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of any Pardon from the king His Heires or Successors of the said Forfeitures Losses or Disabilities or any of them.

Provided alwayes, That nothing in this Act shall extend to give benefitt to any person, who shall by Contract in writeing agree with any Merchant or Owner of any Plantation or other person whatsoever to be transported to any parts beyond Seas and receive earnest upon such Agreement, although that afterwards such person shall renounce such Contract.

Provided alwayes and bee it enacted, That if any person or persons lawfully convicted of any Felony shall in open Court pray to be transported beyond the Seas, and the Court shall thinke fitt to leave him or them in Prison, for that purpose such person or persons may be transported into any parts beyond the Seas, This Act or any thing therein contained to the contrary notwithstanding.

Provided alsoe and bee it enacted, That nothing herein contained shall be deemed construed or taken to extend to the Imprisonment of any person before the First day of June One thousand six hundred seaventy and nine or to any thing advised procured or otherwise done relateing to such Imprisonment, Any thing herein contained to the contrary notwithstanding.

Provided alsoe, That if any person or persons at any time resiant in this Realme shall have committed any Capital Offence in Scottland or Irland or any of the Islands or Forreigne Plantations of the King His Heires or Successors, where he or the ought out to be tryed for such Offence such person or persons, may be sent to such place there to receive such Tryall in such manner, as the same might have beene used before the makeing of this Act, Any thing herein contained to the contrary notwithstanding.

Provided alsoe and bee it enacted, That noe person or persons shall be sued impleaded molested or troubled for any Offence against this Act, unlesse the Partie offending be sued or impleaded for the same within Two yeares at the most after such time, wherein the Offence shall be committed (in case the partie grieved shall not be then in Prison, and if he shall be in Prison then within the space of Two yeares after the decease of the Person imprisoned or his or her delivery out of Prison which shall first happen).*)

And to the intent noe person may avoid his Tryall at this Assizes or Generall Goale-Delivery by procureing his Removeall before the Assizes at such time, as he cannot be brought backe to receive his Tryall there, Bee it enacted, That after the Assizes proclaimed for that County, where the Prisoner is detained, noe person shall be removed from the Common Goale upon any Habeas Corpus granted in pursuance of this Act, but upon such Habeas Corpus shall be brought before the Judge or Assize in open Court, who is thereupon to doe what to Justice shall appertaine.

*) Diese in der Parenthese eingeschlossene Bestimmung ist der Originalacte in einem besonderen Anhange beigefügt.

zehnten Regierungsjahre des Königs Richard II., und sollen unfähig sein, selbst von dem Könige, seinen Erben oder Nachkommen eine Befreiung von diesen Strafen, Verlusten und Unfähigkeit zu Aemtern zu erlangen.

[Es ist indess festgesetzt, dass keine Bestimmung in dieser Acte soll ausgedehnt und zum Nutzen für irgend eine Person verwandt werden, welche sich durch einen schriftlichen Contract mit einem Kaufmanne oder einem Eigenthümer einer Pflanzung oder sonst irgend einer anderen Person verpflichtet, sich in die überseeischen Besitzungen überführen zu lassen und im vollen Vertrauen und auf ein solches Uebereinkommen Handgeld empfangen hat, wenn dieselbe späterhin einem solchen Contracte entsagen will.]

Es ist ferner vorhergesehen und festgesetzt, dass wenn eine oder mehrere Personen, die gesetzlich des Verbrechens der Felonie überführt sind, in offener Gerichtssitzung bitten werden in die überseeischen Besitzungen transportirt zu werden, der Gerichtshof aber für dienlich erachtet sie im Gefängnisse zu belassen, solche Personen in jene überseeischen Besitzungen können transportirt werden, ohne dass diese Acte oder eine in derselben enthaltene Bestimmung daran hindern soll.

Eben so ist vorhergesehen und festgesetzt, dass keine in dieser Acte enthaltene Bestimmung genommen und angewandt werden soll auf die gefängliche Haft irgend einer Person vor dem ersten Tage des Juni 1679, oder auf irgend eine andere Sache, die in Bezug mit solcher Verhaftung steht, ohne dass eine in dieser Acte enthaltene Bestimmung dem entgegen stehen soll.

Eben so ist auch festgesetzt, dass wenn eine oder mehrere Personen, die für eine gewisse Zeit ihren Wohnsitz in diesem Königreiche (England) haben, ein Capital-Verbrechen in Schottland oder Irland, oder auf einer der Inseln und auswärtigen Besitzungen des Königs, seiner Erben oder Nachfolger begangen haben sollten, und wenn solche Personen für solche Verbrechen dort gerichtet werden mussten, dieselben Personen nach solchen Ortschaften hingesandt werden können, um dort ihr Urtheil auf solche Weise zu empfangen, als dies hätte geschehen müssen vor der Errichtung dieser Acte, ohne dass eine in derselben enthaltene Bestimmung daran hindern soll.

