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Zahl der Briten zu gewähren, die gesetzgebende und controllirende Reichsversammlungs-Gewalt durch zwei Kammern in ihren gegenseitigen Beziehungen angemessener zu regeln und jedem Angriffe auf die für das Wohl des Staates gewonnenen grossartigen Fundamente kräftig zu begegnen. Daher geht aus allen Gefahren und mehreren Perioden gewaltsamer Bedrückungen die Englische Freiheit immer wieder auf den Grundbedingungen der magna charta hervor, und selbst die neuesten Reform- und Emancipations-Acte sind nicht als neu gewonnene Rechte für das gesammte Verhältniss der Verfassung, für die Beziehungen der königlichen Gewalt im Conflicte mit der parlamentarischen zu betrachten, sondern nur als eine Erweiterung in der Theilnahme neuer bis dahin nicht berechtigter Theile des Volkes an den fest bestehenden politischen Rechten zu würdigen.

Die Eroberung Englands durch den Herzog Wilhelm von der Normandie im Jahre 1066 stürzte die frühere politische Entwickelung der Sachsen völlig um, und führte ein vollständiges Feudalsystem ein, so dass Thane, der Clerus und die freien Mannen in unmittelbare oder mittelbare Lehnsträger der Krone verwandelt wurden. In die le der früheren Sächsischen Volksversammlungen (Witenagemot), die auch schon seit der Mitte des zehnten Jahrhunderts, nachdem die königliche Gewalt durch Alfred mehr consolidirt war, jhr Ansehen eingebüsst hatten, traten jetzt Versammlungen der unmittelbaren Kronvasallen *), und der Druck der weltlichen und geistlichen Lehnsaristokratie gegen die übrigen Bewohner wollte auch hier wie in Frankreich und Deutschland in allen Beziehungen sich geltend machen. Aber ein Hauptunterschied wurde gleich von König Wilhelm dem Eroberer durchgeführt, indem er jeden freien Engländer in ein unmittelbares Homagial-Verhältniss gegen die Krone eintreten liess, und dadurch gesetzlich die Kraft der Bischöfe und Barone lähmte, dass sie ihre Lehnsleute nicht zu einem ausschliesslichen Eide der Treue gegen sich auffordern konnten. Denn schon auf dem Concilium zu Old-Sarum wurde festgesetzt: „Statuimus, ut omnes liberi homines foedere et sacramento affirment, quod intra et extra universum regnum Anglie Guilielmo regi Domino suo fideles esse volunt; terras et honores illius omni fidelitate ubique servare cum eo, et contra inimicos et alienigenas defendere.")" Die lehnsherrliche Ge

*) Diese Versammlungen heissen in den Chronisten curia regis, concilium, magnum concilium, und wurden zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten gehalten, aber keinesweges in regelmässiger Folge, und blieben nach dem Willen des Königs auch ausgesetzt.

**) „Wir haben beschlossen, dass alle freie Männer durch einen Eid bekräftigen sollen, dass sie innerhalb und ausserhalb des ganzen Reiches England

walt erstreckte sich also gleich mit der Herrschaft des Normannischen Hauses über das gesammte Englische Staatsgebiet, die Gerichtsbarkeit blieb als ein unmittelbares Recht mit der Krone verbunden, alle öffentliche Abgaben wurden aus dem Lehnsverhältnisse abgeleitet, die Lehne mussten gesichert bleiben, wenn die Lehnsträger ihre Pflichten erfüllten, und es konnte sich daher um so leichter ein Verhältniss all gemeiner politischer Vertretung bilden, wenn der Lehnsherr die Rechte seiner Lehnsträger beeinträchtigte, und dadurch das allgemeine Interesse aller Engländer verletzte. Dies ist der Angelpunkt für die erste Bildung der Englischen Verfassung.

