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geben frei und offen Jedermann, welcher schwören will, die Erlaubniss diesen Eid zu leisten und wir werden niemals Jemand verhindern, dieses zu beschwören. Alle Bewohner des Landes aber, welche für sich freiwillig den fünf und zwanzig Baronen den Eid nicht ableisten wollen, in Gemeinschaft mit denselben uns zu nöthigen und zu zwingen, werden wir veranlassen auf unseren Befehl den Eid abzuleisten, sowie vorher gesagt ist. Und wenn Jemand von den fünf und zwanzig Baronen mit Tod abgegangen sein, oder aus dem Lande sich entfernt haben, oder auf irgend eine Weise verhindert sein sollte, jene vorgenannten Pflichten auszuführen, so sollen die Uebrigen von den fünf und zwanzig Baronen einen Andern in seine Stelle nach ihrem Urtheile wählen, welcher in ähnlicher Weise zum Eide verpflichtet sein wird, als die Uebrigen. In allen Dingen aber, welche diesen fünf und zwanzig Baronen auszuführen anvertraut werden, soll wenn etwa diese fünf und zwanzig Barone sämmtlich anwesend sind und unter sich über irgend eine Sache in Streit gerathen, oder wenn einige von denselben dazu aufgefordert der Versammlung nicht beiwohnen wollen oder können, alles dasjenige für gültig und fest beschlossen erachtet werden, was der grössere Theil unter den Anwesenden (die Majorität) beschlossen oder angeordnet haben wird, gleich als wenn alle fünf und zwanzig darin übereingestimmt hätten. Und diese fünf und zwanzig sollen schwören, dass sie alles Vorhergenannte treu beobachten und auch nach ihrem ganzen Vermögen dazu thun wollen, dass es beobachtet werde. Und wir werden nichts verlangen weder durch uns noch durch einen anderen, wodurch irgend einige dieser Zugeständnisse und Freiheiten zurückgerufen oder geschmälert werden sollten. Und wenn irgend etwas dieser Art erlangt wäre, so soll es null und nichtig sein.

Und alle widerwärtige Gesinnungen, Zwistigkeiten und Schmähungen, welche zwischen uns und unseren Vasallen, Geistlichen und Weltlichen von der Zeit der inneren Zwietracht entstanden, werden wir vollständig vergessen und verzeihen. Ausserdem haben wir auf alle Ueberschreitungen, die bei Gelegenheit dieser Zwietracht vom Osterfeste in unsrem sechszehnten Regierungsjahre bis zur Wiederherstellung des inneren Friedens gemacht sind, für alle Geistliche und Weltliche Verzicht geleistet, und sie vollständig soweit es uns anbelangt verziehen.

Und überdies werden wir veranstalten, dass denselben offene Zeugen-Urkunden des Herrn Erzbischofs Stephan von Canterbury, des Herrn Erzbischofs Heinrich von Dublin und der vorgenannten Bischöfe und des Magister Pandulfo über diese Sicherstellung und die vorgenannten Zugeständnisse ausgestellt werden.

Daher wollen wir und befehlen wir auf unverbrüchliche Weise, dass die Englische Kirche frei sein und dass die Vasallen in unserem Reiche alle vorgenannten Freiheiten haben und behalten sollen, alle Rechte und Zugeständnisse wohl verwahrt und in Frieden, frei und ungefährdet, vollständig und unverkürzt, für sich und ihre Erben von uns und unseren Erbfolgern, in allen Dingen und an allen Orten für immer, sowie es vorher gesagt ist. Es ist aber beschworen sowohl von unserer Seite, als auch von Seiten der Barone, dass dieses alles Vorhergenannte in guter Treue und ohne Arglist aufrecht erhalten werden wird. Zeugen sind dafür die vorgenannten Personen und viele andere. Gegeben durch unsre Hand auf der Wiese, welche genannt wird Runningmead zwischen Windsor und Staines. Am funfzehnten Tage des Juni im siebzehnten Jahre unsrer Regierung (1215).

