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Grossbritanien und Irland.

Quellen. The Statutes of the Realm, printed by command of

K. Georg III., in pursuance of an address of the House of the Commons of

Great-Britain, from original records and authentic Manuscripts, London 9 vol.

Fol., 1810-22 (der 4te Band besteht aus 2 Theilen), nebst zwei Registerbän-

den mit chronologischen, Namens- und Ortsverzeichnissen, Lond. Fol. 1824–28.

Diese Sammlung enthält vollständig alle Freiheitsbriefe und Urkunden über
staatsrechtliche Verhältnisse, welche im Britischen Staate von den Königen seit
Heinrich's I. Zeiten (von 1101 ab) bis zum Schlusse der Regierung der Köni-
gin Anna oder bis zur Thronbesteigung des Hauses Hannover als Beschlüsse
der obersten Staatsverwaltung erlassen sind. Da diese Sammlung auf Veran-
lassung und unter Aufsicht des Britischen Unterhauses mit der grössten Sorg-
falt veranstaltet, dabei überall auf die Urschrift zurückgegangen ist, und von
den meisten wichtigen älteren Urkunden selbst sehr getreu nachgebildete Fac-
Simile's in Kupferstich liefert, so macht sie die ähnlichen älteren Sammlungen
wohl ganz entbehrlich. Ein vollständiges Verzeichniss derselben wird in der
Einleitung zum 1sten Bd. Th. XLIX-LV. dieser officiellen Sammlung dargebo-
ten Die staatsrechtlichen Urkunden aus der Regierungszeit des Hauses
Hannover sind enthalten in den älteren Sammlungen von Ruffhead (8 vol.
1762-80) und Runnington (1785, 10 vol.) und ihren späteren regelmässigen
Fortsetzungen. Die vollständigste Ausgabe führt den Titel: The Statutes
at Large from Magna Charta to 25 Georg III. inclusive (1785) with a copious
Index and an Appendix consisting of obsolete and curious Acts. A new edition
in 10 volumes revised, corrected, and continued by Charles Runnington
Die Fortsetzungen sind in einzelnen, in Zwischenräumen von 5 und mehr Jah-
ren auf einander folgenden Bänden erschienen. - Die neuesten Staatsacten
sind in der bekannten Sammlung der Parliamentary Journals enthalten, welche
die Buchdrucker Hansard zu London herausgeben und jährlich fortsetzen.

Hülfsmittel. Blackstone (W.), Commentaries on the laws of

England, Oxford 1765, 4 vol. Die funfzehnte Ausgabe dieses classischen auch

jetzt noch von den Engländern sehr hochgeachteten Werkes ist mit Anmer

kungen und Zusätzen von Edw. Christian, London 1809, 4 vol. 8vo. besorgt.-

John Millar, an historical view of the English government from the settlement

of the Saxons in Britain to the revolution in 1688, Lond. 4 vol. 8vo of the 1786, 4to

Orig.-Aufl. Lond. 1817: Deutsche Uebersetzung der ersten 3 Bände dieses acht-

baren Werkes von Dr. K. E. Schmidt, Jena 1819-20, 3 Bde. 8vo. Henry

Hallam, the constitutional history of England from the accession of Henry VII.

Schubert, Verfassungsurkunden.

to the death of Georg II., London 1827, 2 vol. 4to, 1832 3te Ausg. 3 vol. 4to. Eine Deutsche vollständige Uebersetzung giebt es noch nicht von diesem bedeutenden Werke*); die von Rüder 3 Th. 1828 ist es nicht. Lord John Russel**), an essay on the history of the English government and constitution, from the accession of Henry VII., Lond. 1821, 8vo: Deutsch übersetzt von Dr. P. L. Kritz, Leipz. 1825 8vo. Rich. Thomson an historical essay on the magna charta of King John, London 1829, 8vo. Will. Betham the origin and history of the constitution of England and of the early Parliaments, Dublin 1834 8vo: es stellt die Englische Verfassung während des Mittelalters dar und reicht bis auf die Thronbesteigung des Hauses Tudor. Edgar Taylor the book of Rights, or constitutional acts and parliamentary proceedings, London 1833, 8vo. ***)

