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den, wie solches die Instructionen, Königl. Befehle und Verordnungen n vorschreiben, oder künftig verordnet wird.

Art. 28. Die Kammer revision erfordert gleicher Weise einen Präsidenten, her mit den gewöhnlichen Beisitzern Vorsorge trägt, dass nicht allein den dast anhängig gemachten Processgeschäften mit gesetzmässigem Urtheil und Retionen abgeholfen, und selbige durch die Fiscale zur Vollziehung gebracht den, sondern auch, dass die jährlichen Rechnungen der Krone ohne Vererung, von der Zeit, wenn sie in das Königl. Kammercollegium einkommen, der Kammerrevision davon Nachricht ertheilt worden ist, durchgesehen, ärt, ausgearbeitet. und schliesslich ausgemacht werden: Alles nach den ructionen, Königl. Briefen und Verordnungen, die bereits ausgefertigt sind, - späterhin ausgefertigt werden.

Art. 29. Der Reichs- oder Obermarschall ist einer der Reichsräthe, cher die Wahrnehmung für des Königs Hof, Schloss und Haus hat, auch elben Tafel und Hofleuten, mit dem was dazu gehört, vorsteht, und desanordnet und einrichtet.

Art. 30. Der Hof Königl. Maj. steht unter des Königs besonderer Verung. Königl. Maj. allein haben zu verändern und zu verbessern, was Dieen daran nöthig finden.

Art. 31. Der Oberstatthalter in Stockholm, der Capitainlieutenant, die utenants und der Quartiermeister der Trabanten, der Oberste und Obersttenant der Leibgarde, der Oberste von dem Leibregimente, der Oberste den Leibdragonern, der Oberste und Oberstlieutenant von der Artillerie, Generaladjutanten und Commandanten in den Gränzfestungen, sind verte Beamte, die Königl. Majestät im versammelten Rathe, jedoch ohne tirung ein- und ansetzt.

Art. 32. Alle Collegia müssen einander die Hand in dem allem reichen, den Nutzen und Vortheil des Königs und des Reichs betrifft, wenn es orderlich ist und verlangt wird; es muss aber eines dem andern keinen griff thun, noch Hinderniss oder Abbruch zufügen, sondern jedes seine ichten mit gebührender Betreibung, schuldiger Besorgung mit Fleiss, Treue d Vorsichtigkeit verrichten. So lange die Präsidenten in ihren Collegien genwärtig sind, geniessen sie ihre ordentliche Macht und Autorität; begiebt sich aber, dass sie in des Königs oder eigenen Geschäften abwesend sind, behalten sie ihren Ehrentitel mit den davon abhängenden Ehren und Vorilen, dürfen aber keinesweges verordnen, gebieten und befehlen, was das äsidentenamt betrifft, bis sie wiederum gegenwärtig sind und in wirkliche sübung des Amtes eintreten. Mittlerzeit verrichtet der älteste Beisitzer, t gleichem Rechte, Kraft und Wirkung, die der Bestallung anklebenden -schäfte. Diese Collegia sind pflichtig, dem Könige wegen ihrer Ausrichtung richt zu ertheilen, wenn derselbe solchen von ihnen fordert, und sind ihm ein für die gebührende Abwartung der Geschäfte verantwortlich.

Art. 33. Die Verwaltung auf dem Lande besteht aus den gewöhnlichen fdingthümern (Bezirksämtern), gänzlich, wie sie jetzo sich befinden; künftig er kann innerhalb des Reichs kein Generalgonverueur sein, ausser in besondern nständen, und auf eine gewisse Zeit; noch kann einiges Leibgeding, Land oder hn vergeben werden, sondern selbige müssen dergestalt in der Ordnung vereilt werden, welche sie jetzt und nach der Regierungsform von 1720 haben.

