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sein soll, dergleichen Streitigkeiten sollen auf die von einer oder der andern Parthei an den Congress der Vereinigten Staaten gerichtete Bitte schliesslich entschieden werden, soweit dies thunlich ist, und in derselben Art und Weise, wie es vorher hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten wegen der Territorialgerichtsbarkeit zwischen verschiedenen Staaten vorgeschrieben worden.

S. 4. Der Congress der Vereinigten Staaten soll auch das alleinige und ausschliessliche Recht und die Macht haben, den Gehalt und den Werth der unter seiner oder der Auctorität der respectiven Staaten geschlagenen Münzen, zu reguliren, Gewicht und Maass durchaus durch die ganzen Vereinigten Staaten fest zu bestimmen, den Handel und alle Angelegenheiten mit den Indianern, die nicht Mitglieder eines oder des andern Staates sind, zu leiten, mit der Bedingung, dass das Recht der Gesetzgebung irgend eines Staates, innerhalb seiner eigenen Grenzen, dadurch nicht übertreten oder verletzt werde; ferner Postämter von einem zum andern Staate durch die ganzen Vereinigten Staaten hindurch zu errichten und so viel Postgeld für die durch dieselben gehenden Papiere zu fordern, als zur Bestreitung der Kosten besagter Postämter erforderlich sein möchte; ferner alle Officiere der Landmacht im Dienste der Vereinigten Staaten mit Ausnahme der über die einzelnen Regimenter, ebenso alle Officiere der Seemacht anzustellen, und alle und jede Beamten im Dienste der Vereinigten Staaten zu ernennen und Verordnungen zur Befehligung und Regulirung besagter Land- und Seemacht, und zur Leitung ihrer Operationen zu machen.

§. 5. Die im Congresse versammelten Vereinigten Staaten sollen einen Ausschuss einzusetzen ermächtigt sein, der, wenn der Congress keine Sitzungen hält, dauernd verbleibt und den Namen hat: „Ausschuss (Comité) der Staaten", und aus einem Abgeordneten von jedem Staat besteht; ferner solche andre Ausschüsse und Civilbeamte zu bestellen, als zur Geschäftsführung allgemeiner, unter seiner Leitung stehenden Angelegenheiten nöthig ist; sodann einen aus seiner Mitte zum Präsidenten einzusetzen, mit dem Vorbehalt, dass Niemanden gestattet werde, länger als ein Jahr in einem Zeitraum von drei Jahren das Amt des Präsidenten zu bekleiden; ferner die zum Dienst der Vereinigten Staaten nothwendig zu erhebenden Summen festzustellen und dieselben zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben anzuweisen und zu verwenden; ferner Anleihen zu machen oder Staatspapiere (bills) auf den Credit der Vereinigten Staaten in Cours zu setzen, wobei jedes halbe Jahr ein Rechenschaftsbericht über die geliehene Geldsumme oder die contrahirten Anleihen den respect. Staaten zu geben ist; eine Flotte zu bauen und auszurüsten, sich über die Zahl der Streitkräfte zu Land zu vereinigen und von jedem Staate den gebührenden Theil im Verhältniss zu der Anzahl seiner weissen Bewohner in Anspruch zu nehmen, welche Forderung verbindlich sein soll. Hierauf soll der gesetzgebende Körper eines jeden Staats die Regimentsofficiere einsetzen, Gemeine stellen, kleiden, bewaffnen und soldatisch auf Kosten der Vereinigten Staaten zum Feldzug ausrüsten, und die also bekleideten, bewaffneten und equipirten Officiere und Mannschaften sollen zum bestimmten und mittlerweile vom Congress der Vereinigten Staaten passend befundenen Orte vorrücken. Wenn es aber der Congress, in Erwägung von Umständen, passender finden sollte, dass irgend ein Staat keine Mannschaft oder eine geringere, und dass ein anderer Staat eine grössere Zahl als seine bezügliche Quota, stellen sollte, so soll dies überzählige Anzahl gestellt, mit Officieren versehen, bekleidet, bewaffnet un auf den Kriegsfuss ganz wie die eigentliche Quota eines solchen Staats gestel.