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Da die den Grundgesetzen von dem Herausgeber vorangeschickten Erläuterungen nur den Zweck haben sollen, gedrängt die wesentlichsten historischen Nachrichten über die Bildungsmomente der Verfassung und über den inneren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Grundgesetzen eines und desselben Staates zusammenzustellen, so wird jede anderweitige geschichtliche Darstellung der damit in Verbindung stehenden Begebenheiten hier absichtlich ausgeschlossen. Der Inhalt der Verfassungsurkunden, die noch gegenwärtig vollständig oder theilweise in geltender Kraft stehen, soll unverschleiert in echter unverkürzter Gestalt aus den Originalquellen dargeboten werden und die Hülfe des Herausgebers darauf beschränkt sein, nur für das genauere Verständniss dieser Urkunden und des sachgemässen Verhältnisses derselben unter einander Sorge zu tragen.

*) Eine treffliche Einleitung zu diesem bedeutenden Werk gab selbst Hallam in seiner Uebersicht der Geschichte des Mittelalters (View of the state of Europa during the middle age, Lond. 1819, 2 vol. 8vo; die Deutsche Uebersetzung von J. F. v. Halem, Lpz. 2 Bde. 1820 8vo ist brauchbar), indem er die stärkere zweite Hälfte dieses Buches ausschliesslich dazu anwendet, die historische Entwickelung der Englischen Verfassung während des Mittelalters zur klaren Anschauung zu bringen, und nur dieser Theil hat ein wohlverdientes Anrecht auf selbständige Untersuchung.

**) Dieser bedeutende Staatsmann, der seit dem 29. Juni 1846 als erster Lord der Schatzkammer an der Spitze der Britischen Staatsverwaltung steht, zog zuerst durch das oben genannte Werk die allgemeine Aufmerksamkeit seines Vaterlandes auf sich. Er war 28 Jahr alt, als er dasselbe herausgab.

***) Vergl. den zweiten Theil meines Handbuchs der Staatskunde des Britischen Reichs S. 539-76. Eine recht beachtenswerthe Abhandlung „über die Anfänge der Englischen Verfassung" hat Fr. Liebe in Schmidt's Zeitschrift f. Gesch. Jahrg. 1846 Sept. S. 209–68 geliefert: die Arbeit bezeugt eben so eine umfassende Untersuchung des Gegenstandes aus den bewährtesten Quellen und Hülfsmitteln, wie ein richtiges und sachverständiges Urtheil. Mehr übersichtlich, aber nur in flüchtigem Abrisse hat neuerdings Dr. Cohen „die Grundzüge der Englischen Verfassung mit besonderer Rücksicht auf das Parlament" in zwei Artikeln in Bülau's Zeitschrift f. Gesch. und Politik Jahrg. 1847, März S. 193-238, und April S. 293-331 dargestellt.

Die Britischen Verfassungsurkunden besitzen ein wohlerworbenes Anrecht, den Anfang in jedem Codex für das Staatsrecht der heutigen Staaten Europa's zu machen: nicht nur deshalb, weil sie als die älteste und wichtigste seit mehr als sechs Jahrhunderten aufrecht erhalten ist, und allen anderen Europaeischen noch jetzt gültigen Grundgesetzen an Alter vorausgeht, sondern weil sie zugleich in Wahrheit als die Grundlage für alle übrigen Verfassungsgesetze sowohl in Europa als in Amerika angesehen werden muss. Die unmittelbare Einwirkung derselben wird sich nicht auf alle mit geschichtlichen Documenten beweisen lassen, aber ihren mittelbaren Einfluss auf das politische Leben der ganannten Staaten kann kein umsichtiger Historiker zu bezweifeln wagen. Selbst diejenigen Staaten, welche in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters und den beiden ersten der neueren Zeit nach einer eigenthümlichen politischen Constitution gestaltet waren, haben in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts und in den darauf folgenden Jahrzehnden, entweder ganz oder doch einen beträchtlichen Theil ihrer politischen Institutionen aufgegeben, und bei dem neuen Aufbau ihrer Verfassungen ganz unverkennbar die Erfahrungen aus dem politischen Leben der Briten mehr oder weniger benutzt, oft mit vollständiger Entlehnung der einzelnen Positionen. Sehen wir nun auf die eine Reihenfolge hin, wie aus der Britischen Verfassung die der Nordamerikanischen Freistaaten, die Französische Verfassung aus den Jahren 1791 und 1814 und die der Tochterstaaten der Französischen Republik, selbst die der Spanischen Cortes aus dem Jahre 1812 sich herausgebildet haben, wie ferner die Französische des Jahres 1814 mit der Niederländischen, mit den neuen Deutschen Verfassungen aus den Jahren 1818-19 u. s. w. zusammenhängt, wie auch späterhin im Laufe der parlamentarischen Verhandlungen aller Staaten sehr häufig auf die Englische als die Summe der gereiftesten politischen Erfahrungen zurückgegangen wird, so wird die Stellung derselben gegen die übrigen in ihrem Metropolitan-Verhältnisse völlig gerechtfertigt erscheinen.

