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und Valentinian III. bestätigten aus dem civilrechtlichen Testamente die Einheit der Handlung, aus dem prátori schen die Untersiegelung, und fügten die Unterschrift des Erblassers hinzu). Beide sogenannte Arten der schrift lichen Privattestamente verschmolzen nun in eine ein zige 90), welcher die Formalitáten aus beiden verblieben, fodaß die bon. possessio sec. tab. aus einem blos be fiegelten Testamente, wie alle ålteren Grundsäße des Civil und prátorischen Erbrechtes wegfielen und damit für die Gegenwart weggefallen sind. Auch ein mündliches Testament vor sieben Zeugen hatte sich eingebürgert, das Juftinian, unter Voraussetzung der Einheit der Zeit und Handlung, bestätigte. Von den privilegirten Testamen: ten, deren åltestes das von Julius Cáfar eingeführte mis litairische (f. u. S. 364), gehört das sogenannte testamentum posterius imperfectum der classischen Zeit an; unter Diocletian und Marimian kam das test. tempore pestis conditum auf, und Justinian bildete das test. rure conditum und das test. parentum inter liberos aus.

Nach der Periode der classischen Juristen, unter den christlichen Kaisern entstanden die öffentlichen Testa mente test. publica, bei denen alle äußere Form der Privattestamente wegfiel. Daher sind die gerichts lichen Testamente testamentum actis magistratus insinuatum oder judiciale nicht, wie irrig behauptet nicht, wie irrig behauptet worden), formelle Privattestamente zu größerer Sicherheit im Gerichte niedergelegt, sondern mündlich vor Gericht oder vor der städtischen Eurie zu Protokoll gegebene leste Willen. Sie scheinen durch die Gewohnheit entstanden, und Honorius spricht von ihnen als bekannt, hat sie das her nicht erst, wie Manche annehmen, eingeführt "). Eine andere Art öffentlichen Testamentes, das testamentum principi oblatum "), gestattete Honorius den das jus liberorum beim Kaiser nachsuchenden Ültern, und Balentinian II. dehnte es auf Jedermann aus. Es wurde in offener Bittschrift im consistorio principis dem Kaifer überreicht, wodurch alle äußere Förmlichkeit ergänzt war.

Form der Testamente: Das römische Recht über die Testamente in seiner Gestaltung unter Justinian äußert auch jest da, wo die Particulargefeßgebung keine Underungen eingeführt hat, seine volle Gültigkeit, und ist in dieser Lehre ausdrücklich durch die Reichsgesete bestätigt und ausgeführt, daher auch auf deren einschlagende Beftimmungen in der folgenden Darstellung des geltenden römischen Rechtes Rücksicht zu nehmen ist.

89) L. 21. pr. C. de testam. 90) §. 3. J. de testam. ord. If, 10. 91) Zuerst von Cujacius. Glück, Comment. XXXIV. S. 161. 92) L. 19. C. de testam. Nov. Valentianini III. tit. 4. de testam. vom J. 446. Glück a. a. D. S. 156. 93) L. 4. C. Theod. de jure liber. VIII, 17. L. 19. C. de testam. VI, 23. Nov. XXI. Valent. III. de testam, vom 3. 446. Walch, de test, principi oblato (Jena 1777. 4.) und in opusc. I. p. 120. Savigny, Gesch. des rom. Rechts 1. S. 107 und Erktár. einer Urkunde des 6. Jahrh. in: Abh. der hist.philol. Kl. der Akad. der Wiss. (Berl. 1818.) S. 69. Span: genberg im Arch. für civ. Prar. V. S. 189. Glú₫ XXXIV. S. 154-180.

L. Encykl. d. W. u. K. Erste Section. XL.

Öffentliches Testament: Von den öffentlichen Testamenten leidet das mit Zuziehung des Regenten er richtete jest keine Anwendung, und es ist uns nur das gerichtliche") verblieben. Als ein Act der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf dessen Errichtung aller zu einem solchen nöthigen Erfoderniffe, namentlich daß sie vor irgend einem gehörig besesten "), mit Ausübung der frei willigen Gerichtsbarkeit beauftragten Gerichte geschieht, das her nicht vor bloßen Dorfgerichtspersonen, ferner innerhalb des Gerichtsbezirkes "), wobei es gleichgültig ist, ob an Gerichtsstelle, oder ob eine Deputation des Gerichts sich in eine Privatwohnung begibt, und daß über den Hergang ein gültiges Protokoll aufgenommen wird. Es kann der legte Wille nun entweder mündlich vor Gericht ausgesprochen werden, wo er protokollirt wird und aus dem Protokolle eine Úrkunde ausgefertigt und gerichtlich aufbewahrt zu werden pflegt. Oder, und dies ist der häufigere Fall, der lehte Wille wird in einem versiegelten schriftlichen Aufsaße persönlich 97), nicht durch Stellvertreter, übergeben, der Erblasser bekennt sich zu ihm, und dieser lehte Wille wird nun bei Gericht verwahrt. In beiden Fällen erhält der Erblasser über die Niederlegung ein gerichtliches Zeugniß, Depositenschein. Die Territorialgesehgebungen schreiben die Formen in den einzelnen Staaten vor. Zu den öffentlichen Testamenten rechnet man auch nach kanonischem Rechte das durch Uleran der III. genehmigte "), aber durch die Reichsgesetzgebung auch im katholischen Teutschland außer Übung gekommene Testament vor dem competenten Pfarrer und zwei oder drei 3eugen. Nur nach besonderer Vorschrift soll es noch einzelner Orten bestehen "").

