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Vierter Titel

Von dem Könige.

Erster Abschnitt.

Von der Unverletzlichkeit des Königs.

168. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich, und nicht verantwortlich.

169. Der König führt den Titel: katholische Majestät.

170. Der König hat ausschliesslich die Macht, die Gesetze in Vollziehung bringen zu lassen, und seine Gewalt erstreckt sich auf alles, was sich auf Erhaltung der Ordnung im Innern und auf die Sicherheit des Staats nach aussen bezieht, der Verfassung und den Gesetzen gemäss.

171. Ausser dem dem Könige zustehenden Vorrechte, die Gesetze zu sanctioniren und bekannt zu machen, hat er noch folgende Hauptvorrechte: a) die Decrete, Reglements und Verhaltungsbefehle auszufertigen, die er zur Vollziehung der Gesetze für zuträglich hält;

b) dafür zu sorgen, dass im ganzen Königreiche die Justiz schnell und vollkommen ausgeübt werde;

c) Krieg zu erklären oder Frieden zu schliessen und zu ratificiren, und dann den Cortes eine mit Documenten belegte Rechenschaft darüber abzustatten;

d) auf Vorschlag des Staatsraths die Beamten bei allen Civil- und Criminalgerichten zu ernennen;

c) alle Civil- und Militärstellen zu besetzen;

f) auf Vorschlag des Staatsraths alle Bischöfe zu ernennen und alle übrigen geistlichen Aemter und Pfründen, worüber der König das Patronatsrecht ausübt, zu vergeben;

g) Ehrenzeichen und Auszeichnungen aller Art den Gesetzen gemäss zu ertheilen;

h die Armeen und Flotten zu befehligen und die Generale bei denselben zu ernennen;

i) über die bewaffnete Macht zu verfügen und sie so zu vertheilen,
wie es am zuträglichsten ist;

k) die diplomatischen und Handelsverhältnisse mit andern Mächten
zu leiten und Botschafter, Gesandte und Consuln zu ernennen;
1) für das Schlagen. der Münzen zu sorgen, worauf sein Brustbild
und sein Name geprägt ist;

m) über die Verwendung der für alle Zweige der Staatsverwaltung
bestimmten Gelder zu entscheiden;

n) den Gesetzen gemäss Verbrecher zu begnadigen;

o) den Cortes solche Gesetze und Verbesserungen vorzuschlagen, wie
er sie für das Wohl des Volks am zuträglichsten hält, damit diese
in der bestimmten Form darüber berathschlagen;
p) die sogenannten Paretis oder Rescripte zu bewilligen, oder De-
crete der Kirchenversammlungen und die päpstlichen Bullen mit
Einwilligung der Cortes, wenn sie allgemeine Verfügungen ent-
halten, zurück zu behalten; wenn sie Privat- oder Regierungsan-
gelegenheiten betreffen, den Staatsrath darüber zu hören; in. Fall
es sich aber um streitige Punkte handelt, das oberste Gerichts-

tribunal davon in Kenntniss zu setzen, damit es den Gesetzen gemäss darüber entscheide;

q) die Staatsminister zu ernennen und frei zu wählen.

172. Folgendes sind die Beschränkungen der königlichen Gewalt: a) der König kann unter keinem Vorwande die Abhaltung der Cortes zu der in der Verfassung bestimmten Zeit und in den darin angegebenen Fällen hindern, sie weder suspendiren, noch auflösen, noch auf irgend eine Weise ihren Sitzungen und Berathschlagungen Hindernisse in den Weg legen. Diejenigen, welche ihm zu einem solchen Versuche rathen und dabei behülflich sind, werden für Verräther erklärt, und sollen als solche gerichtlich belangt werden;

b) der König kann sich ohne Einwilligung der Cortes nicht aus dem Königreiche entfernen, und wenn er es thut, so wird es so angesehen, als ob er der Krone entsagt habe;

c) der König kann weder die königliche Gewalt, noch irgend eines seiner Vorrechte veräussern, abtreten, noch auf irgend eine Art einem Andern übertragen. Sollte er aus irgend einer Ursache dem Throne zu Gunsten seines unmittelbaren Nachfolgers entsagen wollen, so kann er es nicht ohne Einwilligung der Cortes thủng

