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ihr Leben beschloß. Von den vier Söhnen, wovon drei in königl. preußischen Militairdiensten standen, seßte der ålteste, Georg Friedrich, diese Linie fort. Er war 1743 geboren und starb als Chef-Präsident der Regierung zu Stettin, und hinterließ von seiner Gemahlin Ulrica von Endevort drei Söhne: Ernst Heinrich, Heinrich Karl und Julius Heinrich, und vier Töchter.

d) Die Linie zu Bock, Gorkow, Meereve gen, Brüssow, Grube und Glasow. Georg (geb. 1688, geft. 1753), der jüngste Sohn von Alerander Ernst, war durch Margaretha Dorothea von Vieregg Gründer dieses in mehren Nebenlinien noch blühenden Stammes. Nachdem er in königl. schwedischen Diensten bis zu dem Rang eines Oberstlieutenants gestiegen war, verließ er die fen Dienst und ging auf seine Güter, die er durch An: kauf und Abfindung seiner Vettern und deren Allodial: erben vergrößerte, sodaß er seinen vier Söhnen und fünf Töchtern ein ansehnliches Vermögen hinterlassen konnte. Der älteste Sohn, Volrad Alerander (gest. 1780), war in königl. preußischen Kriegsdiensten, und nahm 1755 als Hauptmann seinen Abschied, nachdem er sich in den St. Johanniterorden hatte aufnehmen lassen. In der brüder: lichen Theilung erhielt er Eickstedt, Brüssow und Glasow, worauf er sich mit Magdalena von Vieregg und nach des ren Tode mit ihrer Schwester Margaretha verheirathete, drei Söhne und drei Töchter hinterließ. Von den Söh nen pflanzte Ludwig Wilhelm diese Linie mit Karoline Reichsgräfin von Wylich und Lottum, mit der er sich 1799 verheirathet hatte, fort. Der zweite Sohn von Georg, der den Taufnamen feines Vaters trug (geb. 1730, gest. 18..), königl. preußischer Regierungspräsident in Stettin und Director der General - Landschaftsdirection in Pommern, wurde 1762 zum Ritter des St. Johanniter: ordens investirt. Bei der brüderlichen Theilung fielen ihm die Güter Book, Medervegen und Gorkow zu. Von feinen drei Frauen, Elisabeth Gräfin von Haak, Magda lena von Wackenis und dann ihrer Schwester, Eleonore von Wackenih, hinterließ er, außer vier Töchtern, keine männlichen Erben, und die Güter fielen an seine Neffen wieder zurück. Der dritte Sohn von Georg, Ernest Friedrich (geb. 1732, geft. 1797), Landschaftsdirector in Vorpommern, erhielt Glasow, Hohenholz und Flachsee, welche Güter er von seinen Schwestern mit 82,000 Tha Iern reluirte. Seine von Margaretha von Eickstedt erzeugten zwei Söhne, Karl Wilhelm und Karl Ludwig, haben diese Linie fortgesetzt. Der vierte Sohn von Georg, Joachim Valentin (geb. 1736, gest. 18..), königl. preußischer Landesdirector in der Udermark, nahm, nach En digung des fiebenjährigen Krieges, als Rittmeister der Gendarmen seinen Abschied, erhielt Dammen, Ziemkendorf und Wollin, und starb unverheirathet.