94) Lauterbach, de test. judic. in diss. acad. III, 110. 133. Finckelthaus (Leipzig 1659.), Harprecht (Tübingen 1691.), Conradi, de test. publico, quod fit apud acta. (Helmft. 1741. 4.) Balser, de forma testamenti judicialis externa. (Gießen 1745.) W'endenschlegel, de modo testandi ad acta jud. (Wugsb. 1750.) Grupen, de forma testam, judic. et priv. in scriptis. (Hanover 1753. 4.) Senckenberg, Von gerichtl. Teftam. (Gótt. 1736.) Clapproth, Freiwill. Gerichtshandl. S. 109–113. Glúď's Comment. XXXIV. S. 203. 95) Ludovici, de actuarii praesentia in actu testandi. (Halle 1712.) Griebner, de testamento judici incompetenti oblato, H. G. Bauer, de notione testamenti judicialis, imprimis ejus, quod ruri coram sculteto et scabinis conditum est, valore. (Leipzig 1766.) 96) Mencken, de testam, jud. extra judicii locum condito. (Wittenberg 1716.) Richter, de test. a judice incompetente in territorio alieno conjudici extra territorium suum oblatum? (Jena 1741.) Carpdito invalido. (Leipzig 1732.) Żechelin, utrum valeat testam. zov, Decis. 293. no. 10. Leyser, medit. ad Pand. V. sp. 354. med. 1. 97) Stryck, de testam. principi vel judici per procuratorem oblato. (Frankf. 1684.) Rivinus, de testam. per proc. judici oblato. (Leipzig 1735.) Spiess, de test. per proc. non offerendo. (Altorf 1743.) Gadendam, de test. judici per proc. ad acta exhib. (Kiel 1770.) Guyet im Arch. für civ. Praxis. XIII. Nr. 14. Gluck's Comment. XXXIV. S. 188. Wiedervorlesung des Testamentes eines Schriftunkundigen Winckler, de praelectione judiciali in testamento illiterati haud necessaria. (Leipzig 1789.) Thibaut im Archiv für civil. Praxis. VI. Nr. 12. S. 226 — 237. 98) e. 10. X. de test. III, 26. Krieger, de testam, coram parocho et duobus testibus. (Altorf 1734.) Glúd's Comment. XXXIV. S. 180 fg. 99) Glúck a. a. D. S. 186. Anm. 13.

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über

Ordentliches Privattestament: Ein jedes or dentliche Privattestament erfodert zum Rechtsbestande, bei feiner Vollziehung, 1) die gleichzeitige Gegenwart von fie ben ') freiwilligen 2), zur Zeit dessen Errichtung eines Solennitatszeugnisses fähigen und dazu vom Erblasser auf: gefoderten (rogatio testium)), feiner ansichtigen) 3eus gen, unter welchen sich der Schreiber des Testaments (testamentarius) befinden darf 5). Außer den von der Außer den von der Testamentsfähigkeit und dem Zeugnisse Ausgeschlossenen, intestabiles), zu welchen Stumme, Taube), und wol auch Blinde) gehören, sind hierbei als Zeugen unfähig alle diejenigen, welche zur Zeit der Testamentsvollzie hung) mit dem Erblasser oder Erben juristisch Eine Person vorstellen, dagegen Legatare, Fideicommißerben, Singularfideicommissare und Tutoren aus dem Testa: mente 10), zum Zeugnisse bei dessen Errichtung, ebenso wie unter einander verwandte Zeugen zulässig sind "). Nur ausnahmsweise gilt das Zeugniß eines Unfähigen, wel cher seine weder dem Erblasser, noch den Zeugen bekannte Unfähigkeit verschwieg "). Überdies können auch zufällig anwesende, sowie bei schriftlichen Testamenten mit dem Erblasser persönlich nicht bekannte Personen gültige 3eu gen abgeben, wenn sie nur förmlich dazu aufgefodert sind und dies aus dem Testamente hervorgeht ").

Es erfodert ferner ein ordentliches Privattestament 2) Einheit der Handlung — fogen. unitas actus - ohne wesentliche Unterbrechung, sodaß diese bei physischen Be dürfnissen nur kurz sein, kein fremdes Geschäft einge: mischt und der Ort nicht gewechselt werden darf "). Hier:

