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VII. Carls I. Genehmigung der Petition of right d. 7. Jun. 1627,
Fortsetzung der Einleitung. Englische Republik

VIII. Die Habeas-Corpus-Acte, 27. Mai 1679

IX. Bill and Declaration of right and succession, 3. Febr. 1689

X. Act of settlement zur Regulirung der ferneren Erbfolge und

besseren Sicherung der Rechte und Freiheiten der Unterthanen

am 12. Juni 1701 von Wilhelm III. genehmigt

XI. Unionsacte zwischen England und Schottland, 16. Mai 1707

XII. Acte für die noch innigere und vollständigere Verknüpfung der

beiden Königreiche, 1707

Fortsetzung der Einleitung für das 18te Jahrh.
XIII. Parlamentsacte zur Einführung der siebenjährigen Parlamente,
genehmigt von Georg I. am 18. Mai 1716

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Grossbritanien und Irland.

Quellen. The Statutes of the Realm, printed by command of K. Georg III., in pursuance of an address of the House of the Commons of Great-Britain, from original records and authentic Manuscripts, London 9 vol. Fol., 1810-22 (der 4te Band besteht aus 2 Theilen), nebst zwei Registerbänden mit chronologischen, Namens- und Ortsverzeichnissen, Lond. Fol. 1824-28. Diese Sammlung enthält vollständig alle Freiheitsbriefe und unden über staatsrechtliche Verhältnisse, welche im Britischen Staate von d Königen seit Heinrich's I. Zeiten (von 1101 ab) bis zum Schlusse der Regierung der Königin Anna oder bis zur Thronbesteigung des Hauses Hannover als Beschlüsse der obersten Staatsverwaltung erlassen sind. Da diese Sammlung auf Veranlassung und unter Aufsicht des Britischen Unterhauses mit der grössten Sorgfalt veranstaltet, dabei überall auf die Urschrift zurückgegangen ist, und von den meisten wichtigen älteren Urkunden selbst sehr getreu nachgebildete FacSimile's in Kupferstich liefert, so macht sie die ähnlichen älteren Sammlungen wohl ganz entbehrlich. Ein vollständiges Verzeichniss derselben wird in der Einleitung zum 1sten Bd. Th. XLIX-LV. dieser officiellen Sammlung dargeboten. Die staatsrechtlichen Urkunden aus der Regierungszeit des Hauses Hannover sind enthalten in den älteren Sammlungen von Ruffhead (8 vol. 1762-80) und Runnington (1785, 10 vol.) und ihren späteren regelmässigen Fortsetzungen. Die vollständigste Ausgabe führt den Titel: The Statutes at Large from Magna Charta to 25 Georg III. inclusive (1785) with a copious Index and an Appendix consisting of obsolete and curious Acts. A new edition in 10 volumes revised, corrected, and continued by Charles Runnington Die Fortsetzungen sind in einzelnen, in Zwischenräumen von 5 und mehr Jahren auf einander folgenden Bänden erschienen. Die neuesten Staatsacten sind in der bekannten Sammlung der Parliamentary Journals enthalten, welche die Buchdrucker Hansard zu London herausgeben und jährlich fortsetzen.

Hülfsmittel. Blackstone (W.), Commentaries on the laws of England, Oxford 1765, 4 vol. Die funfzehnte Ausgabe dieses classischen auch jetzt noch von den Engländern sehr hochgeachteten Werkes ist mit Anmer kungen und Zusätzen von Edw. Christian, London 1809, 4 vol. 8vo. besorgt.John Millar, an historical view of the English government from the settlement of the Saxons in Britain to the revolution in 1688, Lond. 4 vol. 8vo of the 1786, 4to Orig.-Aufl. Lond. 1817: Deutsche Uebersetzung der ersten 3 Bände dieses achtbaren Werkes von Dr. K. E. Schmidt, Jena 1819-20, 3 Bde. 8vo. Henry Hallam, the constitutional history of England from the accession of Henry VII. Schubert, Verfassungsurkunden.

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to the death of Georg II., London 1827, 2 vol. 4to, 1832 3te Ausg. 3 vol. 4to. Eine Deutsche vollständige Uebersetzung giebt es noch nicht von diesem bedeutenden Werke*); die von Rüder 3 Th. 1828 ist es nicht. Lord John Russel**), an essay on the history of the English government and constitution, from the accession of Henry VIL, Lond. 1821, 8vo: Deutsch übersetzt von Dr. P. L. Kritz, Leipz. 1825 8vo. Rich. Thoms on an historical essay on the magna charta of King John, London 1829, 8vo. Will. Betham the origin and history of the constitution of England and of the early Parliaments, Dublin 1834 8vo: es stellt die Englische Verfassung während des Mittelalters dar und reicht bis auf die Thronbesteigung des Hauses Tudor. Edgar Taylor the book of Rights, or constitutional acts and parliamentary proceedings, London 1833, 8vo. ***)

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Da die den Grundgesetzen von dem Herausgeber vorangeschickten Erläuterungen nur den Zweck haben sollen, gedrängt die wesentlichsten historischen Nachrichten über die Bildungsmomente der Verfassung und über den inneren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Grundgesetzen eines und desselben Staates zusammenzustellen, so wird jede anderweitige geschichtliche Darstellung der damit in Verbindung stehenden Begebenheiten hier absichtlich ausgeschlossen. Der halt der Verfassungsurkunden, die noch gegenwärtig vollständig oder theilweise in geltender Kraft stehen, soll unverschleiert in echter unverkürzter Gestalt aus den Originalquellen dargeboten werden und die Hülfe des Herausgebers darauf beschränkt sein, nur für das genauere Verständniss dieser Urkunden und des sachgemässen Verhältnisses derselben unter einander Sorge zu tragen.