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holz, verheirathete sich mit Anna von Greifenberg, und war der Urheber einer zahlreichen Nachkommenschaft von sechs Töchtern und sieben Söhnen: 1) Vivigenz, 2) Morik (starb jung), 3) Adam (starb jung), 4) Hans, 5) Bernd (gest. 1580), 6) Joachim und 7) Dubschlaff HI. 3) Adam (geb. 1543), kurbrandenburgischer Rath und Schloßhauptmann auf Zechlin und Lindow, erwarb durch seine Frau, Elisabeth von Rammin, das Gut Daber, und hinterließ eine Tochter, Elisabeth, und einen Sohn, Hans Ernst. Dieser starb im Anfange des 30jährigen Krieges als kaiserlicher Oberst, der zwar Nachkommen hinterlassen haben soll, die aber in den Lehenbriefen nicht erwähnt werden, und von deren weitern Schicksalen man keine Nachricht erhalten hat. Hans, der vierte Sohn von Dubschlaff II. (geb. 1544, geft. 1615), war Hofmarschall bei dem Herzoge von Pommern zu Wolgast, Hauptmann zu Lois und Landrath. Am Hofe des Markgrafen Joachim Friedrich von Brandenburg hatte er als Edelknabe seit dem 14. Jahre gedient, ging darauf zu dem Grafen Johann von Ostfriesland. Als Rittmeister war er bald in französischen, bald in schwedischen Diensten, bis er endlich in sein Vaterland zurückkehrte und bei dem Herzoge Ernst Ludwig zu Wolgast gleiche Anstellung fand. Nach dem Aussterben der andern Hauptlinie zu Coblenz und Krugsdorf erbte er diese Güter (1607), welche er an seinen Bruder Joachim um 22,660 Ft. überließ. Von seinen beiden Frauen, Ermengarde von Kinder, wovon ihn vier Söhne und acht Töchter überQuizon und Sophia von Wopersnow, erhielt er 22 Maria von der Zinnen verheirathet und sehte die Linie lebten: aber nur Ein Sohn, Ernest Dubschlaff, war mit durch einen Sohn, Adam Bernd I., fort. Dieser wird erwähnt in einer Klagschrift, worin er sich beschwert, daß seinem Vater vom Herzoge Bogislav die Anwartschaft auf das Kloster zu Pafewalk zugesagt, das Versprechen aber nicht gehalten, sondern das Kloster einem seiner Vettern, Adam von Eichstedt, übergeben worden sei. Bernd 1. scheint bald darauf gestorben zu sein, da man Sein einziger gar nichts von ihm aufgezeichnet findet. Sohn, Adam Bernd II. (geb. 1659, geft. 1728), Hauptmann zu Warfin und Pritten, war mit Modesta Beata von Kremzow verehelicht. Von seinen vier Söhnen war verheirathet, von denen er sechs Söhne und drei Töchter nur Johann Christoph mit drei Frauen nach einander preußischer Kriegsrath, welcher mit seinen beiden Frauen, hinterließ: 1) Joachim. Engelhard (gest. 1787), königl. Johanna von Rhaden und Sophia von Schwerin, ohne männliche Nachkommenschaft blieb; 2) Bernd Friedrich (geb. 1731, gest. 1796), königl. preußischer Generalmajor, mit einer von Alvensleben vermählt, von der er einen Sohn, Scipio, und zwei Töchter hatte; 3) Adam Gottlieb (gest. 1792), königl. preußischer Major, war der Vater von zwei Söhnen, Joachim Gottlieb und Friedrich Wilhelm, welche in Schlesien auf den Rittergütern Silberkopf, Schlericau und Comiß diese Linie bis jeht fortgepflanzt haben. Ein Nachkomme, C. A. L. v. Eichstedt, königl. preußischer Major in der Adjunctur und Ritter des eisernen Kreuzes, hat 1836 eine Urkundensammlung die

Adam

ses Geschlechtes herausgegeben, in deren Vorrede er eine ausführliche Geschichte der Eichstedte ankündigt.

a) Die Linie zu Coblenz, Krugsdorf, Menkin und Wollin. Joachim (geb. 1552, geft. 1626), der sechste Sohn von Dubschlaff, Rath bei den Herzogen Georg und Barnim, kaufte von seinem Bruder, Hans, Coblenz und Krugsdorf um 22,660 Fl., und erzeugte mit zwei Frauen, Ursula von Blankenburg und Katharina von Schwerin, drei Töchter und sechs Söhne. Von ih: nen fette nur Dubschlaff Christoph (geb. 1588, gest. 1644) diese Linie fort. Nachdem er in Frankfurt a. d. D. und zu Strasburg den Wissenschaften obgelegen, kehrte er 1617 in sein Vaterland zurück, wo ihn der Herzog Philipp Julius von P. zum Hofgerichtsrath ernannte, bald darauf zum geheimen Kammer- und Hofgerichtsrath erhob und als Begleiter auf seinen Reisen nach Holland und England mitnahm. Nach dem Tode des Herzogs, welcher auf der Reise erfolgte, ernannte ihn die herzogliche Witwe Agnesia, geborene Markgräfin von Brandenburg, zu ihrem geheimen Rath, und übergab ihm die Hauptmannschaft zu Barth. Er zog sich aber bald von diesen Geschäften zurück und ging auf seine Güter, wo er zum Landrath und darauf zum Scholaster im Domstifte zu Kamin erwählt wurde. Mit Unna von Wolden erheirathete er Dargebel und hinterließ zwei Töchter, Ugnes und Magdalena, und zwei Söhne, Philipp Joachim und Dubschlaff Franz. Der älteste (geb. 1622, gest. 1654), blieb bis zu des Vaters Tode zu dessen Unterstüßung, bei dem felben; darauf bereiste er Holland, Frankreich und Eng land, starb aber schon in seinem 34. Jahre, mit Hinter: Tassung eines einzigen Sohnes, Dubschlaff V., den er mit seiner Frau, Dorothea von Blücher, erzeugt hatte. Derselbe war Domherr zu Utrecht und erkaufte in den Niederlanden die Herrschaft Doren, worauf er, mit Bewilligung seines Betters Philipp Bogislav, seine våter: lichen Güter, Coblenz und Krugsdorf, an Friedrich Wilhelm von Eichstedt um 6000 Thaler veräußerte (1682). Er starb wahrscheinlich ohne männliche Nachkommenschaft, da sich von solchen nichts vorfindet.

