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Siebenter Titel.

Von der Verwaltung und von den Provinzen.

Erstes Capitel.

Von der Verwaltung.

Art, 132. Die Verwaltung der Provinzen bleibt für die Zukunft wie sie ist, bis sie durch ein Gesetz abgeändert wird.

Zweites Capitel.

Von den Stadt-Magistraten.

Art. 133. In allen Städten und gegenwärtig vorhandenen Marktflecken und in allen denjenigen, welche künftig noch entstehen werden, sollen Municipalitäten errichtet werden, welchen die politische Oekonomie und die Municipalverwaltung besagter Städte und Flecken zukömmt.

Art. 134, Die Municipalitäten werden gewählt, und hestehen aus einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl; das Mitglied, das die meisten Stimmen für sich hat, wird Präsident.

Art, 135. Die Ausübung ihrer Municipalpflichten, die Abfassung der Polizeianordnungen, die Verwendung ihrer Einkünfte und anderer Gelder, alle diese Befugnisse sollen durch ein Reglementargesetz bestimmt werden.

Drittes Capitel.

Von den öffentlichen Einkünften.

Art. 136. Die Einnahme und Ausgabe der öffentlichen Einkünfte wird durch eine Behörde besorgt, welche den Namen: öffentlicher Schatz führt, worin verschiedene gesetzlich errichtete Abtheilungen die Verwaltung desselben und seine Rechnungen besorgen.

Art. 137. Alle directe Steuern, ausgenommen diejenigen, welche zur Bezahlung der Zinsen und Tilgung der Staatsschuld bestimmt sind, sollen je für ein Jahr durch die allgemeinen Cortes bestimmt werden, aber so lange fortdauern, bis sie öffentlich für abgeschafft erklärt, oder an deren Stelle andere eingeführt sind.

Art. 138. Der Staatsminister der Finanzen, nachdem er von den andern Ministern die Ministerialbudgets ihrer Ausgaben erhalten haben wird, soll jährlich der Kammer der Abgeordneten, und sobald die Cortes versammelt sein werden, eine allgemeine Bilanz aller öffentlichen Ausgaben des bevorstehenden Jahrs und den Betrag aller Abgaben und öffentlichen Einkünfte vorlegen,

Achter Titel.

Allgemeine Verfügungen und Gewährleistungen der bürgerlichen und politischen Rechte der Portugiesischen Bürger.

Art. 139. Die allgemeinen Cortes sollen vom Anfange ihrer Sitzungen an untersuchen, ob die politische Verfassung des Königreichs genau beobachtet worden ist,

Art. 140. Wenn nach Verfluss von vier Jahren, seitdem die Verfassung des Königreichs beschworen worden ist, anerkannt würde, dass einer ihrer Artikel abgeändert werden müsste; so soll der Antrag desshalb schriftlich

gemacht, und dieser muss von der Kammer der Abgeordneten ausgehen, und von einem Drittel ihrer Mitglieder unterstützt werden."

Art. 141. Der Antrag soll dreimal, in Zwischenzeiten von sechs Tagen von einer zur andern Vorlesung, vorgelesen werden, und nach der dritten Vorlesung berathschlagt die Kammer, ob der Antrag untersucht werden solle; übrigens wird alsdann verfahren, wie bei der Berathschlagung über ein Gesetz.

Art 142. Wenn die Untersuchung zugelassen und die Nothwendigkeit der Abänderung des verfassungsmässigen Artikels ganz bewiesen ist; so soll das Gesetz ausgefertigt, vom Könige sanctionirt und in der gewöhnlichen Form bekannt gemacht werden; allein man soll den Wahlherren der Abgeordneten für die nächste Legislatur aufgeben, dass sie ihnen in ihren Vollmachten besondere Aufträge wegen einer erforderlichen Abänderung oder Verbesserung der Verfassung ertheilen.

Art. 143. In der folgendeu Legislatur und deren ersten Sitzung soll der Gegenstand vorgenommen und verhandelt werden, und das Resultat soll die Frage entscheiden, ob die Aenderung oder Verbesserung an dem Grundgesetze gemacht werden soll. Diese wird dann der Verfassung beigefügt und feierlich bekannt gemacht.