König Heinrich I. (1100+1135) der jüngere Sohn Wilhelm's des Eroberers, der auf seinen Bruder Wilhelm II. (1087+1100), einen sehr willkürlichen Herrscher gefolgt war, bedrängt durch das Verhältniss gegen seinen älteren Bruder, den Herzog Robert von der Normandie, der jeden Augenblick seine Rechte auf die Englische Krone durch das Recht der Gewalt durchführen konnte, sah sich deshalb veranlasst, die grösseren weltlichen und geistlichen Vasallen an sich zu fesseln, gestand ihnen grössere Berechtigungen zu, und wurde so durch sein Privilegium aus dem Jahre 1101*) de Vorläufer zur magna charta. Es heisst in derselben: „Et quia regnum oppressum erat injustis exactionibus, Ego Dei respectu et amore quem erga vos habeo, sanctam Dei ecclesiam inprimis liberam facio; Ita quod nec vendam nec ad firmam ponam, nec mortuo Archiepiscopo sive Episcopo, sive Abbate aliquid accipiam de dominio Ecclesie vel de hominibus ejus, donec Successor in eam ingrediatur. Et omnes malas consuetudines quibus regnum Anglie injuste opprimebatur, inde aufero: Quas malas consuetudines ex parte hic pono. Si quis Baronum Comitum meorumque sive aliorum qui de me tenent mortuus fuerit, heres suus non redimet terram suam sicut faciebat tempore fratris mei, sed justa et legitima relevatione relevabit eam. Similiter et homines Baronum meorum justa et legitima relevatione relevabunt terras suas de Dominis suis etc. **) Und am Ende dieses Freiheitsbriefes „Lagam dem Könige Wilhelm als ihrem Herrn treu sein wollen, und seine Länder und Ehren mit aller Treue und überall bewahren und gegen Feinde und Fremde vertheidigen.“

*) Abgedruckt als Institutiones Henrici I. in den Statutes of t. R. I. pag. 1.; zugleich mit einem Fac-Simile des Originals der Urkunde.

**) Die Uebersetzung dieser Worte lautet: „Und weil das Königreich unterdrückt war durch ungerechte Plackereien (von seinem Bruder Wilhelm), mache ich aus Ehrfurcht gegen Gott und aus Liebe, die ich gegen euch hege, vor allen Dingen die heilige Kirche Gottes frei: und zwar so, dass ich die Ehren und Güter derselben weder verkaufen noch verpachten werde, noch nach dem Tode eines Erzbischofs, Bichofs oder Abts etwas früher von dem Kirchengute oder den Mannen der Kirche für mich annehmen, bevor der Nachfolger in die

Eduardi regis vobis reddo cum illis emendationibus quibus pater meus eam emendavit consilio Baronum suorum. *)

Ein gleiches Verhältniss der Bedrängniss in seiner Thronfolge brachte den Nachfolger dieses Königs, seinen Neffen Stephan von Blois (1135+1154) zu einer ähnlichen Begünstigung seiner Parteigänger in dem Freiheitsbriefe von Oxford aus dem Jahre 1136**), in welchem er nach vollständiger Genehmigung aller früher verliehenen Rechte für den Clerus, die Barone und alle Getreue noch hinzufügt: „Pacem et justitiam me in omnibus facturum et pro posse meo observaturum eis promitto" und an einer späteren Stelle „omnes exactiones et injusticias et Mescheningas sive per vicecomites vel per alios quoslibet male inductas funditus exstirpo. Bonas leges et antiquas, et justas consuetudines in murdris, in placitis et aliis causis observabo et observari precipio et constituo. ***) Von demselben Könige Stephan erfolgte noch eine spätere Bestätigungsurkunde dieser ertheilten Rechte in gedrängter Form und allgemeinen Ausdrücken, ohne Angabe des Jahres.†)