Dubschlaff Franz, der jüngste Sohn von Dubschlaff Christoph, hatte in Wittenberg, Jena und Strasburg stu dirt, wurde darauf zum Deputirten und Commissarius des anklamschen Kreises erwählt, und erhielt, als der Kurfürst Friedrich Wilhelm (1676) Schwedisch-Pommern besehte, die Hauptmannschaften Uckermünde und Torgelow. Das Gut Dargebel mit seinen Zubehörungen erkaufte er von seiner Mutter Bruder, Hans von Wolden, um 18,000 Ft., und hatte von zwei Gemahlinnen, Marga: retha von Eickstedt und Dorothea von Steinwehr, sechs Töchter und sechs Söhne, wovon fünf in kaiserlichen, schwedischen und dänischen Diensten als Officiere in den damaligen Feldzugen blieben; nur der älteste, Philipp Bogislav, welcher ebenfalls in hessischen Kriegsdiensten als Hauptmann dem Feldzuge gegen Frankreich 1692 beiwohnte, hatte sich mit Anna Maria von Kleinkowström verheira: thet und seine Linie fortgeseht. Er wurde später bei der Krónungsfeierlichkeit von Friedrich I., König von Preußen, zu seinem Kammerherrn ernannt, und erwarb sich be:

trächtliche Güter, das Schloß Müggenburg mit seinen Zubehörungen, Teterin, Neuenkirchen, Thurow, Preezin, Aurose und Parschow (1709). Seine Söhne: 1) Karl, 2) Philipp Bogišlav II., 3) Leonhard und 4) Karl Gu stav, verkauften Dargebel an den Generallieutenant Otto Martin von Schwerin (1751). Mit Karl's Nachkommenschaft, die durch seine Frau, Umalia Melusine von Stulpnagel, aus 14 Kindern, neun Söhnen und fünf Töchtern, bestand, erlosch diese Linie, da die Söhne in königl. preußischen Diensten unverheirathet starben. Wilhelm Gustav, der jüngste Sohn, welcher seinem älteren Bruder Müggenburg mit seinen Zubehörungen abgetreten und dafür Consages, Salchow, Garcelin, Menzelin 1750 erhalten hatte, verkaufte Panschow und Teterin an den Grafen von Bohlen um 14,000 Thaler (1790), und hinterließ von Unna Amalia von Neehow acht Kinder, wovon die Söhne sich in Kriegsdienste begaben und ebenfalls unverheirathet starben.

Die Linie zu Hohenholz. Dubschlaff III., der Sohn von Dubschlaff II. (geb. 1555, gest. 1621), Posthumus, war Stifter dieser Linie. Er verbrachte seine Jugendzeit in Frankreich, wo ihn König Heinrich IV., durch seine Gestalt angezogen, unter die Edelknaben aufnehmen ließ, wobei er sechs Jahre blieb. Mit dem Könige war er in der Schlacht von Montcontour (1569), und dem Greuel der pariser Bluthochzeit entging er nur durch Zufall. Er machte darauf noch mehre Kriegszüge unter dem Grafen Burkard von Barby in den Niederlanden mit, worauf er Hofmeister bei dem Dompropfte zu Strasburg, Herzog Joachim Karl von Braunschweig-Lüneburg, wurde (1598), thit dem er vier Jahre auf Reisen ging. Nach dessen Tode ernannte ihn der Herzog Philipp Julius von Pommern zu seinem Obermarschall, in welcher Dienstleistung er in seinem 66. Jahre, mit Hinterlassung von vier Söh nen und drei Töchtern, starb. Wegen 40jähriger treuer Dienste erhielt er die Lehengüter üchtdorf, Nipperwiese, Roderbeck und Splinterfeld. Er war zwei Mal verheirathet gewesen, mit Agnes von Ramel und Elisabeth von Schwerin. Von seinen Söhnen: 1) Ludwig, 2) Adam, 3) Marcus, 4) Dubschlaff IV., waren die drei ersten verheirathet.

1) Ludwig erhielt Küssow und Hohenholz, und hinterließ von seinen zwei Frauen, Ugnes von Ramel und Eva von der Zinnen, eine Tochter, Elisabeth.