1) §. 3. J. de test. ord. II, 10. Not. -Ordn. von 1512. Tit. v. Teftam. §. 2. Hommel, de numero septenario testium in testamentis. (Leipzig 1731. 4.) 2) fr. 20. §. 10. D. qui test. fac. poss. XXVIII, 1. 3) fr. 21. §. 2. D. h. t. L. 21. pr. C. de testam. VI, 23. Mühlenbruch, Forts. von Glück's Comment. XXXVIII. S. 285 fg. 4) arg. L. 9. C. h. t. si testes non in conspectu testatoris testimoniorum officio functi sunt, nullo jure testamentum valet; daher auch kein in der Dun: kelheit vollzogenes, aber wol ein zu erleuchteter Nachtzeit (eine un motivirte Unsicht verlangt drei Kerzen) errichtetes Testament gilt. fr. 22. §. 6. D. h. t. Hagemann und Günther, Archiv für Rechtsgelehrs. I, 7. 5) fr. 27. D. h. t. sogen. Quaestio Domitiana; vergl. Kämmerer, Beiträge zur Geschichte und Theorie des róm. Rechts. (Rostock 1817.) Abh. III. S. 208-227. Schott, de quaest. Domitiana. (Leipzig 1771.) Auch der Notar ist nach Not. Ordn. II. §. 2 mitzuzahlen. 6) E. F. Vogel im Art. Intestabel. 2. Sect. 19. Bd. S. 467-469. 7) Bei schriftlichen Testamenten ist a. M. Valett, Pandekten. III. §. 965. 8) L. 9. C. h. t. (Unm. 4. dies. S.) Koch, de conspectu testatoris. (Gießen 1785.) Gluck, Comment. XXXIV. S. 297 fg. A. M. find Laurich, de coeco idoneo in testamento teste. (Leipz. 1773.) Lehr, Ob ein Blinder bei Test. Zeuge sein könne? (Gießen 1788.) Hópfner, Comment. §. 445. Marezoll in Zeitschr. für Civilrecht und Prozeß. IV. S. 58-68. 9) fr. 22. §. 1. D. h. t. 10) S. 9. 10. J. h. t. fr. 20. pr. D. h. t. Edhr im Archiv für civ. Praxis. II. S. 189 fg. Frig in Grolmann's und Löhr's Magaz. IV. Abh. 17. S. 324 fg. über den Widerstreit von Ulpianus fr. 20. §. 2. D. h. t. und Gajus, inst. 11. §. 106 und §. 9. Inst. Just. h. t. vergl. Puchta, Pand. S. 513. 11) fr. 22. pr. D. h. t. 12) fr. 3. pr. D. de Sc. Maced. XIV, 6. fr. 3. §. 8. D. de test. XXII, 5, §. 2. J. h. t. 13) fr. 21. §. 2. D. h. t. Not. -Ordn. Tit. v. Test. §. 3. 14) §. 3. J. h. t. fr. 21. §. 3. fr. 20. §. 8. D. h. t. fr. 20. D. de V. S. L.

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durch wird aber weder die Dauer der fortlaufenden Er: richtung des Testamentes, noch die Aufnahme rechtlicher, vom eigentlichen Inhalte desselben abweichender Erklä rungen des Erblassers in dasselbe beschränkt, noch für den Fall der Unpáßlichkeit eines oder mehrer Zeugen die Zu ziehung anderer an deren Stelle, welchen nur das bereits Verhandelte wiederholt und verdeutlicht werden muß, wor in eigentlich ein neues Anfangen des Testamentŝactes liegt. Die Niederschrift des Notar erfodert zu ihrer Gültigkeit, gleich jedem Protokolle, das Vorlesen vor dem Erblasser und den Zeugen 15).

Außer jenen beiden allgemeinen Erfodernissen aller ordentlichen Privattestamente erfodert als Besonderheiten das schriftlich- per scripturam errichtete, wenn dasselbe vom Erblasser ganz eigenhändig geschrieben ist - testamentum holographum — in der Niederschrift die Erklärung, daß er dasselbe durchgängig eigenhändig geschrieben habe, und selbst seiner Namensunterschrift bes darf es dann nach römischem Rechte nicht "). Nach ei ner genauen Auslegung der Reichsgesetze "), welche die sen Ausnahmefall nicht berücksichtigen, erscheint auch hier die eigenhändige oder durch einen achten Zeugen bewirkte Namensunterschrift vor sieben Zeugen erfoderlich, obwol die Theorie bis jest diese Abänderung des römischen Rech tes nicht beachtet hat. Bei einem von einem Andern, oder wie der gewöhnliche Ausdruck ist, „von vertrauter Hand," zu Papier gebrachten Testamente - test. allographum ist dasselbe in Gegenwart der Zeugen vom Erblasser eigenhändig mit seinem Namen zu unterschrei ben 18), was wol jest unter jede Seite geschieht, um Verfälschungen durch Herausnahme eines Bogens zu begegnen; und wenn er des Schreibens unkundig oder da zu außer Stand ist, muß ein achter Zeuge - octavus subscriptor zugezogen und von diesem im Namen des Erblassers unterzeichnet werden 19).

Das Testament kann in jeder Sprache und Schrift, nur nicht in Zeichenschrift (notae), und auf jedes belie bige Material abgefaßt werden "); auch ist Ausstreichen und Überschreiben zulässig 2), wenn nur Alles leserlich und unzweifelhaft bleibt. Die allerdings nicht nothwen

21. 28. C. h. t. Marezoll, über die bei der Testamentserrich tung zu beobachtende Einheit des Ortes, des Tages, der Zeit und des Rechtsactes, in: Zeitschr. für Civilr. IV. Nr. 4. S. 54 fg.