ter Rechte, ein allgemeines Interesse im Volke sich festwurzelt, und

alle Stände zu gemeinschaftlicher Wirksamkeit für den Schutz ihrer Rechte verbindet. Man kann mit voller Ueberzeugung der Behauptung Hallam's beipflichten, dass die Freiheiten des Englischen Volks, worauf es seit langer Zeit höchstens die Anwartschaft gehabt hatte, durch die magna charta ein wirkliches Besitzthum wurden, und jene unbestimmte Sehnsucht nach den Gesetzen Eduard's des Bekenners sich in eine feste Anhänglichkeit an den grossen Freiheitsbrief der Nation verwandelte. Man braucht nur die geschichtlichen Werke Roger's von Hoveden und des Matthäus von Paris über die Regierungszeit der beiden Könige Heinrich II. und Heinrich III. zu durchlaufen, um zu dem Urtheil zu gelangen, dass der siegreiche Kampf gegen die willkürliche Gewalt den Gemeingeist mit einer Thatkraft belebt hatte, welche früher dem Englischen Volke fremd war. Nirgends finden wir in seinen Geschichtsschreibern des zwölften Jahrhunderts jene Behauptung positiver Volksrechte, wodurch sich die Schriftsteller des dreizehnten Jahrhunderts und besonders der Mönch von St. Albans auszeichnen.

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Aber auch die Rechte der königlichen Gewalt selbst wurden sichrer gestellt und gegen jeden einzelnen Versuch ungezügelter Uebermacht weltlicher und geistlicher Barone gewahrt, indem wiederum das allgemeine Interesse der verschiedenen Stände des Volks darüber wachte, dass die ihre eigenen Privilegien schützende königliche Autorität nicht beeinträchtigt und untergraben würde. Doch musste natürlich das Selbstbewusstwerden der eignen Kraft bei jedem neuen Angriff auf die erworbenen Rechte und daran liess es gleich König Johann noch während der wenigen Monate seiner späteren Regierung und noch weniger sein Sohn König Heinrich III. fehlen dafür Sorge tragen, dass bei den späteren Bestätigungen dieses Grundgesetzes der Englischen Verfassung, die einzelnen Berechtigungen, gleichviel ob sie die gemeinschaftliche Sicherheit der Person und des Eigenthumes Aller, oder Particular-Interessen einzelner Stände und Corporationen betrafen, klarer aufgefasst, vollständiger auseinandergesetzt und mit neuen Schutz- und Vertretungs-Mitteln befestigt wurden. Solcher Bestätigungs-Privilegien und Anerkennungen derselben, die nach den Umständen theils mit den Waffen ertrotzt, theils auf dem Wege friedlicher Verhandlung mit gegenseitigen Concessionen, bisweilen auch mit sehr beträchtlichen Geldopfern von Seiten der Stände, namentlich der Städte herbeigeführt wurden, hat allein das Haus Anjou oder Plantagenet seit Heinrich III. sieben und dreissig*) gegeben.

*) Die Bestätigung der allgemeinen Freiheiten des Königreichs in der Form und unter dem Namen einer magna carta oder carta confirmationis

Wir heben aus der Reihe derselben indess nur fünf hervor, weil durch diese wesentliche neue Bestimmungen in die Englische Verfassung eingeführt werden, sie also in die Reihenfolge der jetzt noch gültigen Englischen Grundgesetze aufgenommen werden müssen. Dieselben lassen sich auch zugleich als die Schlusssteine der Englischen Verfassung während des Mittelalters betrachten, indem wir uns nicht näher darauf einzulassen haben, in welchem Gewirr von Gefahren und Verletzungen die Verfassung selbst vorübergehend durch mehrere Bürgerkriege zwischen der königlichen Gewalt und mächtigen Adels-Partheien geschwebt habe, namentlich zwischen dem treubrüchigen Könige Heinrich III. und dem nicht minder treulosen ehrgeizigen Grafen Simon von Leicester. Für diese Sammlung der Grundgesetze kommt es nur darauf an, die aufrecht erhaltenen Privilegien und deren spätere Wiederherstellung kennen zu lernen, wenn sie auf eine Zeit lang unterdrückt gewesen sind. Drei derselben rühren gleich aus der Regierung des Nachfolgers von König Johann her (die andern beiden von seinem Grosssohne Eduard I.), indem Heinrich III. die Verletzung der Magna charta schon von seinem Vater erbte, der die Hülfe des päpstlichen Hofes nachgesucht, von seinem Eide auf die eben beschworene Verfassung sich loszusagen, und darüber wirklich in die Gefahr gekommen war, als König ohne Land sein Leben zu beschliessen. Zwar hatte Heinrich III. (1216+1272) gleich in den ersten Monaten seiner Regierung am 12. November 1216 und nach sehr rascher Verletzung derselben im Jahre 1217**) zwei Magnae chartae gegeben, die indessen lediglich eine Wiederholung der Bestimmungen der grossen aus dem Jahre 1215 enthalten. Darauf folgten im Jahre 1225 nach neuem heftigen