Art. 144. Verfassungsmässig ist nur das, was der Verfassungsact in Rücksicht der Gränzen und wechselseitigen Befugnisse der Staatsgewalten und der politischen und individuellen Rechte der Staatsbürger bestimmt. Alles was nicht verfassungsmässig ist, kann ohne die erwähnten Formalitäten durch die gewöhnlichen Legislaturen abgeändert werden.

Art. 145. Die Unverletzlichkeit der bürgerlichen und politischen Rechte der Portugiesischen Staatsbürger, welche die Freiheit, die persönliche Sicherheit und das Eigenthum Zur Grundlage haben, ist durch die Verfassung des Königreiches auf folgende Art gesichert:

1) Kein Staatsbürger kann verbunden oder abgehalten werden, etwas zu thun, als durch das Gesetz.

2) Die Verfügung eines Gesetzes kann keine rückwirkende Kraft haben.

3) Jeder kann seine Gedanken entweder mündlich oder schriftlich, oder im Drucke bekannt machen, ohne einer Censur unterworfen zu sein; nur ist er dabei für den Missbrauch, den er von diesem Rechte machen würde, in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen verantwortlich.

4) Niemand kann wegen seiner religiösen Ansichten belangt werden, so lange er die Religion des Staats ehrt und die öffentliche Moral nicht verletzt.

5) Jeder kann im Königreiche bleiben oder es verlassen, wie es ihm beliebt, und all sein Eigenthum mit sich nehmen; nur muss er sich nach den Polizei- Verfügungen richten, und die Ansprüche der Dritten befriedigen.

6) Jeder Bürger hat in seinem Hause ein unverletzliches Asyl; bei Nacht darf man es ohne seine Einwilligung nicht betreten, ausser im Falle einer Hülfsforderung von innen, oder im Falle einer Feuers- oder Wassersnoth von aussen her; und bei Tag soll der Eintritt in das Haus nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen erlaubt sein.

7) Niemand kann ohne eine gegen ihn eingereichte Klage verhaftet werden, ausser in den gesetzlich bestimmten Fällen, und in diesen Fällen soll der Richter innerhalb 24 Stunden von der Einkerkerung an, dem Verhafteten durch eine unterzeichnete Note den Grund seiner Verhaftung, die Namen der Ankläger und der Zeugen, wenn er sie kennt, kund thun. Dies soll in Städten, Marktflecken oder Dörfern, die nahe bei dem Wohnorte des Richters liegen, innerhalb der 24 Stunden, und in den entfernten Orten innerhalb einer möglichst kurzen Zeit, die das Gesetz mit Rücksicht auf die Ausdehnung des Gebiets bestimmen, wird, geschehen.

8) Auch wenn eine Criminalklage eingereicht ist, kann Niemand ins Gefängniss geführt, noch in demselben zurückgehalten werden, wenn er in Fällen, wo es das Gesetz zulässt, Bürgschaft leistet, und überhaupt kann der Angeklagte bei Vergehungen, deren höchste Strafe sechsmonatliches Gefängniss oder Verbannung aus dem Bezirke ist, verlangen, auf freien Fuss gestellt zu werden. 9) Mit Ausnahme der Ergreifung auf frischer That kann Niemand ohne schriftlichen Befehl der rechtmässigen Behörde ins Gefängniss gebracht werden. Ist dieser Befehl willkürlich gegeben; so wird der Richter, der ihn gegeben, und derjenige, der darum einge-kommen ist, mit Strafen belegt, die das Gesetz bestimmen wird. Was hier wegen der Verhaftung im Gefängnisse vor förmlich eingereichter Klage gesagt ist, umfasst nicht die Militärbefehle, die zur Erhaltung der Kriegszucht und zur Recrutirung der Armee nöthig sind, noch die Fälle, welche nicht rein criminell sind, und wo das Gesetz dennoch die Verhaftung einer Person verhängt, weil sie den Verfügungen der Justiz ungehorsam war, oder eine Verpflichtung in einer bestimmten Frist nicht erfüllte.