werden, es sei denn, dass der gesetzgebende Körper eines solchen Staates nach seinem Erachten keine solche ausserordentliche Zahl mit Sicherheit ausserhalb missen kann, in welchem Falle dieser Staat so viel Officiere, Kleidung, Waffen und Equipage in ausserordentlicher Anzahl stellen soll, als er nach seinem Urtheil mit Sicherheit missen kann, und die so bekleideten, bewaffneten und equipirten Officiere und Mannschaft sollen zu dem bestimmten Ort und innerhalb der von dem Congress der Vereinigten Staaten genehmigten Zeit vorrücken.

S. 6. Die im Congresse versammelten Vereinigten Staaten sollen sich nie in einen Krieg einlassen, noch Kaper- und Repressalienbriefe in Friedenszeiten erlassen, noch in irgend welche Verträge und Bündnisse eingehen, noch Geld schlagen, noch dessen Werth bestimmen, noch die Summen und Ausgaben, welche zur Vertheidigung und Wohlfahrt der Vereinigten Staaten oder eines derselben nöthig sind, festsetzen, noch Staatspapiere (bills) ausgeben, noch Geld auf den Credit der Vereinigten Staaten aufnehmen, noch Geld anweisen, noch über die Zahl der zu bauenden oder zu kaufenden Kriegsschiffe, oder die Zahl der aufzubringenden Land- oder Seemacht übereinkommen, noch einen Oberbefehlshaber der Landarmee oder der Flotte bestimmen, wenn nicht neun Staaten übereinstimmend sind. Auch soll über keine irgend einen andern Punkt betreffende Frage, eine Bestimmung getroffen werden, es sei denn über die Vertagung von Tag zu Tag, wenn nicht eine Stimmenmehrheit der im Congresse versammelten Vereinigten Staaten Statt findet.

§. 7. Der Congress der Vereinigten Staaten soll die Gewalt haben, sich auf irgend eine Zeit im Jahr und nach irgend einem Platz innerhalb der Vereinigten Staaten zu vertagen, jedoch so, dass keine Vertagungsperiode länger als sechs Monate dauert; er soll das Tagebuch seiner Verhandlungen monatlich veröffentlichen, mit Ausnahme von solchen auf Verträge, Bündnisse oder militärische Operationen bezüglichen Theilen, die nach seinem eigenen Urtheil eine Geheimhaltung erfordern. Die bejahenden und verneinenden Vota der Abgeordneten jedes Staats über aufgeworfene Fragen sollen, wenn es durch irgend einen Abgeordneten verlangt wird, in das Journal eingetragen werden; und die Abgeordneten eines Staats oder irgend einer derselben, sollen auf dessen oder deren Verlangen mit Abschrift des gedachten Journals versehen werden, mit Ausnahme der oben schon ausnahmsweise gedachten Theile, um sie den gesetzgebenden Körpern der einzelnen Staaten vorzulegen.

Artikel X.

Der Ausschuss der Staaten oder je neun derselben sollen ermächtigt sein, während der Congress keine Sitzungen hält, die Gewalten des Congresses auszuüben, mit welchen ihn die im Congress versammelten Vereinigten Staaten unter Zustimmung von neun Staaten, von Zeit zu Zeit, zu bekleiden für räthlich halten werden, mit der Bedingung, dass keine Gewalt dem besagten Ausschusse übertragen werden darf, zu deren Ausübung nach diesen Bundesartikeln die Stimme von 9 Staaten im versammelten Congresse der Vereinigten Staaten erforderlich ist.

Artikel XI.