Art. 34. Die Erbfürsten des Schwedischen Reichs, und die Prinzen vom chwedischen Geblüte, sollen kein Leibgeding noch Generalgouvernement haen, sondern sich mit dem Unterhalte an Geld begnügen, welcher ihnen von

dem Staate zugestanden wird, und für die Erbfürsten 100,000 Rthlr. Silberm nicht übersteigen muss, von dem Tage, da sie für volljährig erklärt werden sind, welches im 21. Jahre ihres Alters eintrifft. Die Prinzen von Schwa schem Geblüt, die von der Krone weiter entfernt sind, sollen jährlich zu ihra Unterhalt eine Summe Geldes geniessen, die schicklich und ihrer Geburt a ständig ist. Dennoch können sie mit Titeln von einem Herzogthum oder Fürstenthum, wie in uraltem Gebrauch gewesen ist, beehrt werden, jedi ohne einiges Recht an den Provinzen, deren Namen sie führen, welche stai unter einem Haupt und Regenten, ohne Verminderung und Absonderung, sammengefügt verbleiben sollen.

Art. 35. Mit dem Unterhalte des Kronprinzen, welcher stets des regie renden Königs ältester Sohn oder Enkel in der geraden herabsteigenden Lnie ist, verhält es sich gänzlich auf die Art und Weise, wie der Unterhalt de Höchstsel. Königs Adolph Friedrichs Sohn, unsers jetztregierenden allergni digsten Königs, Gustav III, bestätigt und eingerichtet worden ist. Und trit derselbe in die Rathskammer Königl. Majestät hinein, wenn er 18 Jahr vol

endet hat.

Art. 36. Kein Prinz von Schwedischem Geblüt, er sei Kronprinz, Erbfürst, oder Fürst, kann sich ohne Wissenschaft und Einwilligung des König vermählen. Wenn Er hierwieder verschuldet, wird Er nach dem Gesel Schwedens gerichtet, und die Kinder sind erblos.

Art. 37. Wenn der König krank, oder auf weite Reisen verreiset ist, wird die Regierung von den Reichsräthen geführt, welche der König dan ernennt. Sollte aber Königl. Maj. so schleunig krank werden, dass Sie der Reichsgeschäfte wegen nichts verordnen kann; so werden die Expeditionen vo den vier ältesten Reichsräthen und dem Canzleipräsidenten unterschrieben, welche fünf die Macht des Königs in allen den Sachen sämmtlich ausüben, welche de förderlichste Ausrichtung erheischen. Keine Dienste aber können vergehen, noch Bündnisse geschlossen werden, bevor Königl. Majestät Gesundheit in se weit wieder hergestellt ist, dass sie sich mit den Reichssachen selbst befassen können; und stehen sie alsdann Königl. Maj. zur Antwort wegen der Art nach welcher sie die Geschäfte abgewartet haben. Ist aber der König tod und der Erbfürst jung und unter Vormundschaft; so werden die Reichsge schäfte auf die vorstehende Weise verwaltet, und die Dienste interimistisch vergeben, wofern nicht der letzte König eine testamentarische Disposition g macht hat, in welchem Falle es dann bei dem Testamente des Königs verbleibt.

wenn sie you

Art. 38. Die Reichsstände dürfen sich nicht entschuldigen, Sr. Königl. Maj. berufen werden, an dem Orte und der Zeit, welche ihnen bezeichnet werden, zusammen zu kommen, und sich daselbst mit Sr. König Maj. über die Geschäfte, weswegen Se. Königl. Maj sie zusammenberufen, ri berathschlagen, und soll keiner, es sei aus welcher Ursache es wolle, Mach haben, die Reichsstände zum allgemeinen Reichstag zu berufen, als nur allem der König; ausgenommen in des Königs unmündigen Jahren, da desselben Vormünder dieses Recht ausüben. Allein sollte der Thron durch gänzliche Erlöschung des Königl. Hauses auf der Schwerdtseite erledigt werden ( welchem unglücklichen Fall der gnädige Gott uns verschonen wolle,); so sind die Reichsstände schuldig, ohne Jemandes Zusammenberufung am dreissigster Tage, nach des letzten Königs Tode sich von selbst in Stockholm einzufinden, so wie unsere Vereinigung vom 23. Juni 1743 anordnet, mit Bekanntmachung der für denjenigen bestimmten Strafe, welcher bei solcher Gelegenheit heimliche Ränke und Zusammenvotirungen auf einige Weise die freie Wadl