10) Niemand kann verurtheilt werden, ausser durch die gehörige Behörde vermöge eines früher erlassenen Gesetzes und in der durch dasselbe vorgeschriebenen Form.

11) Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt soll aufrecht erhalten werden. Keine Behörde darf eine anhängige Sache vor ein anderes Gericht berufen, sie unterdrücken, oder abgemachte Processe wieder ins Leben rufen.

12) Das Gesetz ist für alle gleich, es mag schützen oder bestrafen; es belohnt je nach seinem Verdienste.

13) Jeder Bürger kann zu jeder öffentlichen, bürgerlichen, politischen oder militärischen Stelle gelangen, ohne allen Unterschied, ausser dem seiner Talente und Tugenden.

14) Niemand ist von der nach Verhältniss seiner Habe berechneten Beisteuer zu den Staats-Ausgaben enthoben.

15) Alle Privilegien sind abgeschafft, die nicht wesentlich und wegen des gemeinen Besten mit den Aemtern vollkommen verbunden sind.

16) Ausgenommen die Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach und vermöge der Gesetze vor besondere Richter gehören, giebt es keine privilegirte Gerichtsbarkeit noch Specialcommission weder in Civil-.i noch Criminalsachen.

17) Es soll so bald als möglich ein Civil- und ein Criminal-Gesetzbuch,

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gegründet auf feste Basen der Gerechtigkeit und Billigkeit, abgefasst werden.

18) Von diesem Augenblicke an sind abgeschafft der Staupbesen, die Tortur, die Brandmarkung und alle anderen noch grausamere Strafen,

19) Keine Strafe soll sich weiter erstrecken, als auf die Person des Verurtheilten; darum wird in keinem Falle die Confiscation der Güter statt haben; und die Ehrlosigkeit des Uebelthäters kann keinen seiner Verwandten in irgend einem Verwandschaftsgrade treffen. 20) Die Gefängnisse sollen sicher, reinlich und gut gelüftet sein, auch mehrere Abtheilungen für die Angeschuldigten den Umständen gemäss und je nach der Beschaffenheit ihrer Verbrechen haben. 21) Das Eigenthumsrecht ist in seiner ganzen Ausdehnung gesichert. 22) Die Staatsschuld ist ebenfalls gesichert.

23) Keine Art Arbeit, Landbau, Gewerbsfleiss oder Handel kann verboten werden, so lange er den öffentlichen Gebräuchen, der Sicher: heit und Gesundheit der Bürger nicht zuwieder ist.

24) Die Erfinder behalten das Eigenthumsrecht ihrer Erfindungen oder ihrer Producte. Ein Gesetz sichert ihnen ihr ausschliessliches Privilegium für eine gewisse Zeit oder eine Entschädigung für den Schaden, den sie erleiden könnten, wenn sie ihre Erfindung bekannt machten.

25) Das Geheimniss der Briefe ist unverletzlich. Die Postverwaltung ist für jedes Vergehen gegen diesen Artikel streng verantwortlich. 26) Die Belohnungen für die dem Staate geleisteten Civil- oder Militärdienste bleiben garantirt; das Recht, dieselben zu erwerben, wird durch ein Gesetz bestimmt.

27) Die öffentlichen Beamten sind streng verantwortlich für die Missbräuche und Vernachlässigungen, die sie sich bei der Ausübung ihrer Amtspflichten zu Schulden kommen lassen, so wie auch dafür, wenn sie ihre Untergebenen nicht zur Verantwortung gezogen haben.

28) Jeder Bürger kann schriftlich der gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt Ansprüche, Klagen oder Bittschriften vorlegen, wenn sie irgend eine Verletzung der Verfassung aufdecken, und dabei die wirkliche Verantwortlichkeit der Uebertreter bei der gehörigen Behörde auffordern.

29) Die Verfassung garantirt auch die öffentlichen Hülfs-Anstalten. 30) Der Primär-Unterricht ist für alle Bürger unentgeldlich. 31) Die Verfassung garantirt den Erbadel und dessen Vorrechte. 32) In Collegien und auf Hochschulen sollen die Elemente der ernsthaften und schönen Wissenschaften so wie der Künste gelehrt werden.