Eben so ist vorhergesehen und festgesetzt, dass Niemand soll verfolgt, angeklagt und belästigt werden für irgend ein Vergehen gegen diese Acte, wofern nicht die schuldige Parthei für dieses Vergehen in dem Zeitraume von höchstens zwei Jahren, nachdem dasselbe begangen sein soll, angeklagt und vor Gericht gestellt wird (falls die beeinträchtigte Parthei nicht mehr im Gefängniss sein sollte, und wenn sie noch im Gefängniss sein sollte, dann in dem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ableben dieser verhafteten Person, oder nach ihrer Befreiung aus dem Gefängnisse, so wie diese zuerst vorgekommen ist.)

Und in der Absicht, dass Niemand sich der gerichtlichen Stellung vor den Assisen oder der allgemeinen Ueberlieferung aus den Gefängnissen dazu entziehen soll, indem er seine Entfernung zu solcher Zeit vor der Eröffnung der Assisen zu veranlassen sucht, dass er nicht dorthin gebracht werden kann, um sein richterliches Urtheil zu empfangen, ist hiedurch festgesetzt, dass nach der öffentlichen Bekanntmachung der Assisen für diejenige Grafschaft, in welcher der Gefangene verhaftet ist, Niemand mehr aus dem allgemeinen Gefängniss auf Grund eines Habeas-Corpus-Mandats entfernt werden soll, das in Folge dieser Acte gewährt ist, sondern er soll auf Grund eines solchen Habeas-Corpus-Mandats vor den Richter oder die Assisen in offener Sitzung geführt werden, wo dem Rechte geschehen soll, was ihm gebührt.

Provided neverthelesse, That after the Assizes are ended any person or persons detained may have his or her Habeas Corpus according to the Direction and Intention of this Act.

And bee it also enacted by the Authoritie aforesaid, That if any Information Suite or Action shall be brought or exhibited against any person or persons for any Offence committed or to be committed against the Forme of this Law, it shall be lawfull for such Defendants to pleade the Generall Issue, that they are not guilty, or that they owe nothing and to give such speciall matter in Evidence to the Jury, that shall try the same which matter being pleaded had beene good and sufficient matter in Law to have discharged the said Defendant or Defendants against the said Information Suite or Action, and the said matter shall be then as availeable to him or them to all intents and purposes, as if he or they had sufficiently pleaded sett forth or alledged the same matter in Barr or Discharge of such Information Suite or Action.

And because many times Persons charged with Petty Treason*) or Felony or as Accessaries thereunto are committed upon Suspicion onely, where upon they are Baileable or not according as the Circumstances makeing out, that Suspicion are more or lesse weighty which are best knowne to the Justices of Peace, that committed the persons and have the Examinations before them or to other Justices of the Peace in the County, Bee it therefore enacted, That where any person shall appeare to be committed by any Judge or Justice of the Peace and charged as Accessary before the Fact to any Petty Treason or Felony or upon Suspicion thereof or with Suspicion of Petty Treason or Felony, which Petty Treason or Felony shall be plainely and specially expressed in the Warrant of Committment, that such Person shall not be removed or bailed by virtue of this Act, or in any other manner then they might have beene before the makeing of this Act.

Die letzten sechs Regierungsjahre Carl's II. brachten inzwischen neue Verletzungen der noch nicht sicher befestigten Englischen Verfassung. Die Habeas-Corpus-Acte selbst wurde gleich in den ersten Jahren nach ihrer Sanctionirung zu wiederholten Malen auf das augenfälligste verletzt; von der Testacte liess der König häufig Dispensationen ertheilen und stellte verfassungswidrig Katholiken im Heere und in der Verwaltung an. Die innere Gährung wurde noch durch die gewaltthätigsten Angriffe auf die Privilegien London's und anderer grosser Städte gesteigert, und nur die Zersplitterung der Partheien und ihre gegenseitige Engherzigkeit und Eifersucht auf das

*) Petty-Treason, im Gegensatz des High-Treason, Hochverraths, bezeichnet als kleiner Verrath, Mord und Todschlag im häuslichen, Verhältnisse, z. B. wenn die Frau den Mann tödtet, der Diener den Herrn, der Geistliche den Bischof u s. w.

Nichtsdestoweniger ist festgesetzt, dass nach den geschlossenen Assisen manche verhaftete Personen ihr Habeas-Corpus-Mandat erhalten mögen, in Uebereinstimmung mit der Anordnung und Absicht dieser Acte.

Und eben so ist durch die oftgenannte Auctorität festgesetzt, dass, wenn eine Untersuchung oder eine gerichtliche Verfolgung oder Klage gegen eine oder mehrere Personen für ein Vergehen gegen den Inhalt dieses Gesetzes angebracht werden sollte, es für gesetzlich erachtet werden soll in Bezug auf die sich vertheidigende Parthei, dass sie an dem Schlusse der Rechtsverhandlung sich nicht für schuldig bekennen, oder sie nicht nöthig haben solche specielle Beweise der Jury zu liefern, um diese selbst gerichtlich zu prüfen ob sie in der eingeklagten Sache für gut und für einen nach dem Gesetze ausreichenden Beweis zu halten, um die genannte sich vertheidigende Parthei gegen die fernere Untersuchung und Verhandlung zu entlasten, und diese Beweisführung soll dann für sie nützlich in allen Beziehungen sein, als wenn sie sich hinlänglich vertheidigt und dieselben Sachen zur Vertheidigung oder zur Entlastung von solcher Untersuchung oder Anklage auseinandergesetzt hätte.