2) Marcus erhielt Roderbeck und Uchtdorf. Er war bei Herzog Bogislav XIV. geheimer Hofrath, Amtshauptmann zu Uckermünde und Scholaster im Domstifte zu Kamin (1627). Während des 30jährigen Krieges wurde er vom Herzoge bald zum Kaiser Ferdinand (1627), bald zum Kurfürsten Georg Wilhelm von Brandenburg (1628), zum Könige Ludwig XIII. von Frankreich (1631), zum Könige Gustav Adolf (1632), zum Könige Friedrich von Danemark (1633), und endlich von den pommerischen Landständen auf den münsterschen Friedenscongreß gesandt. Er starb 1661 und hinterließ von Katharina von Eickstedt vier Söhne, wovon nur Georg mit N. von Eickstedt aus Eickstedt sich verheirathete. Er verkaufte mit seinen Brüdern Uchtdorf und Roderbeck an den Markgra

fen Philipp Wilhelm von Schwedt, wegen vieler ererbten Schulden. Seine Linie erlosch mit Joachim Bernd, wel cher vor Charleroy in den Niederlanden 1694 blieb.

3) Adam, erhielt Daber und bekam zum Gnadenlehen 1662 das Kloster zu Pasewalk mit seinen Pertinenzien, welches er aber der väterlichen Schulden wegen an den schwedischen Kriegscommissarius Martin Schilling verkaufte. Von seinen beiden Frauen, Maria von Rammin aus dem Hause Rammin und Ilsa von Rammin aus dem Hause Brüssow, hinterließ er nur einen Sohn, Dubschlaff Gustav, der 1663 in brandenburgischen Kriegsdiensten stand und das Gut Daberkow sich erwarb. Mit Katharina von Wolden hatte er ebenfalls nur einen Sohn, Dubschlaff Adam (geb. 1663), welcher seinen Antheil an Hohenholz und Glasow an seinen Vetter, Alexander Ernst von Eichstedt, cedirte. Seine Frau, Dorothea von Zoenow, war eine Mutter von fünf Söhnen und drei Töchtern, die alle, bis auf Karl Dubschlaff, jung starben. Dieser ererbte theils die Güter Bagemühle, theils erkaufte er vom Kammerherrn von Edling Wangerit und Barnimslow. Er starb 1760 als Witwer von Clara Sophia von Podewitz, von der er einen Sohn, Adam Friedrich, hinterließ (geb. 1748). Nach Beendigung des siebenjährigen Krieges zog er sich auf seine Güter zurück und erkaufte 1774 Dub sow. Er war mit zwei Frauen, Charlotte von Wodtke aus Sidow und mit Eva von Winterfeld, verheirathet, welche Lettere als Oberhofmeisterin bei der Prinzessin Eli sabeth zu Stettin starb. Mit seinem Sohne, Ernst Hein rich Wilhelm Albrecht (geb. 1778), in königl. preußischen Kriegsdiensten, erlosch diese Linie.

Das Wappen: Im goldenen Felde zwei schwarze Balken, auf deren oberstem zwei, auf dem untersten eine goldene Rose liegen; auf dem Helme: ein abgehauener Eichenstamm mit grünen Eichenblättern und Eicheln, wor auf ein grüner Papagei mit goldenem Halsbande, der einen goldenen Ring im Schnabel hålt.

Das gråfliche Wappen: Ein vierfach getheiltes Schild, mit einem Mittelschilde, welches das eben beschriebene Stammwappen enthält; im ersten und vierten Felde einen filbernen Balken mit einem Eberskopf im rothen Felde; im zweiten und dritten Felde einen goldenen Kammer schlüssel im blauen Felde. Drei Helme bedecken das Schild; der rechte mit zwei roth und weiß getheilten Büffelshörnern, der linke drei Pfauenfedern mit dem Schlüssel, der mittelste mit dem Stammwappen *).

(Albert Freih. von Boyneburg-Lengsfeld.) EILFANG, auch Alfangs genannt, ein ziemlich großes, der fürstl. Palffy'schen Fideicommißherrschaft Heidenreichstein gehöriges, Dorf im V. D. M. B. Niederösterreichs, am Romauerbache südwestlich von dem Hauptorte der Herrschaft gelegen, 12 Stunde von der Poststation Schrems entfernt, mit 75 zerstreuten Waldhütten, 606 teutschen Einwohnern und einer erst vor einigen Jahren neu errichteten Glashütte, welche bei einem Schmelzofen 19 Arbeiter beschäftigt und gegen 2000 Schock Hohlglas

*) Steinbrück, Historisch genealogische Nachricht von dem angesehenen Geschlechte derer von Eickstedt. (Stettin 1801.)

und ungefähr 4000 Schock Tafelglas erzeugt. Die Gegend ist gebirgig, hochgelegen, waldreich, rauh und wenig ergiebig, die Berge aber von keiner ansehnlichen Höhe. (G. F. Schreiner.)

