Die Findelhäuser und das Findelwesen Europa's

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Leopold Sommer, 1863 - 575 pàgines

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Frases i termes més freqüents

Passatges populars

Pàgina 352 - Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
Pàgina 351 - Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Pàgina 351 - Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Pàgina 340 - Tage vor der Entbindung den Beischlaf vollzogen hat. Auch bei einer kürzeren Zwischenzeit ist diese Annahme begründet, wenn die Beschaffenheit der Frucht nach dein Urtheil der Sachverständigen mit der Zeit des Beischlafs Übereinstimmt Deutsches Strafgesetzbuch.
Pàgina 554 - Recherches sur les enfants trouvés et les enfants illégitimes en Russie, dans le reste de l'Europe, en Asie et en Amérique ; précédées d'un Essai sur l'histoire des enfants trouvés, depuis les temps les plus anciens jusqu'à nos jours.
Pàgina 552 - ... hospital for the maintenance and education of exposed and deserted young children...
Pàgina 496 - Art werden insgemein der häuslichen Züchtigung, in Ermangelung dieser aber oder nach dabei sich zeigenden besonderen Umständen der Ahndung und Vorkehrung der Sicherheitsbehörde überlassen.
Pàgina 496 - Bosheit oder Unverbesserlichkeit." § 272. „Mit dieser Bestrafung der Unmündigen ist nebst einer ihren Kräften angemessenen Arbeit stets ein zweckmäßiger Unterricht des Seelsorgers oder Katecheten zu verbinden.
Pàgina 340 - Bestimmungen der §§. 1. 2. 6. 8. und 9. ein Anspruch der Mutter gegen den Schwängerer ^ begründet ist; oder 2) wenn das Kind zur Begründung seiner Ansprüche ein ausdrückliches, in einer öffentlichen Urkunde abgegebenes Anerkenntniß der Vaterschaft von Seiten des Schwängerers beizubringen vermag.
Pàgina 496 - Übertretungen bestraft (§§ 269 und 270)." § 269. „Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden: a) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach § 237 nur als Übertretungen bestraft werden; b) durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder Übertretungen sind.

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