Und gleich in der magna charta stellt sich das grossartige Resultat heraus, dass die Grundzüge des politischen Lebens nach der damaligen Einsicht bereits fest aufgefasst sind, dass die Sicherheit des Eigenthums und der Person, dass die Beschränkung der öffentlichen. Lasten, die Aufrechthaltung der einmal gegebenen Freiheiten, der freie Verkehr im Lande garantirt und unter den Schutz der Reichsversammlung gestellt sind. weitere Entwickelung der Verfassung wird der Erfahrung anheim gegeben, und Jahrhunderte wird daran gearbeitet, um der einmal auf diesen Grundfesten eingewurzelten politischen Freiheit eine allgemeinere Theilnahme einer grösseren

Die

Zahl der Briten zu gewähren, die gesetzgebende und controllirende Reichsversammlungs-Gewalt durch zwei Kammern in ihren gegenseitigen Beziehungen angemessener zu regeln und jedem Angriffe auf die für das Wohl des Staates gewonnenen grossartigen Fundamente kräftig zu begegnen. Daher geht aus allen Gefahren und mehreren Perioden gewaltsamer Bedrückungen die Englische Freiheit immer wieder auf den Grundbedingungen der magna charta hervor, und selbst die neuesten Reform- und Emancipations-Acte sind nicht als neu gewonnene Rechte für das gesammte Verhältniss der Verfassung, für die Beziehungen der königlichen Gewalt im Conflicte mit der parlamentarischen zu betrachten, sondern nur als eine Erweiterung in der Theilnahme neuer bis dahin nicht berechtigter Theile des Volkes an den fest bestehenden politischen Rechten zu würdigen.

Die Eroberung Englands durch den Herzog Wilhelm von der Normandie im Jahre 1066 stürzte die frühere politische Entwickelung der Sachsen völlig um, und führte ein vollständiges Feudalsystem ein, so dass Thane, der Clerus und die freien Mannen in unmittelbare oder mittelbare Lehnsträger der Krone verwandelt wurden. In die Stelle der früheren Sächsischen Volksversammlungen (Witenagemot), die auch schon seit der Mitte des zehnten Jahrhunderts, nachdem die königliche Gewalt durch Alfred mehr consolidirt war, ihr Ansehen eingebüsst hatten, traten jetzt Versammlungen der unmittelbaren Kronvasallen *), und der Druck der weltlichen und geistlichen Lehnsaristokratie gegen die übrigen Bewohner wollte auch hier wie in Frankreich und Deutschland in allen Beziehungen sich geltend machen. Aber ein Hauptunterschied wurde gleich von König Wilhelm dem Eroberer durchgeführt, indem er jeden freien Engländer in ein unmittelbares Homagial-Verhältniss gegen die Krone eintreten liess, und dadurch gesetzlich die Kraft der Bischöfe und Barone lähmte, dass sie ihre Lehnsleute nicht zu einem ausschliesslichen Eide der Treue gegen sich auffordern konnten. Denn schon auf dem Concilium zu Old-Sarum wurde festgesetzt: ,,Statuimus, ut omnes liberi homines foedere et sacramento affirment, quod intra et extra universum regnum Anglie Guilielmo regi Domino suo fideles esse volunt; terras et honores illius omni fidelitate ubique servare cum eo, et contra inimicos et alienigenas defendere.")" Die lehnsherrliche Ge

*) Diese Versammlungen heissen in den Chronisten curia regis, concilium, magnum concilium, und wurden zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten gehalten, aber keinesweges in regelmässiger Folge, und blieben nach dem Willen des Königs auch ausgesetzt.

**),,Wir haben beschlossen, dass alle freie Männer durch einen Eid bekräftigen sollen, dass sie innerhalb und ausserhalb des ganzen Reiches England

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