EINSTANDSRECHT'), heißt das Recht, in den über ein Grundstück abgeschlossenen Veräußerungscontract anstatt des Erwerbers, gegen Erfüllung der sämmtlichen Contractsbedingungen, einzutreten und so das Grundstück an sich zu bringen 2). Dieses Recht führt noch viele andere Namen: Näherrecht, Losungsrecht, Abtriebsrecht, Geltungsrecht, Retractsrecht, jus retractus, u. f. w. Ders jenige, welchem es zukommt, heißt Nähergelter, Löser, Retrahent.

Solcher Näherrechte gibt es sehr verschiedene Arten; sie stüßen sich immer auf besondere Verhältnisse, in denen der Retrahent, entweder für seine Person, oder als Befiher eines andern Fundus, in Bezug auf das beanspruchte Grundstück steht. Die hauptsächlichsten Arten sind: die Marklosung (Bürgerretract, Landmannseinstand, Retractus ex jure incolatus), d. h. das Vorzugsrecht der Markgenossen am veräußerten Grundstück vor Fremden ); die Nachbarlosung (Fürgenossenrecht, Retr. ex jure vicinitatis) oder das Vorzugsrecht, welches dem Eigenthümer des an das veräußerte Land angrenzenden Fundus zusteht*). Haben ferner bestimmte Grundstücke früher zusammengehört, und das Abtriebsrecht ge= bührt aus diesem Grunde, bei der Veräußerung des einen, dem Besitzer des andern, so heißt es Gespilderecht oder Theillosung (Retr. ex jure congrui) ); hingegen Ganerbenrecht (Retr. ex jure condominii), wenn dem Miteigenthümer als solchem der Vorzug eingeräumt wird ®). Ein anderer Retract ift der Retractus ex jure dominii directi, zustehend dem Obereigenthümer bei Veräußerungen der von ihm relevirenden Güter '); er zerfällt in die lehnsherrliche und grundherrliche Losung, je nachdem ihn der Lehns- oder Gutsherr gegen die von ihm rührenden Lehn- oder Bauergüter auszuüben berechtigt ist. Ganz besonders wichtig ist endlich noch die Erblosung oder der Geschlechtseinstand (Retr. gentilitius), d. h. das den Verwandten des Veräußerers als solchen zukommende Einstandsrecht "); ein solches gebührt insbesondere den Lehnsagnaten am Lehngute. Soweit das Losungsrecht diesen Personen und dem Lehnsherrn zusteht, heißt es Lehnsretract, der indessen, wo Mitbelehnschaft gilt, auch demjenigen Mitbelehnten zu Gute kommt, welcher nicht zu den Lehnsagnaten des Verkäufers gehört 9).

Fragt man nach der Geschichte dieser Näherrechte 10), so muß man sich aufs Bestimmteste gegen diejenigen erklären, welche meinen, die Retracte feien fremden, namentlich römischen, Ursprungs. Die Stellen, auf welche man sich berufen, sind von ganz andern Rechtsverhältnissen

1) Die Hauptschrift darüber ist C. F. Walch, Das Näherrecht. (Jena 1795.) Dritte Ausgabe. 2) Glück, Erläuterung der Pandekten. 16. Th. S. 156 fg. Danz, Handb. des heutigen teutschen Privatrechts. 2. Th. . 184. an,

4) Ebendas. S. 470 fg. 5) Ebendas. S. 480 fg. 5) Ebendas. S. 390 fg. 7) Ebendas. S. 397 fg. 8) Ebendas. S. 307 fg. 9) Ebendas. S. 381 fg. 10) Ebendas. S. 1 fg.

