgegeben: Karoli Magni Francorum Regis et

19) Derselbe bemerkt: plerosque ex ipsis et genere et opibus clarissimos, in vincula conjecit. Inter quos illum etc. (f. die 18. Anmerkung). Aus dem Zusammenhange dieser Stelle geht auch hervor, daß Egino zu den Edeln in Beziehung auf die Geburt gehörte. 20) Lambert von Hersfeld hei Krause S. 57. 80. 117. 21) Krause a. a. D. S. 265. 269.

1) Vergl. den Index Autorum unter Egolismensis Monachus in Buder's Bibliotheca Scriptorum Rerum Germanicarum in Struvii Corp. Histor. German,

Imp. vita, ut videtur, magna parte a monacho coenobii Egolismensis S. Eparchii ex Annalibus illis plebejo et rusticano sermone compositis, quos et Reghino Abbas Prumiensis ad annum DCCCXIIII sequutum se ait, nonnullis interpolatis, quibusdam additis. Unter gleichem Titel haben G. Boecler, Klupsius und Schilter ihrer Sammlung: Scriptores Rerum Germanicarum a Carolo Magno usque ad Fridericum III. p. 44 sq., dieses Geschichtswerk einverleibt. Andreas du Chesne hat es in seine Sammlung: Historiae Francorum scriptores coëtanei ab ipsius gentis origine ad Philippi IV. tempora p. 68 sq., unter dem Titel aufgenommen: Karoli Magni vita alia 2), descripta, ut videtur, magna ex parte a Monacho Coenobii Egolismensis S. Eparchi, ex Vita 3) et Annalibus *) superioribus, nonnullis tamen interpolatis, quibusdam etiam additis, et a Petro Pithoeo primum in lucem missa. Die Unnahme, daß der Verfasser ein Mönch des Klosters S. Eparchii zu Angoulême war, beruht auf der Aufmerksamkeit, welche er dem heiligen Eparchus zu Angoulême schenkt ), den er mit Karl dem Großen in Berbindung bringt. Zwar erzählen auch die Annales Laurissenses, daß König Karl im I. 769 nach der Stadt Egolisma (Angoulême) kommt und daraus mehre Franken mit allen Geråthen und Zurüstungen nimmt, und an die Dordogne geht, und daselbst das Schloß Fronciacus (Fronsac) baut. In Beziehung auf das Er stere hat der Egolismensis zu dem plures Francos nur noch den Zusas: qui civitatem ei (eam) ipsam aspiciebant, welche zu dieser Stadt selbst gehört. Aber ganz eigenthümlich ist ihm, daß er hinzuseht, König Karl habe zugleich auch den Launus, den Bischof derselben Stadt, genommen, und auch angibt, Launus sei der Kapellan des Königs Pipin, des Vaters Karl's, gewesen, und Pipin habe ihn zum Bischofe von der Stadt ge macht. Ganz eigenthümlich ist dem Egolismensis die Angabe, König Karl, nachdem er Unalden (Hualden) an sich genommen und das Schloß Fronciacus (Fronsac) ein gerichtet, sei nach Egolisma zurückgekehrt, wo er auf Verlangen des Bischofs Launus im Kloster des heiligen Eparchius eine autoritatem praecepti (Verordnungsurkunde) über die Ländereien gemacht, welche unbestritten waren. Der Egolismensis führt hierauf diese Lånde reien namentlich auf, und bemerkt dann: Dieses Prae

2) Bezieht sich auf die bei Andreas du Chesne unmittelbar vorhergehende: Karoli Magni Regis Francorum et Imp. Vita. Ex Annalibus illis plebejis, qui praecedunt, ab incerto quidem Scriptore, sed coetaneo, ut videtur, composita p. 50 sq. 3) f. die vorige Anmerkung. 4) Bezieht sich auf die vorher gehenden: Annales Rerum Francorum, quae a Pippino et Carolo M. Regibus gestae sunt ab anno post Christum natum 712 usque ad ann. 814 ex vetusto Exemplari MS. Antonii Loiselii p. 24 sq. Es sind die Annales, welche von Pert (Monumenta Germaniae Historica Scriptores. T. I. p. 134) unter dem Titel Annales Laurissenses herausgegeben sind. 5) Hierher läßt fich jedoch nicht zählen, wenn er S. 47 bei Schilter bemerkt, daß König Kart ad Egolismam civitatem (nach Angoulême) gekommen, denn die Annales Laurissenses zum J. 769 S. 146 erwähnen dieses auch.