15) Not.-Ordn. Tit. v. Test. §.3. 16) L. 28. §. 1. C. h, t. Strecker, De testam. privato solemni, praesertim scripto s. clauso. Erf. 1743.) 17) Not.-Ordn. Tit. v. Test. §. 7. „Nun die Ferm eines Testaments in Schriften 2c. ist also: daß der, se sein Testa ment machen will, eine Schrift bezeichnet und verbunden, oder allein beschlossen und eingewickelt, sie sey von desselben Leftirers, oder eines jeden andern Hand geschrieben, vor sieben Zeugen x. fürbringt 2c., doch also, daß er offenbarlich ansage: daß solches, fo er tarlegt, sein Testament sey, und vor den Zeugen allen mit ets gener Hand unterschreibe; oder wo er nicht schreiben könnt, oder alsdann nicht mocht, durch eines andern achten Zeugen hand in seinem Namen, und auf sein Begehren, an einem Drt des Lefte ments unterschreiben laffe." Glück, Comment. XXXIV. S. 416, 18) §. 3. J. h. t. L. 21. pr. C. h. t. 19) L. 28. §. 1. C. h. t. Not. Ordn. a. a. . W. Sell, Verfuche im Gebiete dis Civilrechts. (Gießen 1833.) I. Nr. 6. 20) L. 15. 21. C. h. L 21) L. 12. C. h. t.

dige Hinzufügung des Datum ist als nüßlich anzurathen. Die Namensunterschrift des Erblassers muß mit Buchstaben ganz ausgeschrieben, und darf weder mit den bloBen Anfangsbuchstaben, noch durch andere Zeichen, z. B. Kreuze, ausgedrückt werden 22).

Die zweite, allen diesen Arten des schriftlichen Privattestamentes gemeinsame Besonderheit ist: eigenhändige Namensunterschrift und Untersiegelung sämmtlicher fieben Zeugen 23). Hierbei war nach römischer Vorschrift ") zu gleich von jedem Zeugen, außer seiner eigenen Namensunterschrift, zu bemerken, wessen Testament er unterschrie: ben, was jest bei dem Schweigen der Notariatsordnung darüber nicht erfodert wird, sodaß die Namensunterschrift des Zeugen genügt. Die Untersiegelung der Zeugen 2) geschieht mit ihrem eigenen und im Nothfalle mit dem Petschafte eines Mitzeugen, erfolgte aber bei den Römern mit dem Siegelringe auf dem Umschlage in involucro 26) - was ebenso wie der Zeugen Namensunter: schrift darauf auch jezt noch zulässig ist. Auf diese Weise erhalten auch die Zeugen keine Kenntniß vom Inhalte des Testamentes, welcher ihnen ebenso wenig bekannt zu sein braucht, wie die Sprache, in welcher es verfaßt worden. Ebenfalls, unter Voraussetzung jener beiden allge: meinen Erfodernisse aller ordentlichen Privattestamente (S. 338), bestehen die Besonderheiten des mündlich. per nuncupationem errichteten Privattestamentes) in der nach Sprache, Deutlichkeit und Vollständigkeit den Zeugen klaren und verständlichen, mündlichen Erklärung des Erblassers über seinen lehten Willen, namentlich über seinen Erben: daher die Zeugen den Erblasser von Person kennen, während der Testamentserrichtung sprechen hören und sehen müssen. Ist vor, während oder nach der Errichtung des Testamentes dieses zur Nachhilfe des Gedächtnisses aufgeschrieben worden testamentum nuncupativum in scripturam redactum 2"), so ándert dies an der Natur eines mündlichen Testamentes nichts,

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22) Roth, de subscriptione testatoris per notas. (Würzburg 1821.) A. M. ist Wiesen (Müller), de subscr. testatoris analphabeti per cruces. (Ebend. 1778.) 23) §. 3. J. h. t. fr. 22. §. 7. D. h. t. L. 21. pr. C. h. t. 24) fr. 30. D. h. t. 25) §. 5. J. h. t. fr. 22. §. 2 und die vielbestrittene §. 5. D. h. t. Not. - Ordn. Tit. v. Test. §. 1. 7. 10. Sell, Versuche I. Nr. 6. 26) Savigny, Gesch. des rom. Rechts im Mittelalter II. S. 182 fg. Spangenberg im Arch. für die civ. Prar. V. G. 151 fg. Glück, Comment. XXXIV. S. 425 fg. Die jezige Gültigkeit eines solchen Testamentes bestritt Ludovici, de involucro (Halle 1713.) und Grupen, observationes de forma conficienda acta, obs. II. §. 6—8. Dagegen G. L. Böhmer, testamenti signati et subscripti a testibus in involucro vis et auctoritas vindicata (Gött. 1746. 4.) und elect. jur. civ. I. p. 78— 92 und Rottmann, de testamento arcano ad L. 21. C. de test. (Würzb. 1781. 4.) 27) §. 14. J. h. t. fr. 21. pr. D. h. t. L. 21. §. 2. L. 26. L. 29. C. h. t. Not. -Ordn. Tit. v. Test. §. 8. Bardili, de test. nuncupativo. (Túb. 1671.) Nerger, de test. per nuncupationem qua talem facto. (Strasb. 1671.) Schaumburg, singularia de test. nunc, capita. (Jena 1737. 4.) Glück, Comment. XXXV. S. 1 fg. 28) Not. Ordn. Tit. v. Test. §. 5. Hommel, de scriptura ejusque necessitate in testamento nuncupativo. (Leipzig 1729. 4.) Nettelbladt, de testam. nunc. in scripturam redacto. (Halle 1753, 4.) Glück, de testam. privati solennis probatione in opusc. fasc. I. no. 1.

und jene Niederschrift bedarf nicht der Besonderheiten eines schriftlichen Testamentes. Ist sie in gültiger Form eines Notariatsinstrumentes abgefaßt, so dient fie bei Streit über die Verfügung nach dem Tode des Erblassers zum Beweise, zu welchem es außerdem nur der Übereinftimmung aller fieben, nicht blos zweier Zeugen bedarf. Sind die Zeugen daher zweifelhaft über des Erblassers lehten Willen, so dürfen sie sich durch Fragen von seiner wahren Willensmeinung überzeugen 29).