Tritt Canada diesem Bunde bei und vereinigt sich mit den Maassregeln der Vereinigten Staaten, so soll es in die Union aufgenommen und zu allen ihren Vortheilen berechtigt werden. Keiner anderen Colonie soll jedoch die nämliche Befugniss gestattet werden, es sei denn, dass solche Zulassung von 9 Staaten genehmigt wird.

Artikel XII.

Alle durch oder unter Auctorität des Congresses vor der Zusammenkunft

der Vereinigten Staaten ausgegebenen Staatspapiere, geborgten Gelder und contrahirten Schulden, sollen zu Folge gegenwärtiger Conföderation als eine Belastung der Vereinigten Staaten erachtet und angesehen werden, für deren Bezahlung und Abtragung die besagten Vereinigten Staaten und der Staatscredit sich hiermit feierlichst verbürgen.

Artikel XIII.

Ein jeder Staat soll dem Beschluss der im Congresse versammelten Vereinigten Staaten in allen Fragen, die durch diese Conföderation ihm unterworfen sind, Gehorsam leisten. Und dieser Bundesartikel soll unverletzlich von jedem Staat beobachtet werden, und die Union soll für alle Zeiten dauern. Auch soll keine Aenderung zu irgend einer Zeit nachher in irgend einer Bestimmung gemacht werden, es sei dann, dass man sich über eine solche Aenderung im Congresse der Vereinigten Staaten vereinigt hat, und sie nachher durch die gesetzgebende Behörde eines jeden Staats bekräftigt ist. Und da es dem höchsten Lenker der Welt gefallen hat, die Herzen der Gesetzgeber, die wir gegenseitig im Congresse repräsentiren, geneigt zu machen, dass sie besagte Artikel des Bundes und immerwährender Union gut heissen und zu deren Bestätigung uns ermächtigen, so sei hiermit kund und zu wissen, dass wir unterzeichnete Abgeordneten, Kraft der Gewalt und Ermächtigung, die uns zu dem Endzwecke gegeben ist, im Namen und zum Nutzen und Frommen unserer gegenseitigen Bevollmächtiger, alle und jede Artikel dieses Bundes und immerwährender Union, sowie alle einzelnen hierin enthaltenen Gegenstände und Dinge völlig und gänzlich genehmigen und bestätigen. Und ferner geloben wir hiedurch feierlichst und verpfänden hiermit das Wort unserer gegenseitigen Vollmachtgeber, dass sie bei den Beschlüssen der im Congresse versammelten Vereinigten Staaten in allen Fragen, welche durch besagte Union ihnen unterworfen sind, verharren und ihnen gehorchen wollen, und dass die Artikel unverletzlich durch die von uns gegenseitig vertretenen Staaten beobachtet werden und die Union immerwährend sein soll.

Zum Zeugniss dessen haben wir uns im Congresse eigenhändig hier unterzeichnet.

Gegeben zu Philadelphia im Staat Pennsylvanien, am 9. Juli im Jahre unseres Herrn 1778, und im dritten Jahre der Unabhängigkeit Amerika's. New-Hampshire. Oliver Wolcott.