durch

Stände zu beeinträchtigen suchen dürfte. Bei einer so unglücklichen ebenheit liegt den Ritterhausvorstehern, dem Domcapitel zu Upsala und Magistrat zu Stockholm ob, solches sogleich an allen Oertern des Landes Nachricht der Ankommenden Jedermann bekannt zu machen; und da die deshauptleute sodann schuldig sind, jeder in seinem District solchen Toall denen, welche in ihrem Lehn sich aufhalten und wohnen, bekannt zu nachen, so werden sich in der vorgesetzten Zeit so viele einstellen können, die Freiheit des Reichs von ihnen beschützt und erhalten, wie auch ein es Königliches Haus erwählt werden könne.

Art. 39. Die Stände des Reichs sollen mit getreuer Gewissenhaftigkeit Königlichen Gerechtsame, welche Schwedens Gesetze vorschreiben, in voller cht und Autorität gänzlich ungekränkt lassen, und alles, was auf diese Weise Königlichen Macht gehört, mit Eifer, Sorge und Vorliebe handhaben, veridigen und beschützen, und desswegen nichts von diesen Fundamentalgeen, ohne des Königs Zurathziehung und Einwilligung, verbessern, veränn, vermehren oder vermindern, so dass kein Unrecht (olag) die rechten etze verdränge, oder der Unterthanen Freiheit und des Königs Gerechtsame wahrlost und unterdrückt werden, sondern ein jeder seine gesetzlichen Gchtsame und wohlerhaltenen Privilegien geniesse. Alle anderen von dem Jahre 0 bis auf gegenwärtige Zeit als Grundgesetze erlassenen Reglements und rordnungen werden hiemit abgeschafft und verworfen.

Art. 40. Der König vermag nicht ein neues Gesetz ohne der Stände ssenschaft und Einstimmung zu machen oder ein altes abzuschaffen.

Art. 41. Die Reichsstände sollen kein altes Gesetz abschaffen, oder ein es Gesetz machen ohne des Königs Ja und Einwilligung.

Art. 42. Im Fall ein neues Gesetz gemacht werden soll, ist folgendes Acht zu nehmen: sind es die Stände des Reichs, welche solches wünschen, berathschlagen sie sich darüber unter einander, und wenn sie übereingemmen sind, wird der Entwurf Sr. Königl. Maj. durch ihre vier Sprecher erreicht, um des Königs Ansichten einzuholen. Se. Königl. Maj. berathlagen sich sodann mit den Reichsräthen und holen deren Meinung ein, und nn Höchstdieselben nachher selbst dasselbe erwogen und ihren Entschluss nommen haben, rufen sie die Reichsstände auf den Reichssaal und theilen men in einer kurzen Rede ihr Ja und Einwilligung oder auch die Ursachen t, wesswegen Höchstdieselben ihre Einwilligung nicht geben können. Sollte ngegen Se. Königl. Maj. ein neues Gesetz vorschlagen wollen, so theilen Höchsteselben solches erstlich den Reichsräthen mit, und nachdem selbige ihre An-hten ad protocollum geäussert haben, so wird solches alles den Reichsstänn überliefert, welche, nachdem sie unter sich dasselbe in Ueberlegung gemmen und darüber einig geworden sind, die Ansetzung eines Tages begehn, um auf dem Reichssaal ihre Einstimmung an Se. Königl. Maj. abgeben können. Sollten sie aber ihre Einstimmung versagen, so überreichen sie re abschlägige Resolution mit den Ursachen, welche sie dazu gehabt, durch re vier Sprecher schriftlich.

Art. 43. Sollte es sich zutragen, dass irgend eine neue Rechtsfrage entünde, wie die Beispiele der vorigen Zeiten genugsam ergeben, so wird solche if eben die Weise, wie oben Art. 42 verordnet, abgemacht.