A. Encykl. d. W. u. K. Erste Section. XL.

ceptum habe Bartholomáus, der Kanzler desselben (Karl's), geschrieben und der König selbst mit seiner Hand_bekråftigt und mit seinem Ringe besiegelt. Es war, sagt der Egolismensis weiter, zu jener Zeit in dem Kloster des heiligen Eparchius canonicalis habitus (Chorherrentracht, Chorherrenweise oder Regel des heiligen Chrodegang). Diese Stelle verráth den Verfasser der genannten Vita Caroli Magni auf das Deutlichste. Ohne Zweifel hat er auch die Urkunde, welche Karl ausstellte, selbst gese= hen. hen. Die Stelle Regino's zum J. 813 (eigentlich 814) S. 566, auf welche sich Pithoeus bezieht, lautet: Haec, quae supra expressa sunt, in quodam libello reperi, plebejo et rusticano sermone composita, quae ex parte ad latinam regulam correxi, quaedam etiam addidi, quae ex narratione seniorum audivi. Das, was Regino in einem Buche in gemeinem und bauerischem Ausdrucke geschrieben fand, sind die Annales Laurissenses, auf welchen er für die Jahre 741-814 gefußt hat. Dieselben hat auch der Egolismensis zu Grunde gelegt, aber sie treuer und wörtlicher aufgenommen, nämlich in Beziehung auf die Darstellung der Begebenheiten und den Ausdruck, denn in Beziehung auf die grammatikalischen Regeln hat er Verbesserungen vorgenommen, aber eine üble Angabe der Jahrzahlen; er hat sie nämlich nicht, wie es bei Annalen gebräuchlich, regelmäßig an die Spiße der Ereignisse jedes Jahres ge= stellt, sondern sie hier und da nur beiläufig angegeben. Wahrscheinlich hat er dadurch seiner Arbeit mehr das Ansehen einer Vita geben wollen, obschon es nichts als Annalen sind. Die Annal. Lauriss. hat er so treulich aufgenommen, daß bei Herausgabe der Annal. Lauriss. bei Perk aus seinem Werke unter Nr. 11 Varianten und Zusäße ausgezogen und unter den Tert gesezt sind, z. B. S. 148. Die Arbeit des Egolismensis zerfällt in zwei Theile. In dem ersten oder der Einleitung handelt der Verfasser von dem Geschlechte Karl's des Großen, und zwar zuerst von den alten frånkischen Königen, den Merowingern, den Ahnen Blitild's, der Stammmutter Karl's des Großen durch Ansbert, und dann von Ansbert's Nachkommen bis auf den König Pipin, den Vater Karl's '). Das Jahr der Erhebung Karl's (768) zum Könige gibt dann dem Verfasser Veranlassung zu Angaben der Zeitrechnung, und zwar zunächst von Erschaffung der Welt an, und schließt mit der Bemerkung, daß von Christi Geburt bis zum ersten Regierungsjahre Karl's 768 seien. Im zweiten oder Haupttheile des Werkes beginnt der Egolismensis mit der Angabe, wie nach Pipin's Tode im 3. 768 feine beiden Söhne, Karl und Karlmann, zur Regierung erhoben werden, und bietet dann weiter meistens ganz buchstäblich das dar, was die Annales

6) Die Genealogie Karl's des Großen bei dem Egolismensis stimmt im Wesentlichen mit der Domus Carolingicae Genealogia bei Pertz. Mon. Germ. Histor. Scriptt. T. II. p. 308 - 312 überein, ist aber kürzer gehalten, und weicht auch in der Anordnung darin ab, daß die genannte Commemoratio de Genealogia domni Arnulfi Episcopi et Confessoris Christi mit Ansbert beginnt und dann erst die Merowinger aufführt, während der Egolismensis mit diesen beginnt.

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