erfolgte von König Heinrich III. sechs mal in den Jahren (Novbr.) 1216, 1217, Febr. 1225, Jan. 1237, Febr. 1252, Mrz.1265, welche volltändig abgedruckt sind in den Stat. of the R. vol. I. pag. 14—32; von König Eduard I. zweimal, Oct. 1297 und Mrz. 1300, abgedruckt in den Stat. of th. R. vol. I. 33–44. Späterhin wurde in allgemeinen Ausdrücken, ohne sich an die früher vorgeschriebene Form der magnae chartae zu halten, der Inhalt der früher ertheilten Freiheiten und Berechtigungen vollständig anerkannt in den Statuta regni, welche die Resultate der Beschlüsse des Parlaments mit der königlichen Bestätigung zusammenfassten. In dieser Art geschah es von König Eduard III. (1327+1377) funfzehnmal, von Richard II. (1377+1399) siebenmal, von Heinrich IV. (1399+1413) sechsmal, und von Heinrich V. (1413+1422) einmal. Der Abdruck dieser Statutes ist für Eduard III. noch im ersten Bande der Statutes of th. R., für die übrigen Könige im 2ten Bande dieser Sammlung.

**) Beide sind abgedruckt in den Statutes of the Realm vol. I. S. 14–19.

Zwiespalte die beiden zuerst folgenden Freiheitsbriefe, von welchen der erste die allgemeinen Landesfreiheiten bestätigte, der zweite die besonders drückenden und willkührlichen Forstverhältnisse vollständiger regelte. Der dritte rührte aus dem Ende seiner Re

Charta Henric
bei Brusille, whage (155

1. Magna Charta Regis Henrici III.
XI. Die Febr. 1225*).

Henricus Dei gratia Rex Anglie, Dominus Hybernie, Dux Normannie, Aqui-
tanie et Comes Andegavie, Archiepiscopis, Episcopis, Abbatibus, Prioribus,
Comitibus, Baronibus, Vicecomitibus, Prepositis, Ministris et Omnibus Ballivis,
et fidelibus suis presentem Cartam inspecturis Salutem. Sciatis quod nos in-
tuitu dei et pro salute anime nostre et animarum antecessorum et successorum
nostrorum ad exaltationem sancte Ecclesie et emendationem Regni nostri, spon-
tanea et bona voluntate nostra dedimus et concessimus Archiepiscopis, Epis-
copis, Abbatibus, Prioribus, Comitibus, Baronibus et omnibus de Regno no-
stro has libertates subscriptas tenendas in Regno nostro Anglie in perpe-

tuum.

In primis concessimus Deo et hac presenti Carta nostra confirmavimus pro nobis et heredibus nostris in perpetuum, Quod Anglicana ecclesia libera sit et habeat omnia Jura sua integra et libertates suas illesas.

Concessimus etiam omnibus liberis hominibus Regni nostri pro nobis et heredibus nostris in perpetuum omnes libertates subscriptas habendas et tenendas eis et heredibus suis de nobis et heredibus nostris.

Si quis Comitum vel Baronum nostrorum sive aliorum tenentium de nobis in capite per servicium militare mortuus fuerit et cum decesserit, heres ejus plene etatis fuerit et relevium debeat, habeat hereditatem suam per antiquum relevium, scilicet heres vel heredes Comitis de Baronia Comitis integra per Centum libras, heres vel heredes Militis de feodo militis integro per Centum solidos ad plus, et qui minus debuerit, minus det secundum antiquam consuetudinem feodorum. Si autem heres alicujus talium fuerit infra etatem, Dominus ejus non habeat custodiam ejus nec terre sue antequam homagium