d) der König kann keine Provinz, keine Stadt, keinen Flecken, keine Ortschaft, noch irgend einen Theil des Spanischen Gebiets, er sei so klein als er wolle, veräussern, abtreten oder vertauschen; e) der König kann ohne Einwilligung der Cortes mit keiner fremden Macht eine Offensiv-Allianz noch einen besondern Handelsvertrag schliessen;

f) eben so wenig kann er sich ohne Einwilligung der Cortes durch irgend einen Vertrag verbindlich machen, irgend einer fremden Macht Subsidien zu geben;

g) der König kann ohne Einwilligung der Cortes die Nationaldomainen weder abtreten noch veräussern;

h) der König kann für sich allein, ohne dass die Cortes sie decretirt haben, weder unmittelbar noch mittelbar Auflagen machen oder Steuern erheben, sie mögen Namen haben, welchen, oder bestimmt sein, zit was sie wollen;

i) der König kann weder einem Einzelnen, noch irgend einer Körperschaft, ein ausschliessliches Privilegium ertheilen;

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k) der König kann sich weder des Eigenthums irgend einer Privatperson oder irgend einer Körperschaft bemächtigen, noch sie in dem Besitze, Genusse oder in der Nutzniessung derselben stören, und sollte es in irgend einem Falle für irgend Etwas, das dem Staate anerkannt nützlich ist, nothwendig sein, irgend Jemandem sein Eigenthum zu nehmen, so kann es nur geschehen, wenn er zu gleicher Zeit entschädigt wird, oder, nach dem Ausspruch Sachverständiger, eine angemessene Vergütung dafür erhält; der König kann Niemand seiner Freiheit berauben, noch für sich irgend eine Strafe auferlegen Der Minister, welcher den Befehl dazu unterzeichnet, und der Richter, der ihn vollzieht, sind der Nation dafür verantwortlich, und werden als eines Vergehens an der persönlichen Freiheit schuldig bestraft. Nur in dem Falle,

wenn das Wohl und die Sicherheit des Staats die Verhaftung irgend einer Person erfordern sollte, kann der König den Befehl dazu ertheilen, jedoch unter der Bedingung, dass die verhaftete Person binnen 48 Stunden dem gehörigen Richter oder Gerichtshofe übergeben werden muss;

m) der König wird, bevor er eine Eheverbindung schliesst, solches den Cortes anzeigen, um ihre Einwilligung dazu zu erhalten; und thut er dies nicht, so soll es so angesehen werden, als ob er der Krone entsage.

173. Der König leistet bei seiner Thronbesteigung, und wenn er noch minderjährig ist, dann, wenn er zur selbstständigen Regierung gelangt, in Gegenwart der Cortes folgenden Eid:

༄།

„Ich (hier folgt der Name) von Gottes Gnaden und durch die Verfassung der Spanischen Monarchie, König beider Spanien, schwöre bei Gott und dem heiligen Evangelium, die Katholisch-ApostolischRömische Religion zu beschützen und aufrecht zu halten, ohne irgend eine andere in dem Königreiche zu gestatten; die politische Verfassung und die Gesetze der Spanischen Monarchie zu beob achten und beobachten zu lassen, und einzig und allein ihr Wohl und ihren Vortheil im Auge zu haben; keinen Theil des König reichs zu veräussern, abzutreten oder zu zerstückeln; niemals irgend eine Quantität von Früchten, Geld oder etwas Anderes n verlangen, wenn es nicht von den Cortes decretirt worden ist; Niemandem je sein Eigenthum zu nehmen und vor allem die politische Freiheit der Nation und die persönliche jedes Einzelnen zu respectiren. Und wenn ich von dem, was ich geschworen ganz oder nur zum Theil das Gegentheil thue, so soll man mir nicht Gehorsam leisten, sondern das, wodurch ich dem zuwider handle, soll null und nichtig sein. So wahr mir Gott helfen und mich beschützen, und wenn ich es nicht thue, mich bestra fen möge."

Zweiter Abschnitt.
Von der Kronerbfolge.