Will der Erblasser den Zeugen den eingeseßten Erben verschweigen und bezieht sich deshalb mündlich nur auf ein dessen Namen enthaltendes, versiegeltes und an einem bezeichneten Orte niedergelegtes Blatt: so ist ein solches, nach römischem Rechte wol kaum zulässiges 3o), mystisches Testament") - auch test. implicitum, relatum - bei zweifelloser Bezeichnung des Erben jest gültig, und selbst auf schriftliche Testamente ausgedehnt

worden.

Außerordentliche Testamente: Im Gegensaße zu der bis jest vorgetragenen ordentlichen äußeren Form der Privattestamente, welche die Regel bildet, tritt bei liche Form durch Vermehrung, Verminderung oder Vergewissen Arten derselben ausnahmsweise eine außerordentänderung dieser gewöhnlichen Formalitäten ein. Von dies Blinden ein feierliches, während die übrigen unfeiersen außerordentlichen Testamenten ist das der liche, befreite, privilegirte 2) find. liche, befreite, privilegirte 2) find.

Beim Testamente eines Blinden ") ist außer den sieben Zeugen ein Notar, oder in dessen Ermange= lung ein achter Zeuge zuzuziehen, welcher das mündliche. Testament in der Zeugen Gegenwart schriftlich aufnimmt, oder einen bereits schriftlich aufgefeßten leßten Willen zur Genehmigung des Erblassers vorliest, und in beiden Fållen mit den Zeugen unterschreibt und untersiegelt. Der Erbe ist vom Erblasser nicht nur zu benennen, sondern auch unzweifelhaft zu beschreiben.

29) fr. 39. §. 1. D. de legat. III. (32.) Schreiber de Cronstein, de testamento ad interrogationem alterius condito. (Góttingen 1761.) 30) arg. fr. 21. pr. D. qui test. fac. poss. XXVIII, 1. L. 26. 29. C. de test. VI, 23. Not. Ord. Tit. v. Test. §. 8. 31) über das mystische Testament vergl. Bastineller (Weidler) (Wittenb. 1732.), H. G. Bauer (Leipzig 1764.), llenne (Erfurt 1765.), Rudler (Strasb. 1781.). Boley, Betracht. über versch. Rechtsmaterien. (Stuttg. 1800.) Nr. 11. S. 366. Als mystisches Testament wird öfters ein überhaupt den Zeugen nach seinem Inhalte unbekanntes aufgeführt, z. B. Code civil Art. 976. Grupen, de test. myst. (Hanov. 1753.) und in obs. rer. et antiqu. obs. XIV. p. 254. Geißenheimer, Darstell. der äußeren Form myst. Testam. (Göttingen 1812.) Grol= mann, über myst. Testam. (Gießen 1814.) Almendingen, über Grundlage und Behandlungsart des myst. und holograph. Teftam. (Wiesb. 1814.) Rivinus, de schedula testamento adjecta. (Leipzig 1741.) 32) Struv, de testam. privilegiatis. (Jena 1658.) Stryk (Halle 1702.), Radermacher (Leyden 1743.), Wernher (Nürnb. 1780. 4.) 34) L. 8. C. qui test. fac. poss. VI, 22. §. 4. J. quib. non est permiss, facere test. II, 12. Not.= Ordn. Tit. v. Test. §. 9. Koehnen, de forma testamenti externa a coeco observanda. (Göttingen 1782.) Marezoll in Löhr's Magazin. IV. S. 166. Glück, Commentar. XXXIV. G. 26.