König Heinrich II. (1154+1189), mit welchem das Haus Anjou den Englischen Thron bestieg, und die grossen Französischen Lehnsländereien mit der Englischen Krone vereinigt wurden, musste gleichmässig die früher gegebenen Privilegien seiner Vorgänger bestätigen: sie erfolgte wie die zweite des Königs Stephan in wenigen und allgemeinen Worten. ++) Aber mit ihm begann wieder eine Reihe von selben eingesetzt. Und alle schlechten Gewohnheiten, durch welche das Königreich England ungerecht bedrückt wurde, hebe ich auf. Zu diesen schlechten Gewohnheiten rechne ich aber folgende: Wenn einer meiner Barone, Grafen oder sonstigen Lehnsträger gestorben sein wird, so soll sein Erbe seine Lehnsländereien, nicht wie es zu Zeiten meines Bruders geschah, sondern mit einer gerechten und angemessenen Lehnsgebühr dieselben einlösen. Auf ähnliche Weise sollen auch die Mannen meiner Barone ihre Ländereien mit einer gerechten und angemessenen Lehnsgebühr von ihren Lehnsherren einlösen.“ u. s. w.

*) "Das Gesetz des Königs Eduard (des letzten aus dem sächsischen Stamme) stelle ich mit allen denjenigen Verbesserungen wieder her, mit welchen mein Vater unter dem Beirath seiner Barone dasselbe ausgestattet hat."

**) Abgedruckt in den Statutes of t. R. I. pag. 3.; zugleich mit einem Fac-Simile der Urkunde.

***) Die Uebersetzung lautet: „ich verspreche denselben, dass ich Frieden und Gerechtigkeit in allen Dingen halten und nach meinem Vermögen beobachten werde." "Alle Plackereien, Ungerechtigkeiten und Bedrückungen, sie mögen durch die Grafschaftsverweser oder irgend welche andere auf schlechte Weise eingeführt sein, vernichte ich von Grund aus. Die guten und alten Gesetze und die gerechten Gewohnheitsrechte bei Mord, in den Gerichten und in allen anderen Fällen werde ich aufrecht erhalten und befehle und setze fest, dass sie auch von andern beobachtet werden.

† Abgedruckt in den Statutes of t. R. I. pag. 4.
+ Abgedruckt ebendaseslbst pag. 4.

Ungerechtigkeiten und Verletzungen der Rechte Einzelner, indem er durch besondere Begünstigung mächtiger Vasallen und durch fremde Söldner, die er mit den für abgekaufte Lehnsdienste im Kriege eingegangenen Geldern (vgl. unten scutagium pag. 12) bezahlte, ausserordentliche Mittel für die Erhöhung der königlichen Macht sich erwarb. Die Reaction dagegen wurde durch den Kreuzzug seines Sohnes und Nachfolgers Richard I. Löwenherz (1189+1199), dessen Gefangenschaft und die daran sich knüpfenden Kriegsbegebenheiten für mehrere Jahre verzögert. Aber sie brach um so stärker und allgemeiner unter dessen Nachfolger und Bruder, dem König Johann ohne Land (1199+1216) aus, da dieser mit noch grösserer Gewaltthätigkeit in die Fusstapfen seines Vaters Heinrich trat, durch die Ermordung des rechtmässigen Thronerben, seines Neffen Arthur (+1202, Sohn des Herzogs Gottfried von Bretagne, der in der Reihe der Söhne Heinrichs II. zwischen Richard und Johann folgte) dem Könige von Frankreich und dem Papste die erwünschteste Veranlassung zu ihrer Einmischung in diesen Streit darbot, und nicht einmal die persönlichen Mittel besass, im Bürgerkrieg mit Erfolg seine angemassten Rechte zu vertheidigen.