Art. 44. Es bleibt zwar ein der Krone eignes und gehöriges Recht, lünzen schlagen zu lassen, jedoch behalten sich die Reichsstände vor, wenn an eine Erhöhung oder Verminderung an Schrot und Korne vorhaben sollte,

dass eine solche Veränderung nicht ohne ihre Wissenschaft und Einwilligung geschehen möge.

Art. 45. Sr. Königl. Maj. liegt ob, das Reich in Frieden und Wohlstad, sonderlich gegen ausländische und feindliche Mächte zu erhalten; Höchstdieel ben müssen aber nicht gegen die Gesetze, den Königlichen Eid und Versice rung, den Unterthanen einige Kriegshülfen, neue Steuern, Ausschreibunger und andere Abgaben ohne der Reichsstände Wissenschaft, freien Willen und Einwilligung auflegen; jedoch den unglücklichen Fall ausgenommen, da de Reich mit Heeresmacht angegriffen wird, da sodann Se. Königl. Maj. das Ret haben, solche Maassregeln und Schritte zu nehmen, welche mit der Sicherhe des Reichs und dem Wohl der Unterthanen übereinstimmend sind, allein & bald der Krieg aufhört, müssen die Stände zusammen kommen und die mens Steuern, welche des Kriegs wegen auferlegt worden waren, sogleich aufhöre

Art. 46. Der Reichsstände Zusammenkünfte sollen nicht länger, a höchstens drei Monate dauern. Und damit das Land nicht mit langen Reide tagen beschwert werden möge, wie bisher geschehen ist, so können S Königliche Majestät zu solcher Zeit den Reichstag aufheben, und jeden nas seiner Heimath zurückschicken; und sollte in einem solchen Falle keine new Bewilligung festgestellt sein, so verbleibt es bei der alten.

Art. 47. Die Reichsstände haben die Macht, diejenigen zu ernennen welche in dem Ausschuss sitzen sollen, mit welchem Se. Königl. Maj. diejeni gen Geschäfte überlegen wollen, welche nach Höchst Dero Gutbefinden heinlich gehalten werden müssen, und sind solchen Personen alle Befugnisse, wel che die Reichsstände selbst haben, völlig aufgetragen; allein alle anderen Sachen welche bekannt sein dürfen, werden den Plenis der Reichsstände mitgethal und unter deren Berathschlagungen erwogen.

Art. 48. Die Könige sollen nicht Krieg und Feindseligkeiten ohne de Reichsstände Ja und Einwilligung anfangen.

Art. 49. Keine anderen Protocolle, als solche, welche die Geschäfte gehen, die Se. Königl. Maj. mit den Reichsständen erwogen haben, dürfen letzteren mitgetheilt oder von ihnen verlangt werden.

Art. 50. Der Zustand des Staats wird dem Ausschuss der Reichsständ vorgelegt, damit dieselben ersehen können, dass die Gelder zum Nutzen und Besten des Reichs angewendet worden sind.

Art. 51. Wird ein Reichsmann unverschuldet während der Reichstage: oder auf der Hin- und Rückreise mit Worten oder Thaten angelastet oder übel behandelt und hat er zu erkennen gegeben, dass er zum Reichstag gehört, so soll solches als ein Staatsverbrechen angesehen werden.

Art. 52. Se. Königl. Maj. lassen sämmtliche Reichsstände bei ihren wohlhergebrachten alten Privilegien, Vorzügen, Gerechtsamen und Freiheiten auch sollen keine neuen Privilegien, einen Stand angehend, ohne aller vi Reichsstände Wissenschaft, Bedenken und Einwilligung gegeben und erthell werden.

Art. 53. Se. Königl. Maj. allein tragen für die Deutschen Provinzen gnädige Vorsorge, dass selbige nach den Deutschen Reichsgesetzen, derselben wohlhergebrachten Privilegien und dem Inhalt des Westphälischen Friedens regiert werden.