33) Die verfassungsmässigen Gewalten können weder die Verfassung suspendiren, noch die individuellen Rechte antasten, ausser in den Fällen und Umständen, die im folgenden Artikel bestimmt sind. 34) Im Fall von Aufstand oder Einfall des Feindes, wenn die Sicherheit erfordert, dass man für eine bestimmte Zeit lang einige der Förmlichkeiten auf die Seite setze, wodurch die individuelle Freiheit garantirt ist, wird man dafür durch einen speciellen Act der gesetzgebenden Gewalt sorgen. Wenn die. Cortes nicht zeitig

genug vereinigt werden können oder die Gefahr dringend würde, soll die Regierung dieselben Massregeln als provisorische und unumgängliche Hülfe nehmen dürfen, und den gewöhnlichen Gang nach dem Drange der Nothwendigkeit suspendiren können; aber in allen Fällen muss sie den Cortes, sobald sie versammelt sein werden, einen Bericht nebst Angabe der Beweggründe zu den vorgenommenen Verhaftungen und andern Massregeln vorlegen. Jede Behörde, welcher die Vollziehung derselben aufgetragen gewesen sein mag, ist für die dabei begangenen Missbräuche verantwortlich.

Ich befehle allen Behörden, welchen die Kenntniss und die Vollziehung gegenwärtiger verfassungsmässigen Charte zusteht, dass sie dieselbe beschwören und beschwören lassen, und sie in ihrem ganzen Inhalt und in jedem ihrer Artikel befolgen lassen. Die Regentschaft meiner Königreiche und Besitzungen hat sich darnach zu richten. Mithin soll sie besagte Verfassungsurkunde in ihrem ganzen Umfange und jeden ihrer Artikel drucken, bekannt machen vollziehen lassen und aufbewahren, damit solche gültig sei gleich einem in der Canzlei ertheilten Act, ob sie gleich dort nicht ertheilt ist, ohne Rücksicht jeder entgegengesetzten Ordonnanzen, welche Ich dabei vernichte und dagegen jene für gültig erkläre, und unerachtet aller etwaiger Fehler in der Abfassung und Ermangelung anderer Stylförmlichkeiten, deren Ich hiermit zu entheben geruhe.

Gegeben im Palast zu Rio-Janeiro, den 19 ten Tag des Monats April des Jahres der Geburt unseres Herrn Jesus Christus 1826.

Unterzeichnet: Der König, nebst Handzug.

Als Ergänzung dieser Verfassung hatte Kaiser Pedro am 30 sten April 1826 durch besondere Decrete *) 91 Pairs nach Artikel 39. dieser Verfassung ernannt, darunter 5 Erzbischöfe und 14 Bischöfe auf die Dauer ihres Amtes oder Lebenszeit und 72 weltliche Pairs (zwei Herzoge, 26 Marquese, 42 Grafen, 2 Visconde's) mit Vererblichkeit dieser Würde auf ihre Nachkommen. An demselben Tage war auch ein Decret von ihm zu den Wahlen der Abgeordneten nach Artikel 63-70. der Verfassung erlassen, **) indem er der Regentschaft die nach Art. 70. bestimmten weiteren reglementarischen Anordnungen überliess. Diese erfolgten in dem Wahlgesetz vom 7. August 1826.***) Die Wahlen der Abgeordneten gingen in den nächsten Wochen vor

*) Die Formel derselben ist in den neuesten Staatsacten 1826, Bd. V., S. 254. abgedruckt

**) Gleichfalls in den neuesten Staatsaeten a. d. O. abgedruckt. ***) Die allgemeinen Anordnungen, die aber durchaus nicht von dem Șten Capitel des 4ten Titels der Verfassungsurkunde abweichen, sind von diesem bis auf 50 Artikel ausgedehnten Wahlgesetze in die neuesten Staatsacten Bd. VI, S. 211-13 aufgenommen.

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