zu verstehen; namentlich betrifft eine gewisse Constitution im Coder Justinian's) durchaus nicht die Marklosung, denn es wird darin eine Veräußerung vorausgeseht, die nichtig war, während jedes Näherrecht immer nur gegen eine zu Recht beständige Veräußerung geltend gemacht wird. Andere Stellen des römischen Rechts ") sind blos auf das einfache Vorkaufsrecht zu beziehen. Die Einstandsrechte sind vielmehr echt germanischen Ursprungs und aus der altteutschen Verfassung zu erklären. Bei der Erblosung ist dies unzweifelhaft. Dieselbe hångt aufs Engste mit dem alten Rechte des nächsten Erben zusammen 13), und muß um so mehr eine gemeinschaftliche historische Wurzel mit demselben haben, da sie in vielen Fallen eine bloße Milderung dieses Rechtes ist. Da nun das Recht des nächsten Erben aus der Verpflichtung des Lehtern, seinen nächsten Blutsfreund zu_råchen, sich erklärt, so muß der historische Grund der Erblosung gleich falls in der Blutrache zu finden sein; wofür denn auch spricht, daß die Pflicht der Familienrache subsidiarisch auch den entferntern Blutsfreunden oblag'), welche, gleich dem nächsten Blutsfreunde, zur Erblosung berechtigt find. Ähnlich verhält sich's mit der Marklosung 15). Die Markgenossenschaften hatten sich zunächst aus mehren stammverwandten Familien gebildet; ihre Mitglieder bez fanden sich, durch ihre Vereinigung zu einer und dersel ben Markgenossenschaft, in einem nähern Verhältniß; fie konnten gewissermaßen als eine größere, der Familie áhn liche, Genossenschaft betrachtet werden; auch mußten fie für Erhaltung des gemeinen Friedens sorgen, und daher, für den Fall der unzureichenden Familienrache, die ihren Mitgliedern zugefügten Verlegungen ahnden. Auf den Auf den nämlichen Grund kann hiernächst das Ganerbenrecht gestüht werden; dann, worauf schon sein Name, außerdem aber die beschränkte Veräußerlichkeit des altteutschen Grund: eigenthums zurückweist, mußten die gemeinschaftlichen Ei genthümer der Regel nach zugleich Verwandte oder Ganerben sein. Da sich's in der nämlichen Art ordentlicher Weise mit den Besizern von Gútern, die früher zusam mengehört hatten, verhalten mußte, indem dergleichen Gü ter vorher gemeinschaftliches Eigenthum derer gewesen waren, welche sie späterhin als Sondereigenthum besaßen, so hatte auch die Theillosung in der Regel denselben Grund, als das Ganerbenrecht. Nicht anders dürfte die Sache bei der Nachbarlosung stehen; man braucht nur anzunehmen, daß die zunächst an einander gelegenen Grundstücke, was im höchsten Grade wahrscheinlich ist, den zunächst mit einander verwandten Personen zugetheilt seien; die Nach barlosung würde dann, wenigstens ursprünglich, im Grunde eine Art Erblosung oder Ganerbenrecht gewesen sein. Was endlich den Retractus ex jure dominii directi betrifft, so braucht zu seiner historischen Erklärung nur erwogen zu werden, daß der Guts- und Lehensherr im

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11) L. unic. C. non licere habitatorib. (11, 55.) 12) L. 16. D. de rebus auctorit. jud. possidend. (42, 5.) L. 3. C. de jure emphyteut. (4, 66.) 13) Lex Saxon. Tit. 15. cap. 2. 3. Sachsensp. 1. Bd. Art. 52. 14) Taciti Germ. cap. 21. 15) Phillip's Grunds. des gemeinen teutschen Privatrechts. 2. Th. S. 475 fg. (3weite Ausgabe.)

mer auch Schuhherr seiner Hinterfassen und Vafallen war, und zu seinen Ergebenen, nach dem zu ihnen statt. findenden Güterverhältniß, in einer vermögensrechtlichen Beziehung stand, die einem gemeinschaftlichen Eigenthume, wenigstens der äußern Erscheinung nach, nicht ganz unähnlich war.

Faßt man die verschiedenen Retracte aus den be= zeichneten Gesichtspunkten ins Auge, so erklärt sich genugend, wie sie neben und aus einander entstanden sind, und in den altteutschen Verfassungsverhältnissen ihre un mittelbare, oder zum Theil mindestens ihre mittelbare Grundlage finden; sowie denn hieraus insonderheit auch einleuchtet, daß sie früher überall verbreitet, und, wo nicht sämmtlich, doch größtentheils, gemeinrechtlich gewesen sein müssen. In der That finden sie sich auch in den Statuten oder Landesrechten der verschiedensten Gegenden 16); namentlich die Marklosung, die Nachbarlosung, das Gespilderecht 17), und besonders der Geschlechtseinstand 8). Indessen sind sie, da der freie Güterverkehr, den man gegenwärtig auf jede Weise zu befördern sucht, dadurch beeinträchtigt wird, während der neuern Zeiten immer mehr beschränkt, und in vielen Ländern entweder ganz, oder doch fast ganz aufgehoben worden 19). So z. B. foll auf Güter, die ehemals zusammengehört haben, ingleichen wegen der bloßen Nachbarschaft und Lage nach allgemeinem_preußischen Rechte kein Näherrecht mehr stattfinden 20). Ebenso wenig soll nach demselben aus der bloBen Familienverbindung für die Familianten ein Recht entstehen auf Zurückfoderung der ehemals bei der Familie gewesenen Güter von einem Dritten, sodaß dieses Näherrecht, wo es nicht durch Provinzialgesetze, Statuten oder gültige Familienverträge bereits eingeführt ist, künftig nicht ausgeübt werden soll "); durch ein Edict vom 9. Oct. 1807 §. 3 ist es, soweit es auf den Provinzialgesehen oder Statuten beruht, sogar gänzlich aufgehoben. Es gilt darnach nur noch für den Lehnsobereigenthümer, den Erbzinsherrn, den Erbverpåchter, den Miteigenthü mer und in dem Falle ein gesetzliches Näherrecht, wenn eine mit andern Grundstücken vermischte, oder von ihnen umschlossene Besitzung veräußert wird 22). Ühnlich heißt es in einer oldenburgischen Verordnung vom 25. Juli 1814 §. 13: „Das gefeßliche und observanzmäßige Nåherrecht, oder der Retract wegen Nachbarschaft, Blutsverwandtschaft, oder sonst aus irgend einem Grunde, wird für aufgehoben erklärt, mit Ausnahme desjenigen, welches mit der besondern Natur gewisser Güter verbunden ist" 23). Ebenso in einem gleichzeitigen würz tembergischen Gesetz vom 2. März 1815:,,Alle bisher noch bestandenen gesetzlichen Losungen, welche in dieser unserer königl. Verordnung nicht besonders ausgenommen find, sind hierdurch aufgehoben. Hingegen bleiben