*) Abgedruckt in den Statutes of th. R. I. pg. 22–25 mit einem FacSimile des Originals der Urkunde, die in den Archiven der Domkirche von Durham aufbewahrt wird. Der Inhalt dieser Magna charta wird gleichfalls wie von den Bestätigungsurkunden aus den Jahren 1216 und 1217 gesagt ist, die Bestimmungen des grossen Freiheitsbriefes von König Johann fast wörtlich wiedergeben. Demungeachtet habe ich den vollständigen Abdruck der Urkunde einem blos mangelhaften Auszuge mit den Zusätzen der neuen Bestimmungen vorgezogen, um das treue Bild zu gewähren, wie die Magna charta in dem Laufe der Ereignisse fest gehalten und nur mit einzelnen Zusätzen, die durch den ferneren politischen Entwickelungsgang aufgedrängt wurden, erweitert ist. Gleichzeitig wird man aber aus einer sorgfältigen Vergleichung beider magnae chartae auch entnehmen können, welche Schutzmittel zur Zeit König Johann's noch dringend erfordert, späterhin als unwe

gierung 1265, und verleiht nach dem Ende des Bürgerkrieges mit dem Grafen von Leicester neue Sicherstellungen der bürgerlichen Freiheit, wie sie sich durch die Entwickelung des Kampfes schon factisch gestaltet hatten.

Grosser Freiheitsbrief des Königs
Heinrich III.

v. 11. Februar 1225.

Heinrich von Gottes Gnaden König von England, Herr von Irland, Herzog von der Normandie, Aquitanien und Graf von Aquitanien erstattet den Erzbischöfen, Bischöfen, Aebten, Prioren, Grafen, Baronen, Sheriffs, Vorstehern, Beamten und allen Baillifs und seinen Getreuen, die die vorliegende Urkunde ansehen werden, seinen Gruss. Ihr mögt wissen, dass wir in Hinschauung auf Gott und für das Heil unsrer Seele, so wie der Seelen unsrer Vorgänger und Nachfolger, zur Erhöhung der heiligen Kirche und zur Verbesserung unsres Königreichs, freiwillig und mit unsrer guten Willensmeinung verliehen und zugestanden haben den Erzbischöfen, Bischöfen, Aebten, Prioren, Grafen, Baronen und allen Leuten aus unsrem Reiche diese nachgeschriebnen Freiheiten, die in unsrem Königreich England für immer aufrecht erhalten werden sollen.

Zuvörderst haben wir mit Gott und durch diese vorliegende Urkunde zugestanden, und bestätigen für uns und unsre Erben auf immer, dass die Englische Kirche frei und alle ihre Rechte unverkürzt und ihre Freiheiten unverletzt behaupte.

Wir haben auch allen freien Mannen unsres Königreichs für uns und unsre Erben auf immer alle nachgeschriebene Freiheiten zugestanden, die denselben und ihren Erben von uns und unsren Erben gehalten werden sollen.

Wenn irgend Einer von unsren Grafen oder Baronen oder unsren anderen Lehnsträgern mit persönlichem Kriegsdienste gestorben, und bei seinem Tode sein Erbe volljährig sein und zu einer Lehnsgebühr verpflichtet sein sollte, so soll er seine Erbschaft erhalten für die alte Lehnsgebühr, nämlich der Erbe oder die Erben eines Grafen in einer vollständigen Grafen-Baronie für 100 Pfund, der Erbe oder die Erben eines Barons in einer vollständigen Baronie für 100 Pfund, der Erbe oder die Erben eines Ritters in einem vollständigen Ritterlehn für 100 Schillinge höchstens, und wer zu einer geringeren Gebühr verpflichtet sein sollte, soll weniger zahlen nach dem alten Herkommen bei den Lehnen. Wenn aber der Erbe irgend eines solchen Lehnsträgers minderjährig wäre, so soll der Lehnsherr desselben nicht haben die

sentlich oder nur von vorübergehendem Nutzen aus der Magna charta gelassen sind, wohin selbst die Einrichtung des Parlaments gehört, weil die Magna charta die Rechte des Landes und nicht die Berechtigungen einzelner Personen enthalten sollte. Die Magna charta wird jetzt unter den Schutz des gesammten Schubert, Verfassungsurkunden.

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