Art. 54. Die Städte im Reiche verbleiben bei ihren wohlberge brachten alten Privilegien und Gerechtigkeiten, welche ihnen von den vorige

Königen gegeben und verliehen worden sind; jedoch so, dass selbige den Umständen der Zeiten und dem allgemeinen Nutzen und Besten angemessen sind.

Art. 55. Der Reichsstände Bank verbleibt nach diesem, so wie się bisher gewesen ist, unter derselben eignen Garantie und Verwahrsam; und soll nach den Reglements und Verordnungen, welche bereits gemacht sind, oder noch von den Reichsständen gemacht werden könnten, verwaltet werden

1 Art. 56. In Ansehung der Pensionscasse der Armee verbleibt es bei den Reglements, die bereits festgestellt sind, oder über welche späterhin Se. Königliche Majestät mit Höchstdero getreuen Kriegsbefehlshabern und den Bevollmächtigten der geworbenen Armee übereinkommen werden.

Art. 57. Inwiefern in diesem Gesetze eine Undeutlichkeit gefunden werden sollte, so soll man sich nach dem buchstäblichen Inhalte so lange richten, bis Se. Königliche Majestät und die Reichsstände auf die Weise, wie im 39. und 42. Art. vorgeschrieben wird, vereinigt werden können.

Dieses alles haben Wir jetzo versammelte Reichsstände für nöthig gefunden, zur ordentlichen Regierung des Reichs, unserer Freiheit und Sicherheit für uns, unsere zu Hause gelassenen Mitbrüder und Nachkommen, Geborene und Ungeborene, zu bekräftigen. Wir erklären hiemit aufs neue, dass wir den grössten Abscheu vor der Königlichen unumschränkten Gewalt oder der sogenannten Souverainität haben, indem wir es für unser grösstes Glück, Ehre und Vorzug ansehen, freie und selbständige, gesetzgebende, aber auch dem Gesetz gehorchende Stände unter der Regierung eines machthabenden aber an die Gesetze gebundenen Königs zu sein und zu leben; beide durch das Gesetz vereinigt und beschützt, welches uns und unser liebes Vaterland von den Gefahren befreit, welche Unordnung, Eigenwille, unumschränkte Gewalt, Aristokratie und die Gewalt vieler Personen zum Unglück der ganzen Gesellschaft und zur Beschwerde und Betrübniss eines jeden Mitbürgers nach sich ziehen. Wir sind von einem ordentlichen, gesetzmässigen und glücklichen Regimente um so mehr versichert, da Se. Königliche Majestät sich bereits erklärt haben, es für ihre grösste Ehre anzusehen, der erste Mitbürger unter einem freien Volke zu sein, und wir hoffen, dass ein solcher Vorsatz in dem Königlichen Hause von Geschlecht zu Geschlecht bis auf die spätesten Zeiten der Welt fortgepflanzt werde. Deswegen erklären wir auch hiemit für unsere und des Reichs Feinde den oder diejenigen unverständigen und übelgesinnten Mitbürger, welche heimlich oder offenbar, durch List, heimliche Ränke oder offenbare Gewalt uns von diesem Gesetze abführen, die Königliche unumschränkte Gewalt oder die sogenannte Souverainität aufdringen, oder auch unter dem Schein der Freiheit diese Gesetze, welche, indem sie eine rechtschaffene und nützliche Freiheit befestigen, Eigenwille und Unordnung ausschliessen, über den Haufen werfen wollen; welche Vergehungen ohne Verschonung untersucht und nach Schwedens geschriebenen Gesetzen beurtheilt und bestraft werden sollen. Wir sollen auch nach unserm geleisteten Eid der Treue und dieser Regierungsform Sr. Königl. Maj. rechten Gehorsam leisten, dessen Befehle vollziehen, in allem, was vor Gott und Menschen Ihm zu befehlen und uns zu thun anständig ist, wie es getreuen Männern und Unterthanen eignet und gebührt.

Zu mehrerer Gewissheit haben wir dieses mit unserer Namensunterschrift und Beidrückung unserer Siegel bestärken, erhärten und bekräftigen

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