16) Walch S. 15—17.

17) Ebendas. S. 75-85. 18) Ebendas. S. 18 fg. 19) Mittermaier, Grunds. des ge= meinen teutschen Privatrechts. §. 284. Not. 24. (5. Ausg.) 20) Preuß. Landrecht. 2. Th. Tit. 20. §. 650. 21) Preuß. Landrecht. 2. Th. Tit. 4. §. 227. 228. 22) Mathis' Juristische Monatsschrift. 5. Th. S. 171. 23) Oldenburgische Gesegsamml. 1. Th.

noch ferner folgende Losungen: a) die Erblosung bei lehn baren Stammgütern" u. s. w. 2). Gegenwärtig ist nur noch der Lehnsretract gemeinrechtlich, übrigens sowol als Retractus ex jure dominii directi, wie als Retractus gentilitius, denn in der einen wie andern Beziehung findet er im Liber feudorum seine gemein rechtliche Quelle 25). Manche wollen zwar namentlich die Marklofung, die Nachbarlosung und das Ganerbenrecht noch für gemeinrechtlich halten; allein die dafür angeführ ten römischen Gesehe 26) handeln, wie schon oben bemerk lich gemacht ist, gar nicht von einer Losung; und ebenso wenig würde diejenige Kaiserconstitution Friedrich's II., auf die man außerdem Bezug nimmt 27), selbst wenn sie den Retract beträfe, was aber nicht der Fall ist, in dem sie sich nur auf das einfache Vorkaufsrecht bezieht, zur Begründung der fraglichen Gemeinrechtlichkeit gebraucht werden können, da sie erst durch Cujacius mit dem Liber feudorum in Verbindung gesetzt ist, ihr also höchstens die Auctorität eines lehnrechtlichen Capitulum extraordinarium würde beigelegt werden können 28).

Übrigens ergibt sich, was gleich hier bemerkt werden mag, aus dieser Geschichte der Retracte, daß die Losungen im Zweifel auf Immobilien zu beschränken sind 29); kommen sie hin und wieder auch bei der fahrenden Habe vor, wie es früher z. B. im Würtembergischen der Fall war, wo von den 20 Arten des geseglichen Rectractes, die es daselbst früher gab, mehr als die Hälfte sich grade auf bewegliche Sachen bezog 30), so ist und bleibt folches stets nur particularrechtliche Abweichung von der ge meinrechtlichen Regel; auch fehlt es nicht an Gesehen, wornach die Losungen bei beweglichen Sachen in einzelnen Låndern noch ausdrücklich ausgeschlossen worden find 31).

Ob der Retract ein dingliches 22) oder perfón liches") Recht sei, ist streitig. Für seine dingliche Natur ist vornehmlich der Umstand, daß er nicht blos gegen den Veräußerer, sondern auch gegen den Erwerber des Grundstücks, und selbst gegen jeden spåtern Acquirenten, also, ganz wie die dinglichen Rechte, contra quemcunque, ausgeübt werden kann; wäre er blos ein persönliches Recht, so würde er (scheint es) nur gegen be stimmte, obligirte Personen geltend gemacht werden kön nen. Inzwischen kommt dagegen schon in Betracht, daß die Losung immer zugleich ein Jus protimiseos, also ein persönliches Recht, in sich schließt. Die Losung kann ferner, ihrem Begriffe nach, nur dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück unter Bedingungen, die der Retra hent zu erfüllen vermag, veräußert worden ist; ihre Ausúbung wird also an Voraussehungen geknüpft, wovon sich