Und da bisweilen manche Personen des Verbrechens, des Mord und Todschlags im häuslichen Verhältnisse und der Felonie angeschuldigt und deshalb oder als Gehülfen dabei lediglich auf Verdacht verhaftet werden, wo dann die Erlaubniss zur Bürgschaft gegeben oder verweigert werden kann, wie die Umstände es bedingen, indem der Verdacht mehr oder weniger belastend für diejenigen erscheint, welche von dem Friedensrichter am besten gekannt sind, und da hiebei einer die Personen verhaften lässt, und die Untersuchungen über diese vor einen anderen Friedensrichter dieser Grafschaft gehören, so ist es deshalb fest gesetzt, dass wo eine Person erscheinen soll, um verhaftet zu werden von einem Friedensrichter und belastet als Gehülfe bei einem Verbrechen des Mord und Todschlags im häuslichen Verhältnisse oder der Felonie, oder auf den Verdacht darüber oder mit dem Verdachte auf Mord und Todschlag im häuslichen Verhältnisse oder Felonie, so soll es ganz vollständig und speciell in dem Verhaft-Mandat ausgedrückt sein, dass solche Person in Kraft dieser Acte nicht aus dem Gefängnisse entlassen oder gegen Bürgschaft in Freiheit gesetzt werden darf, oder auf irgend eine andere Art und Weise, als dies auch vor der Errichtung dieser Acte hätte geschehen können.

Gelingen besonderer Pläne gewährte der königlichen Gewalt das Uebergewicht, und erleichterte ihr den Sieg über die vereinzelten Verschwörungs-Unternehmungen. Die Ausschliessung des Herzogs von York von der Thronfolge konnte trotz seines allgemein bekannten Uebertritts zur römisch-katholischen Kirche nicht zu Stande gebracht werden, selbst Carl II. legte noch auf dem Todeslager das Bekenntniss seiner Verbindung mit der katholischen Kirche ab.

Aber unter der Regierung Jacob's II. (6. Febr. 1685, er ent

flieht aus England 23. Dec. 1688) musste der innere Zwiespalt bei dem entschiedenen Character des Königs bald zu einem neuen Bürgerkriege führen. Jacob liess ganz unverholen seine Nichtachtung. der Auctorität des Parlaments überall durchblicken; die allgemeinen Landesfreiheiten und die Privilegien der Englischen Kirche wurden täglich gekränkt, über 300 Hinrichtungen in seinem ersten Regierungsjahre hatten in den politischen Processen hinlänglich bekundet, wie wenig bei solcher königlichen Willkühr, unterstützt durch feile Richter und eine stets fertige Truppenzahl zur Ausführung verfassungswidriger Massregeln, die vorsichtig gefassten Bestimmungen der Habeas-Corpus-Acte die persönliche Freiheit sicher zu stellen vermochten, Nur die Aussicht auf das herangerückte Alter und den hinfälligen Körper Jacob's II. und auf die besseren Zeiten für Wiederherstellung der eingebürgerten Verfassung unter den protestantischen Töchtern des Königs verzögerte die Vereinigung der antikatholischen Partheien und den Ausbruch des Bürgerkriegs. Als aber diese Aussicht durch die unerwartete Geburt des Prinzen Jacob (10. Jan. 1688) verschwand, die Bekanntmachung der Gewissensfreiheit mit der Beseitigung der Test-Acte ohne Einwilligung des Parlaments den Katholiken überall Gleichstellung mit den Evangelischen zu gewähren verhiess, um dann auf Kosten der evangelischen Kirche die katholische wieder zur Herrschaft zu bringen: da war die Vereinigung einflussreicher Bischöfe und weltlicher Peers, so wie der vielvermögendsten Officiere im Heere und auf der Flotte mit Wilhelm III. von Oranien, dem kirchlich und "politisch festen und genau berechnenden Gemahle der älteren Tochter Jacob's II. bald zum entscheidenden Kampfe abgeschlossen. Nach der Landung Wilhelms III. in England (5. Nov. 1688) kam es bei der Missstimmung in dem Heere und der Flotte seines Gegners nicht einmal zur ernsten Vertheidigung der Rechte des Mannsstammes des Hauses Stuart, da Ja

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IX. An Act, declareing the Rights and Liberties of the Subjects and Setleing the Succession of the Crowne 1689 *)

Whereas the Lords Spirituall and Temporall and Commons, assembled at Westminster lawfully fully and freely representing all the Estates of the People of this Realme, did upon the thirteenth day of February in the yeare of our Lord one thousand six hundred eighty nine present unto their Majesties then called and known by the Names and Stile of William and Mary Prince and Prin

*) Abgedruckt als Chapt. II. 1. Guill. et Mary Sess. 2. in den Statutes of th. R. vol. VI. pag. 142—45, Ich habe auch bei dieser wie bei den frühe

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