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Unter den privilegirten Testamenten ist das Soldatenteftament") test. militis das begünstigtste, welches als ein Privilegium des unter den róm. Kaisern entstandenen, besonderen Soldatenstandes mit dem test. in procinctu (f. o. S. 359) in gar keinem Zusammenhange steht, höchstens aus der geschichtlichen Erinnerung an das selbe den Anstoß erhalten haben mag, von Julius Cásar temporair begründet, von Titus, Domitian, Nerva, Trajan und den späteren Kaisern ausgebildet, auch in der Notariatsordnung, obgleich beschränkend, anerkannt ist. Möglicherweise dem Soldatenstande früher jederzeit nachgelassen, ist dies Testament durch Juftinian allein auf den enrollirten Soldaten im Dienste beschränkt, und blos darüber ist man abweichender Meinung, ob dazu Kriegszei ten, Lagerdienst oder die Schlacht erfoderlich gewesen. Die Notariatsordnung bindet den Soldaten in Friedens zeiten an die ordentliche Testamentsform. Aber im Felde gilt jedes sicher von ihm geschriebene, oder vor irgend wie zwei Zeugen, doch nach der Notariatsordnung vor zwei Testamentszeugen erklärte, oder im Kampfe forms los, wie er nur will, hinterlassene Testament, oder die gleichartige Bestätigung eines früher ungültig errichteten, und bleibt auch Ein Jahr nach nicht unehrenhafter Entlassung aus den Kriegsdiensten in Kraft. Auch sogar an die inneren Erfodernisse eines Testamentes ist ein solcher ernstlicher und erweislicher letter Wille nicht gebunden. -Gleiche Formlosigkeit bei der Testamentserrichtung ist in der Gefahr des Kampfes in hostico den dem Heere — folgenden Nichtsoldaten gestattet. Dies sogenannte testamentum in hostico conditum, oder test. quasi militare, erlischt jedoch sofort bei glücklicher Rückkehr aus der Gefahr. Von den inneren Erfodernissen der Gültigkeit dürfte es nicht entbunden sein, sowie es ferner Manche auf die Angestellten, Manche wenigstens auf die zum Anschluß an das Heer Befugten haben beschränken wollen.

-

Vielfach für ein Intestatcodicill erachtet, allein auch als ein der Form nach unvollständiges, nach Bedeutung und Wirkung wahres Testament angesehen, bereits zur Zeit der juristischen Classiker hervorgegangen aus recht: licher Begünstigung der Intestaterben, und ausgebildet durch Theodosius II., erscheint das nur vor fünf beeideten, nach einer neuerdings aufgestellten Ansicht nicht mit unterschriebenen Zeugen errichtete sogenannte testamen

34) Inst. de militari testamento II, 1. Dig. de test. militis XXIX, 1. de bonor. poss. ex test. militis XXXVIII, 13. Cod. de test. milit. VI, 21. Not. - Ordn. Tit. v. Test. §. 2. Finkelthaus, de milit. test. (Leipzig 1636.) Struv. (Jena 1661.) Berger, de jure militum circa testamenta. (Wittenberg 1691.) Schouten van Cleef, de milit. test. (Leyden 1769.) Durandi (Strasburg 1783.), Strobel (Altorf 1783.). Hommel, de exigua differentia inter test. militis et pagani in hostico conditum. (Leipzig 1727.) König, quamdiu valeat test. mil. (Halle 1780.) Harprecht, de test. pagani in hostico condito, 2 diss. (in diss. acad. I, 48. 49.) Rau, de discrimine inter test, militis et pagani in hostico conditum. (Leipzig 1784.) Madihn, Soldaten haben auch in Friedenszeiten die innere Testamentsform zu beachten nicht nöthig. (Frankfurt 1789.) G. Haenel, de testam. militari. (Leipz. 1815 – 1816.) 2 diss. Mühlenbruch, Forts. v. Glúď's Comment. XLII. S. 19 fg.

tum posterius imperfectum "), welches die nächsten, in einem früheren ordentlichen Testamente ausgeschlossenen oder übergangenen Intestaterben einsest, wodurch zu deren Gunsten jenes frühere Testament, auch bei angefüg ter Codicillarclausel, aufgehoben wird und nun allein dies unfeierliche Testament gilt, demnach gewiß auch rucksichtlich seiner Verfügungen zum Besten dritter Personen. Die von Diocletian und Marimian nachgelassenen Befreiungen für ein bei Seuchen errichtetes Te stament testamentum tempore pestis conditum *) unterliegen verschiedener Auslegung, indem die Meisten die gleichzeitige Anwesenheit der fieben Zeugen erlassen glauben, Andere ihre Anwesenheit innerhalb des Zimmers des Erblasfers, Undere die fortdauernde Gegenwart aller Zeugen bei einem epileptischen Zufalle, oder noch Andere gar bei ihnen drohender Gefahr. Auch beziehen Manche dies Testament auf jede ansteckende Krankheit, Manche verlangen den Erblaffer davon ergriffen, Andere nur seine Wohnung, den Ort, die Provinz; noch Andere dehnen es auf jeden Nothstand aus, und Andere wollen es ein Jahr nach überstandener Gefahr gültig wissen, während es mit dieser erlischt.

Zu dem von jedem Landbewohner rusticanus nicht blos von einem Bauer, auf dem Lande - in agris - errichteten Testamente - testamentum ruri conditum ") — läßt Justinian im wirklichen Nothfalle fünf Testamentszeugen genügen, von denen für die Schreibunkundigen ein anderer Zeuge unterschreiben kann. Die Ausnahmen dieses Testamentes auf Ortsgewohnhei ten auszudehnen, erscheint bedenklich. Blos die Praris hat ein mündliches, privilegirtes Testament der Landleute gestattet.