174. Das Königreich beider Spanien ist untheilbar; die Thronfolge geht, nach Bekanntmachung der Verfassung, blos in regelmässiger Ordnung nach der Erstgeburt und Erbfolge auf die legitimen männlichen und weiblichen Descendenten der unten angegebenen Zweige über.

175. Blos legitime Söhne, die während der Dauer der gesetzmässigen Ehe erzeugt sind, können Könige von Spanien werden.

176. Bei gleichem Verwandtschaftsgrade und in gleicher Linie gehen die männlichen Nachkommen immer den weiblichen, und der Aeltere immer dem Jüngern vor; aber die Frauen des näheren Zweiges oder näheren Gra des in der nämlichen Linie haben den Vorrang vor den Männern eines entfernteren Zweiges oder Verwandtschaftsgrades.

177. Der Sohn oder die älteste Tochter des Sohnes des Königs, im Falle ihr Vater früher sterben sollte, bevor er die Erbfolge des Königreichs angetreten, sollen ihren Oheimen vorgehen, und kraft des Erbrechts ihrem Grossvater unmittelbar nachfolgen.

178. So lange die Linie, welcher die Erbfolge zusteht, nicht erlöscht, gelangt der nächste Zweig nicht zur Erbfolge.,

179. König von Spanien ist Don Ferdinand VII. von Bourbon, der gegenwärtig regiert.

180. In Ermangelung Don Ferdinands VII. von Bourbon, folgen ihm seine rechtmässigen sowohl männlichen als weiblichen Descendenten; fehlen diese, seine Brüder und Schwestern, Oheime und Tanten, Brüder und Schwestern seines Vaters, und ihre rechtmässigen Nachkommen in der vorgeschriebenen Ordnung, indem sie alle unter sich das Erbfolgerecht und den Vorrang der nähern Zweige vor den entfernteren beobachten.

181. Die Cortes können alle und jede von der Thronfolge ausschliessen, die nicht fähig sind zu regieren, oder Handlungen begangen haben, wodurch sie sich der Krone unwürdig gemacht.

182. Wenn alle hier angegebenen Zweige erlöschen, so sollen die Cortes aufs neue zusammen berufen werden, um in Erwägung zu ziehen, was, bei Befolgung der hier aufgestellten Ordnung und Regeln, für die Erbfolge der Nation am zuträglichsten ist.

183. Wenn die Krone sogleich oder in der Folge einer Frau anheim fällt, so kann sich dieselbe ohne Beistimmung der Cortes keinen Gemahl wählen, und wenn sie das Gegentheil thut, so wird dies als eine Entsagung der Krone angesehen.

184. Im Falle, dass eine Frau zur Regierung gelangt, erhält ihr Gemahl keine Gewalt über das Reich, von welcher Art sie sei, noch irgend einen Antheil an der Verwaltung.

Dritter Abschnitt.

Von der Minderjährigkeit des Königs und der Regentschaft.

185. Der König ist bis zum vollendeten achtzehnten Jahre minderjährig. 186. Während der Minderjährigkeit des Königs wird das Reich durch eine Regentschaft regiert.

187. Das Nämliche geschieht, wenn der König wegen irgend einer physischen oder moralischen Ursache die Regierung zu führen nicht im Stande ist.

188. Wenn diese Verhinderung des Königs länger als zwei Jahre dauert, und der unmittelbare Thronfolger achtzehn Jahre alt ist, so können ihn die Cortes statt der Regentschaft zum Regenten des Königreichs ernennen.

189. Im Falle der Thron erledigt wird und der Prinz von Asturien noch minderjährig ist, so soll, wenn die ordentlichen Cortes nicht versammelt sind, so lange, bis die ausserordentlichen zusammen kommen, die provisorische Regentschaft aus der Königin Mutter, wenn eine da ist, aus zwei Mitgliedern der permanenten Deputation der Cortes, welche nach der Ordnung ihrer Wahl zur Deputation die ältesten sind, und aus den zwei ältesten Staatsräthen nämlich dem Aeltesten und dem, der auf ihn folgt, bestehen. Wenn keine Königin Mutter vorhanden ist, so nimmt der der Anciennität nach dritte Staatsrath an der Regentschaft Theil.