Das Schlussergebniss dieses Kampfes war zwar die Rettung seiner Krone gegen den Französischen Prinzen, aber es forderte gleichzeitig die Beschränkung der königlichen Macht gegen alle Classen der Lehnsträger, d. h. gegen die damaligen Vertreter des Englischen Volks. Zuerst einigte sich König Johann mit der Geistlichkeit durch den Freiheitsbrief vom 1. November 1214 über die freie Wahl der Kirchenoberen.*) Die weltlichen Barone näherten sich mit einer förmlichen Capitulation am 6. Jan. 1215**), und gaben nicht eher nach, als bis dieselbe von dem Könige in der magna charta libertatum am 15. Juni 1215 angenommen wurde. ***)

Wir geben dieselbe getreu in der Sprache des Originals als das erste noch jetzt in voller Kraft bestehende Englische Grundgesetz, und fügen demselben eine genaue Uebersetzung, bei in welcher wir leicht fassliche Ausdrücke nur durch die Uebersetzung selbst erläutert, bei schwierigeren sachlichen Gegenständen aber zur deutlicheren Erklärung einige Anmerkungen hinzugefügt haben.

*) Abgedruckt als Charta regis Johannis ut electiones ecclesiae sint liberae in Anglia in den Statutes of t. R. I. pg. 5.

**) Abgedruckt in den Statutes of t. R pg. 6-8. „Ista sunt capitula, quae Barones petunt.“

***) Abgedruckt in den Statutes of t. R. I. pg. 9-13 mit einem Fac-Simile in Kupferstich nach der Originalurkunde, die in dem Archiv der Domkirche von Lincoln aufbewahrt wird.

1. Concordia inter Regem Johannem et Barones pro concessione libertatum ecclesiae et regni Angliae.

XV. Die Junii MCCXV.

Johannes Dei gratia Rex Anglie, Dominus Hibernie, Dux Normannie et Aquitanie, Comes Andegaviae, Archiepiscopis, Episcopis, Abbatibus, Comitibus, Baronibus, Justiciariis, Forestariis*), Vicecomitibus**), Prepositis, Ministris et Omnibus Ballivis et fidelibus suis Salutem. Sciatis nos intuitu dei et pro salute anime nostre et animarum omnium antecessorum et heredum nostrorum, ad honorem dei et exaltacionem sancte ecclesie et emendationem Regni nostri per consilium venerabilium patrum nostrorum, Stephani Cantuariensis Archiepiscopi, Totius Anglie Primatis et sancte Romane ecclesie Cardinalis, Henrici Dublinensis Archiepiscopi, Willielmi Londonensis, Petri Wintoniensis, Joscelini Bathoniensis et Glastoniensis, Hugonis Lincolniensis, Walteri Wigornensis, Willielmi Coventrensis et Benedicti Roffensis Episcoporum, Magistri Pandulfi Domini Pape Subdiaconi et familiaris et fratris Eymerici Magistri Militie Templi in Anglia et Nobilium virorum Willielmi Marescalli Comitis Pembrocensis, Willielmi Comitis Sarresbyriensis, Willielmi Comitis Warennae, Willielmi Comitis Arundell, Alani de Galweia, Constabularii Scotie, Warini filii Geroldi, Huberti de Burgo Senescalli Pictavie, Petri filii Hereberti, Hugonis de Nevilla, Matthei filii Hereberti, Thome Basset, Alani Basset, Philippi de Albiniaco, Roberti de Roppelay, Johannis Marescalli, Johannis filii Hugonis et aliorum fidelium nostrorum. In primis concessisse deo et hac praesenti carta nostra confirmasse pro nobis et heredibus nostris in perpetuum :

quod Anglicana ecclesia libera sit et habeat sua jura integra et libertates suas illesas, et ita volumus observari, quod apparet ex eo quod libertatem electionum que maxima et magis necessaria reputatur ecclesie Anglicane mera et spontanea voluntate ante discordiam inter nos et Barones no

*) Forstmeister, Forstverwalter, deren Geschäftskreis und amtliche Stellung bei den damals sehr harten Englischen Jagdgesetzen einen bedeutsamen Einfluss gewährte.

**) Der Vicecomes als Grafschaftsverweser ist wohl zu unterscheiden von dem nachmaligen Rangtitel in dem Stande des hohen Adels in England Vicecomes, Viscount. Dieser ist ein um eine Stufe höher stehender Titel als der gewöhnliche Lord-Baron, so dass der Lord-Baron zum Viscount, Earl,

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