Nur in der äußeren Form, aber hier auch sehr ausgedehnt privilegirt ist das testamentum parentum inter liberos 38), durch welches Ültern, welche ein früheres Te

35) Nov. Theod. II. Tit. XVI. §. 7 oder L. 21. §. 5. C. de test. VI, 23. fr. 2. D. de inj. rupto irr. test, XXVIII, 3. Altner, de test. posteriore imperfecto prius perfectum haud infirmante. (Erfurt 1723.) Wernher, de test. priv. speciatimque de ruptione testamenti per minus solemne. (Nürnb. 1780,) Ma: rezoll in Löhr's Magaz. IV. S. 173 fg. Mühlenbruch, Forts. von Glück's Comment. XXXVIII, S. 373 fg. XLII. S. 2 fg. E. Pfotenhauer in Zeitschr. für Civilrecht und Prozeß. XVI. S. 1–27. 36) L. 8. C. de test. J. Gothofredus, de test, tempore pestis, vel a testatore peste contacto, condito. Spiring (Trier 1726.), Sturm (Wittenb. 1733.), Leyser, medit. ad Pand. V. sp. 368. G. Ziegler in discept, select. No. 31. Moser, Vers. über einzelne Theile des bürgerl. Rechts. (Stuttg. 1806.) Nr. 2. Marezoll in Zeitschr. für Civilrecht und Prozeß. V. S. 77 fg. Mühlenbruch XLII. S. 262 fg.

37) L. 31.

C. de testam. VI, 23. Not.: Ordn. a. a. D. Stryk, de test. rusticanorum. (Frankf. 1684.) Philippi, de test, hominum ruralium. (Leipzig 1690.) Marezoll im Arch. für civilist. Praris. IX. S. 297 fg. Emminghaus ebend. S. 264 fg. Fris in Zeitschr. für Civilr. und Prozeß. V. Nr. 2. Mühlenbruch XLII. G. 245 fg. 38) Nov. CVII. Not. Ordn. a. a. D. L. 1. Th. C. fam. herc. L. 26. Just. C. eod. Nov. Theod. II. tit. XVI. §. 5 oder L. 21. §. 3. C. de test, Nov. Just. 18. c. 7.Martini, de test. paterno minus solenni. (Wittenb. 1677.) Stryk, de jure testandi inter liberos. (Frankf. 1683.) Harprecht, de divisione bonorum int. lib. a parente adhuc in vivis facta

führt, statt deren Manche nur Beweiszeugen, bei schrift-
licher Anfertigung Manche auch diese nicht verlangen.
Bei der vielfach streitigen Natur dieser privilegirten
Testamente tritt der Fall ihrer absichtlichen Errichtung im
Leben selten ein: dagegen sie zu Aufrechthaltung unvoll-
kommen errichteter ordentlicher Testamente praktisch zu
größter Hilfe dienen können. Als eine Abweichung,
aber an die ordentliche, von mehren in Einem Testa-
mente zusammen testirenden Erblassern nur einfach zu
beobachtende Testamentsform gebunden, mit dem einzigen
Unterschiede, daß die Auffoderung der Zeugen von jedem
Erblasser besonders geschehen muß, stellen sich nach heu
tigem Rechte die gegenseitigen Testamente 10)
test. mutuumdar, von denen im test. reciprocum
die Erblasser einander gegenseitig zu Erben einsegen, das
Bestehen und Fallen des test. correspectivum noch außer
dem gegenseitig abhängig gemacht wird, dergleichen bei
Ehegatten angenommen werden, und als welches ein von
mehren einander nicht berücksichtigenden Erblassern in Ei-
nem Testamentsorte vollzogenes test. simultaneum unzu-
erscheint.

stament nicht errichtet haben, ihre intestaterbberechtigten Kin
der, Enkel c. einsehen. War die natürliche Auctoritát
einer alterlichen Verfügung von jeher geachtet und von
den früheren Kaisern als keiner Formalität bedürftig an:
erkannt worden, so bestätigte dies Justinian für schrift:
liche derartige Testamente, bei denen es keiner Zeugen,
dagegen aber einer eigenhändigen Niederschrift des Nas
mens der Erben, wol auch des ganzen lehten Willens
und des Namens des Erblassers, der Bezeichnung der
Erbtheile mit Buchstaben, nicht mit Ziffern, und der wol
auch eigenhändigen Hinzufügung des Datum bedarf. Die
Not.-Ordn. läßt es zweifelhaft, ob sie nicht auch hier
zwei Zeugen verlangt, und führt eine mündliche Errich-
tung dieses Testamentes vor zwei Beweiszeugen ein.
Davon verschieden ist die vorläufige Erbtheilung der ein
zelnen, also auch belasteter Sachen, unter den intestaterb:
berechtigten Kindern divisio parentum inter libe-
ros welche nach Justinian's Anordnung schriftlich er:
richtet und vom Erblasser oder von den Erben unterschrie:
ben werden soll. Der Erstere kann sie stets abändern
oder widerrufen; nach germanischen Grundsätzen wird_låssig
durch vertragsmáßige Form Unwiderruflichkeit entstehen.