*) Eine treffliche Einleitung zu diesem bedeutenden Werk gab selbst Hallam in seiner Uebersicht der Geschichte des Mittelalters (View of the state of Europa during the middle age, Lond. 1819, 2 vol. 8vo; die Deutsche Uebersetzung von J. F. v. Halem, Lpz. 2 Bde. 1820 8vo ist brauchbar), indem er die stärkere zweite Hälfte dieses Buches ausschliesslich dazu anwendet, die historische Entwickelung der Englischen Verfassung während des Mittelalters zur klaren Anschauung zu bringen, und nur dieser Theil hat ein wohlverdientes Anrecht auf selbständige Untersuchung.

**) Dieser bedeutende Staatsmann, der seit dem 29. Juni 1846 als erster Lord der Schatzkammer an der Spitze der Britischen Staatsverwaltung steht, zog zuerst durch das oben genannte Werk die allgemeine Aufmerksamkeit seines Vaterlandes auf sich. Er war 28 Jahr alt, als er dasselbe herausgab. ***) Vergl. den zweiten Theil meines Handbuchs der Staatskunde des Britischen Reichs S. 539-76. Eine recht beachtenswerthe Abhandlung „über die Anfänge der Englischen Verfassung" hat Fr. Liebe in Schmidt's Zeitschrift f. Gesch. Jahrg. 1846 Sept. S. 209-68 geliefert: die Arbeit bezeugt eben so eine umfassende Untersuchung des Gegenstandes aus den bewährtesten Quellen und Hülfsmitteln, wie ein richtiges und sachverständiges Urtheil. Mehr übersichtlich, aber nur in flüchtigem Abrisse hat neuerdings Dr. Cohen „die Grundzüge der Englischen Verfassung mit besonderer Rücksicht auf das Parlament" in zwei Artikeln in Bülau's Zeitschrift f. Gesch. ¡und Politik Jahrg. 1847, März S. 193-238, und April S. 293-331 dargestellt.

Die Britischen Verfassungsurkunden besitzen ein wohlerworbenes Anrecht, den Anfang in jedem Codex für das Staatsrecht der heutigen Staaten Europa's zu machen: nicht nur deshalb, weil sie als die älteste und wichtigste seit mehr als sechs Jahrhunderten aufrecht erhalten ist, und allen anderen Europaeischen noch jetzt gültigen Grundgesetzen an Alter vorausgeht, sondern weil sie zugleich in Wahrheit als die Grundlage für alle übrigen Verfassungsgesetze sowohl in Europa als in Amerika angesehen werden muss. Die unmittelbare Einwirkung derselben wird sich nicht auf alle mit geschichtlichen Documenten beweisen lassen, aber ihren mittelbaren Einfluss auf das politische Leben der ganannten Staaten kann kein umsichtiger Historiker zu bezweifeln wagen. Selbst diejenigen Staaten, welche in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters und den beiden ersten der neueren Zeit nach einer eigenthümlichen politischen Constitution gestaltet waren, haben in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts und in den darauf folgenden Jahrzehnden, entweder ganz oder doch einen beträchtlichen Theil ihrer politischen Institutionen aufgegeben, und bei dem neuen Aufbau ihrer Verfassungen ganz urverkennbar die Erfahrungen aus dem politischen Leben der Briten mehr oder weniger benutzt, oft mit vollständiger Entlehnung der einzelnen Positionen. Sehen wir nun auf die eine Reihenfolge hin, wie aus der Britischen Verfassung die der Nordamerikanischen Freistaaten, die Französische Verfassung aus den Jahren 1791 und 1814 und die der Tochterstaaten der Französischen Republik, selbst die der Spanischen Cortes aus dem Jahre 1812 sich herausgebildet haben, wie ferner die Französische des Jahres 1814 mit der Niederländischen, mit den neuen Deutschen Verfassungen aus den Jahren 1818-19 u. s. w. zusammenhängt, wie auch späterhin im Laufe der parlamentarischen Verhandlungen aller Staaten sehr häufig auf die Englische als die Summe der gereiftesten politischen Erfahrungen zurückgegangen wird, so wird die Stellung derselben gegen die übrigen in ihrem Metropolitan-Verhältnisse völlig gerechtfertigt erscheinen.

Und gleich in der magna charta stellt sich das grossartige Resultat heraus, dass die Grundzüge des politischen Lebens nach der damaligen Einsicht bereits fest aufgefasst sind, dass die Sicherheit des Eigenthums und der Person, dass die Beschränkung der öffentlichen Lasten, die Aufrechthaltung der einmal gegebenen Freiheiten, der freie Verkehr im Lande garantirt und unter den Schutz der Reichsversammlung gestellt sind. Die weitere Entwickelung der Verfassung wird der Erfahrung anheim gegeben, und Jahrhunderte wird daran gearbeitet, um der einmal auf diesen Grundfesten eingewurzelten politischen Freiheit eine allgemeinere Theilnahme einer grösseren

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