24) Würtemb. Staats- und Regierungsblatt von 1815. S. 79 fg. 25) II. F. 3. §. 1. II. F. 9. §. 1. 26) L. unic. C. non licere habitatorib. (11, 55.) L. 3. C. de jure emphyteut. (4, 66.) 27). V. F. 13. 28) Glück S. 180. 29) Walch S. 127 fg. Danz S. 198. 30) Wachter, Geschichte des würtembergischen Privatrechts. 1. Ubth. S. 515 fg. 31) So. 3. B. im Preuß. Landr. 1. Th. Tit. 20. §. 572. 32) Walch S. 104 fg. Glück S. 172, 173. 33) Thibaut, Versuche über einzelne Theile der Theorie des Rechts. 2. Th. S. 65 fg.

sonst nichts findet bei der Verfolgung dinglicher Rechte. Endlich wird aber dem Nåhergelter als solchem auch nirgends in den echten, teutsch-rechtlichen Quellen eine Gewähr zugeschrieben; Quellen, die, wie das preußische Landrecht, erst aus neuerer Zeit herrühren, und unter dem Einflusse der bei den Rechtslehrern herrschenden Controversen redigirt worden sind, sind weder überhaupt, noch insonderheit hier, zu den echten, unverfälschten teutschrechtlichen Quellen zu zählen; weshalb es eine particularrechtliche Eigenthümlichkeit bleibt, wenn die Losungen, namentlich im preußischen Landrechte, wiewol immer nicht unbedingt, sondern nur unter Umständen, unter die dinglichen Rechte gestellt werden "). - Das Näherrecht gehört also, seiner gemeinrechtlichen Natur nach, zu den persönlichen Rechten; es ist unter dieselben um so mehr zu subsumiren, je weniger Bedeutung der für die entgegengesette Meinung angeführte Hauptgrund hat. Denn daß der Abtrieb gegen Jeden, der das Grundstück unter den gehörigen Voraussetzungen erworben, ausgeübt werden kann, hat nicht etwa in der dinglichen Natur desselben, sondern lediglich darin seinen Grund, daß der Ac= quirent eine Besitzung erworben hat, hinsichtlich deren der Nähergelter nun einmal entweder für seine Person (wie z. B. bei der Erblosung), oder als Befiger eines andern Grundstücks (wie z. B. beim Gespilderechte) in der zur Ausübung des Geltungsrechtes geeigneten Lage steht, wor= in er natürlich bleibt, mag das Fundus sich noch in den Hånden des Veräußerers, oder bereits in den Händen des ersten, oder eines spåtern Erwerbers befinden. Aus Vorstehendem geht indessen hervor, daß das persönliche Recht aus dem Retracte, sich zu den gewöhnlichen Obligationsrechten ähnlich, als die Actio in rem scripta zu den gewöhnlichen persönlichen Klagen verhält, also ein jus in rem scriptum ist.

Soviel die Bedingungen zur Ausübung des Rectractes betrifft, so wird vor Allem eine stattgehabte Veräußerung des der Nähergeltung unterworfenen Grundstucks vorausgesetzt. Doch braucht die Veräußerung nicht schon consummirt zu sein. Haben verschiedene Rechtslehrer den Retract auf die bereits vollzogene Veräußerung beschränken wollen 3), so sind sie dadurch sowol_mit_den åltern 3°), als neuern 37) Quellen in Widerspruch gekom men, namentlich auch mit einer Quelle des gemeinen Rechts, dem Liber feudorum, wonach dem Retrahenten die Losung schon vor der Übergabe des veräußerten Lehns an den Erwerber zugesprochen wird 3). perfecte oder bereits consummirte Vertrag muß nun aber um Gegenleistungen, und zwar um solche Gegenleistungen abgeschlossen sein, welche der Nähergelter zu erfüllen im Stande ist 39), weshalb der Retract nicht nur bei allen

Der

35)

34) Preuß. Landrecht. 1. Th. Tit. 20. §. 569 fg. Watch S. 180. 181. Danz S. 184, 201. 36) Lex Saxon. Tit. 17. Justitia Lubecensis ap. Westphalen T. III. p. 622. extr. 37) Lübisches Recht. B. III. Tit. 7. Art. 1. Kaiser Leopold's Privilegium für die schwäbische Ritterschaft von_1688 bei Moser, Von den Reichsständen. S. 1297. 38) II. F. 3. §. 1. II. F. 9. §. 1 (verb. prohibendo). Eichhorn, Einleitung in das teutsche Privatrecht. §. 100. Phillips S. 480. 39) Glúc S. 160 fg. Danz S. 202 fg.

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