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Während des Kampfes zur Erringung der Unabhängigkeit hatte die Conföderations-Acte ausgereicht, denn das gemeinschaftliche Interesse gegen Grossbritanien hatte zur Einheit in den Bestrebungen der Amerikaner aufgefordert und die Aufbringung auch der bedeutendsten Leistungen gerechtfertigt. Als aber die Selbstständigkeit des Staates von dem Mutterlande in dem Friedensvertrage zu Versailles (3. Sept. 1783) anerkannt war, als George Washington, der kräftigste Erhalter der Eintracht und Vermittler der widerwärtigsten Zwistigkeiten, seine Stelle als Oberbefehlshaber niederlegte (23. Decbr. 1783), war auch die innere Ordnung dahin. Es kam zur Erneuerung des Bürgerkrieges unter den verschiedenen Partheien der Amerikaner, wie dies die traurigen Volksaufstände in Massachusetts und New-Hampshire bezeugen; die Verschiedenartigkeit der Steuer-, Zoilund Handels-Systeme in den einzelnen Staaten des Nordamerikanischen Bundesstaates, die oft die widersprechendsten Bedingungen gegen einander aufstellten, der Mangel an einer zweckmässigen allgemeinen Leitung erforderten unabwendbar eine neue Verfassung, wenn nicht der kaum gebildete Staat wieder in sich zerfallen, und das widrige Bild eines dauernden Bruderkrieges bis zu seinem allmähligen Untergange gewähren sollte. Und diese Verfassung, die sich bis zur heutigen Stunde als das Hauptgrundgesetz des Amerikanischen Bundesstaates erhalten hat, wurde durch die ernsten Bemühungen der an sich in ihren politischen Ansichten oft entgegengestellten Männer, wie Washington, Adams und Jefferson, auf dem Congresse zu Philadelphia am 17. Sept. 1787 angenommen. Es ist folgendes Grundgesetz, wie es einstimmig durch die Abgeordneten auf dem Congresse beschlossen, und in dem Laufe von drei Jahren nach und nach auch

von den gesetzgebenden Körpern der übrigen Staaten förmlich sanctionirt wurde*).

IV. The Constitution of the United States of Ameriea**).

V. 17. Sept. 1787.

We, the people of the United States, in order to form a more perfect union, etablish justice, insure domestic tranquillity, provide for the common defence, promote the general welfare, and secure the blessings of liberty to ourselves and our posterity, do ordain and etablish this constitution for the United States of America.

Art. I.
Legislative power.

Sect. 1. All legislative powers herein granted shall be vested in a Congress of the United States; which shall consist of a senate and house of representatives.

House of representatives.

Sect. 2. The house of representatives, shall be composed of membres chosen, every second year, by the people of the several states; and the electors in each state shall have the qualifications requisite for electors of the most numerous branch of the state legislature.

No person shall be a representative who shall not have attained to the age of twenty-five years, and been seven years a citizen of the United States, and who shall not when elected be an inhabitant of state in which he shall be chosen.

Representatives and direct taxes shall be apportioned among the several states, which may be included within this union, according to their respective numbers, which shall be determined by adding to the whole number of free persons, including those bound to service for a term of years, and excluding Indians not taxed, three-fifths of all persons. The actual enumeration shall be made within three years after the first meeting of the Congress of the United States, and within every subsequent term of ten years, in such manner as they shall by law direct. The number of representatives shall not exceed one for every thirty thousand, but each state shall have at least one representative and until such enumeration shall be made, the state of New-Hamzshire shall be entitled to chuse three, Massachusetts eight, Rhode Island and Providence Plantations one, Connecticut five, New York six, New Jersey four, Pennsylvania eight, Delaware one, Maryland six, Virginia ten, North Carolina five, South Carolina five, and Georgia three.

*) In Delaware am 3. Dec. 1787, in Pennsylvanien am 13. Dec. 1787, in New-Jersey am 19. Dec. 1787, in Georgien am 2. Jan. 1788, in Connecticut am 9. Jan. 1788, in Massachusetts am 6. Febr. 1788, in Maryland am 28. April 1788, in Süd-Carolina am 23. Mai 1788, in New-Hampshire am 21. Juni 1788, in Virginien am 25. Juni 1788, in New-York am 26. Juli 1788, in Nord-Carolina am 27. Nov. 1779 und in Rhode Island am 29. Mai 1790. *) Abgedruckt in der Sprache des Originals bei Martens Recueil des traités, tom. III. pg. 78–93 und in Deutscher Uebersetzung in den Zusätzen zu Ramsay, Bd. IV, S. 235—55, bei Engelhard a. a. O. I., S. 17—32, Das bei Martens a. a. O. pg. 76-77 abgedruckte Einleitungsschreiben des

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