190. Den Vorsitz bei der provisorischen Regentschaft führt die Königin Mutter, wenn es eine giebt, und in deren Ermangelung dasjenige Mitglied der permanenten Deputation der Cortes, welches zuerst zu dieser Deputation ernannt worden.

191. Die provisorische Regentschaft wird keine andern Geschäfte abthun, als solche, die keinen Aufschub leiden, und nur interimistische Beamte ernennen und absetzen.

192. Sind die ausserordentlichen Cortes beisammen, so werden sie eine aus drei bis fünf Personen bestehende Regentschaft ernennen.

Schubert, Verfassungsurkunden, 2. Bd.

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193. Um Mitglied der Regentschaft zu werden, muss man Bürger sein und die freie Ausübung seiner Rechte geniessen. Ausländer, selbst wenn sie Bürgerdiplome erhalten haben, sind ausgeschlossen.

194. Den Vorsitz der Regentschaft führt dasjenige Mitglied derselben, welches die Cortes dazu bestimmen, und diese haben auch im Nothfall festzusetzen, ob die Präsidentschaft nach der Reihe herumgehen und auf wie lange sie geführt werden soll.

195. Die Regentschaft wird die königliche Gewalt unter der Bedingung ausüben, welche die Cortes für gut halten.

196. Sowohl die eine, als die andere Regentschaft wird nach der im Art. 173. vorgeschriebenen Formel einen Eid leisten mit Hinzusetzung der Clausel:,,dass sie dem Könige treu sein will", und die permanente Regentschaft wird ausserdem noch hinzufügen, dass sie die von den Cortes ihrer Gewalt gesetzten Schranken beobachten, und wenn der König zur Volljährig keit gelangt, oder seine Unfähigkeit aufhört, die Regierung des Königreichs niederlegen will, bei Strafe, dass, im Fall sie es einen Augenblick verschiebt, ihre Mitglieder als Verräther angesehen und behandelt werden sollen.

197. Alle Beschlüsse der Regentschaft werden im Namen des Königs bekannt gemacht.

198. Vormund des minderjährigen Königs soll derjenige sein, welcher von dem verstorbenen Könige in seinem letzten Willen dazu ernannt worden. Hat dieser Niemand ernannt, so ist die Königin Mutter so lange Vormünderin als sie Wittwe bleibt. In Ermangelung derselben wird der Vormund von den Cortes ernannt. In dem ersten und dritten Falle muss der Vormund aus dem Königreiche gebürtig sein.

199. Die Regentschaft wird darauf sehen, dass die Erziehung des minderjährigen Königs in Allem dem grossen Zwecke seiner hohen Würde entspreche, und nach dem von den Cortes genehmigten Plane vor sich gehe. 200. Die Cortes bestimmen den Gehalt, welchen die Mitglieder der Regentschaft geniessen sollen.

Vierter Abschnitt.

Von der königlichen Familie und der Anerkennung des Prinzen von
Asturien,

201. Der erstgeborne Sohn des Königs führt den Titel: „Prinz von Asturien."

202. Die andern Kinder des Königs sind und heissen Infanten von Spanien (Infantes de las Españas).

203. Die Söhne und Töchter des Prinzen von Asturien sollen gleichfalls Infanten von Spanien heissen.

204. Die Eigenschaft Spanischer Infanten beschränkt sich einzig und allein auf diese Personen, und kann nicht auf andere ausgedehnt werden.

205. Die Infanten von Spanien werden die bisher genossenen Auszeichnungen und Ehrenbezeugungen geniessen, und können zu allen Arten von Aemtern ernannt werden, ausgenommen zu Gerichts- ued Deputirtenstellen bei den Cortes.

206. Der Prinz von Asturien kann ohne Einwilligung der Cortes nicht aus dem Königreiche gehen, und wenn er es ohne ihre Zustimmung verlässt, ist er dadurch von der Thronfolge ausgeschlossen.

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207. Dasselbe findet statt, wenn er längere Zeit ausserhalb des Reiches bleibt, als in der Erlaubniss festgesetzt ist, und auf die von den Cortes an ihn

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