In Anwendung der kanonischen Testamentsform auf einen einzelnen Fall zu Gunsten einer Kirche oder eines Klosters durch Papst Alexander III. hat sich das Testa: ment zu milden Stifungen- testamentum ad pias caussas 39) - vor zwei Sollennitátszeugen einge:

(Tübingen 1700.) und de admixtione personae extraneae in dispositione par. int. lib. Menken, de codice par. int. lib. (Leipzig 1701.) Weidling, de test., quae parentes int. lib. condere possunt. (Ebend. 1701.) Hahn, de test. par. int. lib. privilegiato. (Mainz 1729.) J. O. Koenig, de parent. int. lib. disponentibus. (Marburg 1774.) Wildvogel, de divisione par. int. lib. (Jena 1748.) Rivinus, de filio in test. par. non exheredando. (Leipzig 1752.) und de test. par. privilegiato solemne prius conditum non infirmante. (Wittenb. Î754. Menke, de test. par. int. lib. jure civili sine scriptura invalido. (Helmstedt 1756.) Henne, de cessione bonorum liberis a parentibus adhuc vivis facta. (Er furt 1760.) Hommel, quot testes requirantur in patris int. lib. testamento, ubi extraneae personae quid relinquere velit. (Leip zig 1762.) Krause, de test. par. int. lib minus solemniter nuncupato. (Wittenb. 1767.) C. G. Richter, de liberis exheredibus in test. minus solemni parentum. (Leipzig 1768.) Kadov, de test. par. etc. (Rostock 1774.) Rivinus, de test, etc. cora duob. testibus respectu extraneae invalido. (Leipzig 1776.) Aldringen, de filio in imperfecto parentis int. lib. testamento ne bona quidem mente exheredando. (Trier 1785.) Frankenfeld, de discrimine nudae divisionis et test. par. int. lib. (Gött. 1792.) Kochy, Meditat. I. Nr. 10. v. Bülow, Abhandl. über einzelne Theile des rom. Rechts. (Braunschw. 1817.) I. Nr. 6. H. Schroeder, de privilegiatis par. int. lib. dispositionibus. (Jena 1819.) Niethammer, praecepta jur. rom. de test. et divisione par. int. lib. (München 1820.) Euler, de test. et divisione par. int. lib. (Berl. 1820. Andreȧ im Arch. für civ. Praxis. IV. S. 370 fg. Fris, Verf. einer histor. - dogmat. Entwickelung der Lehre von den Left. der Ältern unter ihren Kindern. (Gießen 1822.) C. G. Müller, de test. par. int. lib. privilegiato. (Leipzig 1826.) Mühlenbruch, Forts. von Glück's Comment. XLII. S. 151 fg.

39) c. 4. 11. X. de test. III, 26. Feltz, de test, ad pias caussas. (Strasb. 1707.) Honcamp (Mainz 1716.), Hesse (Strasb. 1729.), Joecher (Leipzig 1732.). Jenichen, conjecturae de origine test. ad p. c. (Leipzig 1734.) Otto, de test. ad p. c. (utrecht 1735.) Heimburg, de his, quae in ult. voluntate per

Inhalt der Testamente: Wesentlicher Inhalt jeden Testamentes ist die Erbeinsehung"), welche in strenger übereinstimmung mit den oben (S.358) gedach= ten Grundsägen den directen, einzelnen oder mehrfachen Gesammtrechtsnachfolger der Verlassenschaft bezeichnet (S. 346). Die Einsehung Eines oder Mehrer, welcher Lehteren Erbtheile an sich gleiche find, auf bestimmte Theile *2), welche auch stillschweigend in der nach dem Wortlaute oder thatsächlich verbundenen Aufführung (Conjunction) liegen kann, wird als Vermächtniß behandelt, der Überschuß wächst ihnen nach Maßgabe ihrer Betheiligung zu, der Minderbetrag geht ihnen ab *3).

Außer dieser Erbeinsehung ersten Grades kann auch für die Möglichkeit ihres Ausfalles ein weiterer Erbe ernannt werden, und zwar nicht nur fideicommissarisch durch Begründung des Erbrechtes mittels eines Zwischen

scripturam privatam declarata piis causs. relinquuntur. (Jena 1736.) Schoepf, de admixt. caussae profanae in disp. supr. ad pias causs. (Tübingen 1743.) Conradi, de modo servando in legatorum piorum interpretatione. (Helmft. 1746.) Villesavoye, de test, et leg. ad p. c. (Strasburg 1781. Pfeiffer, Prakt. Ausführ. II. Nr. 10. Mühlenbruch, Forts. von Glück's Comment. XLII. S. 130 fg.

40) Stryck, de test, conjugum reciproco. (Halle 1702.) Boettger, de test. correspect. (Marburg 1793.) C. G. Biener, progr. quaest. 40. 41. 44. 45. (Leipzig 1813.) und in opusc. acad. Hasse, Rhein. Mus. III. S. 239 und 490 fg. GlùŒ's Comment. XXXV. S. 50 fg. Mühlenbruch's Forts. XXXVIII. S. 214 fg. 41) Tit. De heredibus instituendis, Inst. II, 14. Dig. XXVIII, 5. Cod. VI, 24. Mühlenbruch, Forts. von Gluck's Comment. XXXIX. 6. 116 fg. - XL. S. 247. 42) Löhr, über die institutio ex re certa, in: 3eitschr. für Civilr. und Prozeß. XIX. S. 73 fg. 43) Baumeister, Das Anwachsungsrecht. (Tübingen 1829.) M. S. Mayer, Das Recht der Anwachsung bei dem Erbrechte. (Tübingen 1835.) Witte s. v. Anwachsungsrecht in Weiske's Rechtslexikon. I. S. 270 fg. Hennemann, Unters. zweier verwandter Rechtsfragen. (Schwerin 1790.) Mühlenbruch, Forts. von Gluck's Comment. a. a D. und XXXVI. S. 353. XLIII. S. 243 fg.

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